Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 22/99×

Entscheidung 14 Os 22/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os22/99 (14Os23/99)

Entscheidungsdatum

09.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. März 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred S***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, AZ U 59/97p des Bezirksgerichtes Retz, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Retz vom 18. November 1997 (= ON 7) und des Landesgerichtes Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. Mai 1998, AZ 24 Bl 3/98 (= ON 10), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Knibbe, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Im Verfahren AZ U 59/97p des Bezirksgerichtes Retz wurde das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB dadurch verletzt, daß

1. "die bedingte Strafnachsicht zu U 99/93 des Bezirksgerichtes Retz" gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO mit Beschluß dieses Gerichtes vom 18. November 1997 widerrufen und

2. der dagegen eingebrachten Beschwerde des Manfred S***** mit Beschluß des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Mai 1998 nicht Folge gegeben wurde.

Diese Beschlüsse werden aufgehoben und der Widerrufsantrag des öffentlichen Anklägers zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem seit 22. Feber 1994 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 18. Feber 1994, GZ U 99/93-4, wurde Manfred S***** wegen Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB zu einer unter Bestimmung einer (demnach am 22. Feber 1997 abgelaufenen) Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, daß durch den Beschluß desselben Gerichtes vom 18. November 1997, GZ U 59/97p-7, und die nicht stattgebende Beschwerdeentscheidung des Landesgerichtes Korneuburg vom 11. Mai 1998, AZ 24 Bl 3/98, das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 56, StGB verletzt wurde, weil der damit verfügte Widerruf der bedingten Strafnachsicht nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf gegen den Rechtsbrecher (nämlich erst ab 22. Mai 1997) anhängigen Strafverfahrens erfolgt ist.

Anmerkung

E53593 14D00229

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00022.99.0309.000

Dokumentnummer

JJT_19990309_OGH0002_0140OS00022_9900000_000