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Entscheidung 14 Os 23/00×

Entscheidung 14 Os 23/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os23/00

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alfred H***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. September 1999, GZ 12 römisch fünf r 105/99-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred H***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch drei.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) verurteilt.

Darnach hat er in R***** und T*****

römisch eins. nachstehende unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar

A) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten die am 4. November 1982 geborene Elisabeth H***** in mehrfachen Angriffen, indem er sie im Bereich der Brüste und ihres Geschlechtsteils berührte sowie einen Finger in ihre Scheide einführte bzw einzuführen versuchte;

B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1994 die am 13. April 1984 geborene Silvia H*****, indem er sie im Bereich ihres Geschlechtsteiles berührte und seinen Finger in ihre Scheide einführte; sowie

C) von Juni 1992 bis November 1993 die am 8. Dezember 1981 geborene

Gabriele H***** in mehreren Angriffen, indem er sie im Bereich der Brüste und ihres Geschlechtsteiles berührte;

römisch zwei. nachstehende unmündige Personen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar

A) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten Elisabeth

H***** mehrmals, indem er sich auf sie legte, ihre Beine auseinanderpresste und mit seinem Penis in sie eindrang und sie veranlasste, sich auf ihn zu setzen, wobei er sie an den Hüften festbzw zurückhielt, ihren Mund zuhielt, um ein Schreien zu verhindern und von hinten mit seinem Penis in sie eindrang;

B) Gabriele H*****

1. im Zeitraum November 1993 bis April 1994 mehrmals, indem er sich auf sie legte und trotz ihrer Versuche ihn wegzustoßen mit seinem Penis in sie eindrang,

2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Jänner/Feber 1997 indem er sich auf sie legte, wobei sie sich in einem Schlafzustand befand, sein Glied in sie einführte und auch nicht von ihr abließ, als sie sich nach dem Erwachen durch Beissen und Kratzen zur Wehr setzte;

römisch drei. mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

A) durch die zu römisch zwei. A) und B) 1. dargestellten Tathandlungen und

B) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten mit Elisabeth

H***** mehrmals, indem er mit seinem Penis in sie eindrang;

römisch vier. durch die zu römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. B) dargestellten Tathandlungen seine minderjährigen Kinder zur Unzucht missbraucht; sowie

römisch fünf. durch die zu römisch zwei. und römisch drei. B) dargestellten Tathandlungen mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf vollzogen.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) lässt mit ihrer Behauptung, dass es "nach der Aktenlage (Tat-)Zeugen geben müsste", welche das Gericht nicht gehört habe, eine gehörige Konkretisierung vermissen. Insofern sie damit ersichtlich auf eine unterbliebene Einvernahme der Tatopfer in der Hauptverhandlung abstellt, ist ihr entgegenzuhalten, dass keine diesbezügliche, für die erfolgreiche Relevierung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO maßgebliche Antragstellung vorlag, und zudem nicht behauptet wird, dass die Kinder, welche nach der kontradiktorischen Vernehmung vor dem Untersuchungsrichter gebeten hatten, einer Ladung zur Hauptverhandlung nicht Folge leisten zu müssen, weil sie sich im Falle der Einvernahme der Aussage entschlagen würden (S 169), nun aussagebereit wären.

Von einer Verletzung des "Unmittelbarkeitsgrundsatzes" (inhaltlich Ziffer 3,) kann angesichts der unwidersprochenen Verlesung der - durch ein technisches Gebrechen nicht videodokumentierten (S 262 f) - kontradiktorischen Vernehmung der Tatopfer (ON 13) in der Hauptverhandlung (S 336) keine Rede sein.

Im Übrigen hat das Gericht auch Kontrollbeweise (Angehörige, Psychologen, Tagebuchaufzeichnungen, Briefe) aufgenommen und einer logisch und empirisch einwandfreien Würdigung unterzogen (US 10 ff).

Mit dem neuerlichen Hinweis auf seine leugnende Verantwortung vermag der Angeklagte auch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken (Ziffer 5 a,).

Dass der zur Aufdeckung der Taten des Beschwerdeführers führende Selbstmordversuch Elisabeth H*****s nicht allein durch jene motiviert war, hat das Erstgericht ohnehin konstatiert (US 9), das bis dahin erfolgte langfristige mitteilungslose Erdulden der Übergriffe durch die Kinder aber mit Scham und Angst vor dem Vater erklärt (US 10 ff).

Die im Wesentlichen das Vorbringen der Mängel- und Tatsachenrüge wiederholende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil unter Feststellungsmängeln hier nur auf unrichtiger rechtlicher Beurteilung beruhende Lücken der Tatsachenfeststellungen zu verstehen sind, die Beweisfrage betreffende Unzukömmlichkeiten aber lediglich als formelle Nichtigkeit zu rügen sind.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E57523 14D00230

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00023..0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0140OS00023_0000000_000