Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred H***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.), der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB (II.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (III.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (IV.) und der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB (V.) verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Alfred H***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins.), der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) und des Beischlafs mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch drei.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch vier.) und der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz eins, StGB (römisch fünf.) verurteilt.
Darnach hat er in R***** und T*****
I. nachstehende unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwarrömisch eins. nachstehende unmündige Personen auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht missbraucht, und zwar
A) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten die am 4. November 1982 geborene Elisabeth H***** in mehrfachen Angriffen, indem er sie im Bereich der Brüste und ihres Geschlechtsteils berührte sowie einen Finger in ihre Scheide einführte bzw einzuführen versuchte;
B) zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1994 die am 13. April 1984 geborene Silvia H*****, indem er sie im Bereich ihres Geschlechtsteiles berührte und seinen Finger in ihre Scheide einführte; sowie
C) von Juni 1992 bis November 1993 die am 8. Dezember 1981 geborene
Gabriele H***** in mehreren Angriffen, indem er sie im Bereich der Brüste und ihres Geschlechtsteiles berührte;
II. nachstehende unmündige Personen außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt, und zwarrömisch zwei. nachstehende unmündige Personen außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs genötigt, und zwar
A) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten Elisabeth
H***** mehrmals, indem er sich auf sie legte, ihre Beine auseinanderpresste und mit seinem Penis in sie eindrang und sie veranlasste, sich auf ihn zu setzen, wobei er sie an den Hüften festbzw zurückhielt, ihren Mund zuhielt, um ein Schreien zu verhindern und von hinten mit seinem Penis in sie eindrang;
B) Gabriele H*****
1. im Zeitraum November 1993 bis April 1994 mehrmals, indem er sich auf sie legte und trotz ihrer Versuche ihn wegzustoßen mit seinem Penis in sie eindrang,
2. zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt Jänner/Feber 1997 indem er sich auf sie legte, wobei sie sich in einem Schlafzustand befand, sein Glied in sie einführte und auch nicht von ihr abließ, als sie sich nach dem Erwachen durch Beissen und Kratzen zur Wehr setzte;
III. mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwarrömisch drei. mit unmündigen Personen den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar
A) durch die zu II. A) und B) 1. dargestellten Tathandlungen undA) durch die zu römisch zwei. A) und B) 1. dargestellten Tathandlungen und
B) im Jahr 1992 über einen Zeitraum von ca zwei Monaten mit Elisabeth
H***** mehrmals, indem er mit seinem Penis in sie eindrang;
IV. durch die zu I., II. und III. B) dargestellten Tathandlungen seine minderjährigen Kinder zur Unzucht missbraucht; sowierömisch vier. durch die zu römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. B) dargestellten Tathandlungen seine minderjährigen Kinder zur Unzucht missbraucht; sowie
V. durch die zu II. und III. B) dargestellten Tathandlungen mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf vollzogen.römisch fünf. durch die zu römisch zwei. und römisch drei. B) dargestellten Tathandlungen mit Personen, die mit ihm in gerader Linie verwandt sind, den Beischlaf vollzogen.
Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.