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Entscheidung 14 Os 23/04×

Entscheidung 14 Os 23/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os23/04

Entscheidungsdatum

05.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Felbab als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Michael A***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael A***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. Oktober 2003, GZ 8 Hv 141/03i-19, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Nichtigkeitsbeschwerde werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung (gegen den Strafausspruch) werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Michael A***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend Hans K***** enthaltenen) Urteil wurde Michael A***** des Verbrechens der Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach Paragraphen 12, zweiter Fall, 302 Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat Michael A***** am 3. November 2002 in Oberwart dadurch, dass er zu weinen begann und sagte, Gendarmeriebeamter zu sein und dass ein Alkomattest seine Existenz ruiniere, Gruppeninspektor Hans K***** bestimmt, trotz Feststellung von Alkoholisierungsmerkmalen eine Alkomattestleistung bei Michael A***** zu unterlassen und damit als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich an ihrem Recht zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in dessen Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich zu missbrauchen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Michael A*****, der keine Berechtigung zukommt.

Die angemeldete Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (S 198) war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung ein derartiges Rechtsmittel in Verfahren vor Kollegialgerichten nicht vorsieht. In der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Beschwerdeführer unzureichende bzw widersprüchliche Begründung zur bei ihm festgestellten Alkoholisierung, indem er aus den Angaben des Zeugen H***** andere Schlüsse zieht als das Erstgericht. In gleicher Weise kritisiert er die Interpretation seines anlässlich der Einvernahme vor der Gendarmerie gezeigten weinerlichen Verhaltens durch die Tatrichter als nicht überzeugend. Solcherart bringt er aber keinen Mangel im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO zur Darstellung, sondern bekämpft lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichts. Die vorgebrachte Aktenwidrigkeit in Bezug auf die Aussage des Zeugen L***** übergeht, dass das Schöffengericht aus dieser richtig wiedergegebenen Aussage lediglich Schlüsse zog. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ordnete das erkennende Gericht die Angaben des Mitangeklagten K***** keineswegs dem Beschwerdeführer zu; vielmehr erachtete es die entlastenden Angaben des Mitangeklagten als nicht überzeugend, wobei es - entgegen dem Beschwerdevorbringen - auch die Angaben des Zeugen H***** in seine Erwägungen miteinbezog. Damit zeigt der Rechtsmittelwerber auf Aktengrundlage jedoch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen auf.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vermisst zureichende Feststellungen zur Bestimmungshandlung des Angeklagten. Sie übergeht dabei aber die wesentlichen Urteilsannahmen, wonach Michael A***** den Mitangeklagten K***** unter Hinweis auf seine Position als Gendarm fragte, "ob der Alkomattest wirklich sein müsse, weil dann seine Existenz ruiniert sei". Durch diese flehentliche Äußerung wollte er den Mitangeklagten zur Abstandnahme eines Alkomattestes bewegen, was ihm auch gelang (US 4 f). Mangels Festhaltens am gesamten Urteilsinhalt bringt der Beschwerdeführer solcherart den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß zur Darstellung.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß Paragraph 285 d, StPO sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73043 14Os23.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00023.04.0505.000

Dokumentnummer

JJT_20040505_OGH0002_0140OS00023_0400000_000