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Entscheidung 14 Os 23/08a×

Entscheidung 14 Os 23/08a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os23/08a

Entscheidungsdatum

11.03.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. März 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Schroll, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag. Klaus als Schriftführer in der Strafsache gegen Yusuf B***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF und weiteren strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 11. September 2007, GZ 19 Hv 42/07s-13, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Yusuf B***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG aF (römisch eins./) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG aF (römisch zwei./) schuldig erkannt. Danach hat er den bestehenden Vorschriften zuwider

römisch eins./ von Mitte Jänner 2006 bis April 2007 in Vorarlberg ein Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG aF), nämlich insgesamt ca 60 bis 70 Gramm Heroin, minimal beinhaltend drei Gramm reine Heroinbase, durch Verkäufe an Michael K***** in Verkehr gesetzt; römisch zwei./ ein Suchtgift erworben, besessen sowie anderen überlassen, und zwar

1./ von August 2003 bis 4. Juni 2007 - mit Ausnahme des Zeitraums November 2006 bis April 2007 - in Vorarlberg unerhoben gebliebene Mengen Marihuana konsumiert sowie fallweise geringe Mengen Marihuana unentgeltlich an verschiedene Drogenkonsumenten übergeben;

2./ am 6. Juni 2007 in Schwarzach 8,9 Gramm Marihuana besessen;

3./ von Anfang 2006 bis 4. Juni 2007 - mit Ausnahme des Zeitraums November 2006 bis April 2007 - in Vorarlberg geringe Mengen Heroin konsumiert.

Gegen den Schuldspruch römisch eins./ richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der Umstand, dass die Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen Michael K***** nicht in seiner Niederschrift, sondern in einem gesonderten Bericht festgehalten wurde, begründet ebenso wenig erhebliche Bedenken im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO, wie der von den Tatrichtern erwogene Umstand, dass Michael K***** den Suchtgiftkontakte zu diesem Zeugen einbekennenden Angeklagten mit seiner in der Hauptverhandlung abgelegten Aussage entlastete, er kenne diese Person überhaupt nicht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E86991 14Os23.08a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00023.08A.0311.000

Dokumentnummer

JJT_20080311_OGH0002_0140OS00023_08A0000_000