Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Anton Bernd S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.1. und 3.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (I.2. und 4.) und der Brandstiftung nach § 169 Abs 1 (I.6.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (II.) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I.5.) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Dr. Anton Bernd S***** der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins.1. und 3.), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (römisch eins.2. und 4.) und der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, (römisch eins.6.) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei.) und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins.5.) schuldig erkannt.
Demnach hat er
I.) in Altenbergrömisch eins.) in Altenberg
1.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 mit der am 19. März 1987 geborenen unmündigen Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch, dass er mit seinen Fingern in ihre Scheide eindrang und Oralverkehr (teilweise bis zum Samenerguss) an sich durchführen ließ, dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei die Taten eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatten;
2.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich berührte und massierte, sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ und sie mit seinem erigierten Penis an ihrem Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.1. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;2.) von Anfang 1999 bis 19. März 2001 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Julia G***** in wiederholten (in etwa zweiwöchigen Abständen stattfindenden) Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich berührte und massierte, sich von ihr mit der Hand bis zum Samenerguss befriedigen ließ und sie mit seinem erigierten Penis an ihrem Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu römisch eins.1. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;
3.) von Ende 2002/Anfang 2003 bis Mai 2003 mit der am 7. September 1989 geborenen unmündigen Verena G***** dadurch, dass er mit seinen Fingern in deren Scheide eindrang, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vorgenommen, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der unmündigen Person, nämlich eine schwerwiegende, mit Persönlichkeitsveränderung einhergehende posttraumatische Belastungsstörung zur Folge hatte;
4.) zwischen Anfang 2002 und Mai 2003 außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Verena G***** in zumindest vier Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich betastete, ihre Hand an seinen Penis führte und mit seinem erigierten Penis ihren Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu I.3. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;4.) zwischen Anfang 2002 und Mai 2003 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an bzw von Verena G***** in zumindest vier Angriffen dadurch vorgenommen bzw an sich vornehmen lassen, dass er sie im Genital- und Brustbereich betastete, ihre Hand an seinen Penis führte und mit seinem erigierten Penis ihren Genitalbereich berührte, wobei die Taten die zu römisch eins.3. genannte schwere Körperverletzung zur Folge hatten;
5.) zu nachangeführten Zeiten Ingeborg G***** jeweils dadurch, dass er ihr Faustschläge ins Gesicht versetzte, vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
im Herbst 2001 in Form eines Nasenbeinbruches;
Mitte September 2003 in Form von Hämatomen im Gesicht;
6.) am 17. Dezember 2003 dadurch, dass er in der von Ingeborg G***** gemieteten Wohnung in *****, brennbare Flüssigkeiten wie Nitroverdünnung, Terpentin oder Brennspiritus verschüttete bzw in diversen Behältnissen aufstellte und über 20 Kerzen bzw Teelichter, deren Blechfassungen er zuvor entfernt hatte, entzündete und vor allem im Bereich der brennbaren Flüssigkeiten platzierte, an fremden Sachen, nämlich an dem Mehrparteienhaus der Gemeinnützigen Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaft sowie an den in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenständen der Ingeborg G*****, ohne Einwilligung der Eigentümer eine Feuersbrunst verursacht;
II.) ab 1996 oder 1997 bis Ende September 2003 in Gmunden und Altenberg mit Julia und Verena G*****, die als Töchter seiner Lebensgefährtin mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber zwei seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen durch die unter I.1. bis 4. geschilderten Taten sowie dadurch, dass er Julia G***** auch zwischen 19. März 2001 und Ende September 2003 in der in den Punkten I.1. und 2. geschilderten Weise missbrauchte und an ihr auch Oralverkehr vornahm, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen.römisch zwei.) ab 1996 oder 1997 bis Ende September 2003 in Gmunden und Altenberg mit Julia und Verena G*****, die als Töchter seiner Lebensgefährtin mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebten, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber zwei seiner Erziehung und Aufsicht unterstehenden minderjährigen Personen durch die unter römisch eins.1. bis 4. geschilderten Taten sowie dadurch, dass er Julia G***** auch zwischen 19. März 2001 und Ende September 2003 in der in den Punkten römisch eins.1. und 2. geschilderten Weise missbrauchte und an ihr auch Oralverkehr vornahm, geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen.