[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B* ist nicht im Recht. Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a und 9 Litera a, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten B* ist nicht im Recht.
[4] Die Subsumtionsrüge (nominell Z 5a, [zufolge Idealkonkurrenz mit A./ des Schuldspruchs] der Sache nach Z 10) moniert das Fehlen von Feststellungen zu den Fragen, „in welcher konkreten Weise“ jede einzelne der angeführten Personen „tatsächlich ausgebeutet worden sein soll“, wodurch deren individuelle Dispositionsfreiheit „eingeschränkt gewesen sein soll“, und worin sich „die behauptete Ausbeutung über eine – für sich genommen nicht tatbildliche – organisierte Prostitutionsausübung hinaus manifestiert habe“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Subsumtion nach § 104a Abs 1 [und Abs 4 erster Fall] StGB Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Ausbeutung erfordere und ein (hier) auf sexuelle Ausbeutung der volljährigen Personen sowie ihrer Arbeitskraft gerichteter Vorsatz (US 30 f; 11 Os 94/14d; siehe auch Nimmervoll, SbgK § 104a Rz 8 [„Delikt mit überschießender Innentendenz“], 75, 82 ff, 92 ff) dafür nicht genügen sollte. Die Subsumtionsrüge (nominell Ziffer 5 a,, [zufolge Idealkonkurrenz mit A./ des Schuldspruchs] der Sache nach Ziffer 10,) moniert das Fehlen von Feststellungen zu den Fragen, „in welcher konkreten Weise“ jede einzelne der angeführten Personen „tatsächlich ausgebeutet worden sein soll“, wodurch deren individuelle Dispositionsfreiheit „eingeschränkt gewesen sein soll“, und worin sich „die behauptete Ausbeutung über eine – für sich genommen nicht tatbildliche – organisierte Prostitutionsausübung hinaus manifestiert habe“. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab vergleiche aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb die Subsumtion nach Paragraph 104 a, Absatz eins, [und Absatz 4, erster Fall] StGB Feststellungen zu einer tatsächlich erfolgten Ausbeutung erfordere und ein (hier) auf sexuelle Ausbeutung der volljährigen Personen sowie ihrer Arbeitskraft gerichteter Vorsatz (US 30 f; 11 Os 94/14d; siehe auch Nimmervoll, SbgK Paragraph 104 a, Rz 8 [„Delikt mit überschießender Innentendenz“], 75, 82 ff, 92 ff) dafür nicht genügen sollte.
[5] Nach dem weiteren Rügevorbringen (der Sache nach neuerlich Z 10) rechtfertige die vom Erstgericht festgestellte „bloß wirtschaftliche Motivation“ der „betroffenen Frauen“ für sich alleine keineswegs die Annahme einer „tatbestandsmäßigen Zwangslage im Sinne des § 104a StGB“. Die Rüge legt jedoch nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach die kolumbianischen Frauen nach ihrer Einreise nach Österreich „völlig ohne soziales Umfeld“ waren und auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hatten, sie aufgrund „dieser wirtschaftlichen prekären Situation“ auch keine Möglichkeit hatten, sich „eigenständig“ eine Unterkunft zu finanzieren und zufolge ihres „Aufenthaltsstatus als Touristinnen keiner Beschäftigung nachgehen“ konnten (US 30), nicht zur Begründung einer im Sinne des § 104a Abs 2 StGB tatbildlichen (objektiven) Zwangslage ausreichen sollten (vgl etwa 15 Os 85/16p). Dass sich der Vorsatz der Angeklagten bei der Tatbegehung (in Form der Beherbergung und des „sonst“ Aufnehmens [US 31]; zum Vorliegen eines alternativen Mischdelikts siehe Nimmervoll, SbgK § 104a Rz 7) auf die Ausnützung der bei den Opfern nach deren Einreise nach Österreich jeweils gegebenen Zwangslagen bezog, hat das Erstgericht seinen Urteilsfeststellungen – von der Beschwerde übergangen – ohnedies auch zugrunde gelegt (vgl auch US 3 iVm US 31: „wobei sie die [sachverhaltsmäßig näher umschriebene] Drucksituation bewusst einkalkulierte“). Nach dem weiteren Rügevorbringen (der Sache nach neuerlich Ziffer 10,) rechtfertige die vom Erstgericht festgestellte „bloß wirtschaftliche Motivation“ der „betroffenen Frauen“ für sich alleine keineswegs die Annahme einer „tatbestandsmäßigen Zwangslage im Sinne des Paragraph 104 a, StGB“. Die Rüge legt jedoch nicht dar, weshalb die Konstatierungen, wonach die kolumbianischen Frauen nach ihrer Einreise nach Österreich „völlig ohne soziales Umfeld“ waren und auch über keine ausreichenden finanziellen Mittel verfügt hatten, sie aufgrund „dieser wirtschaftlichen prekären Situation“ auch keine Möglichkeit hatten, sich „eigenständig“ eine Unterkunft zu finanzieren und zufolge ihres „Aufenthaltsstatus als Touristinnen keiner Beschäftigung nachgehen“ konnten (US 30), nicht zur Begründung einer im Sinne des Paragraph 104 a, Absatz 2, StGB tatbildlichen (objektiven) Zwangslage ausreichen sollten vergleiche etwa 15 Os 85/16p). Dass sich der Vorsatz der Angeklagten bei der Tatbegehung (in Form der Beherbergung und des „sonst“ Aufnehmens [US 31]; zum Vorliegen eines alternativen Mischdelikts siehe Nimmervoll, SbgK Paragraph 104 a, Rz 7) auf die Ausnützung der bei den Opfern nach deren Einreise nach Österreich jeweils gegebenen Zwangslagen bezog, hat das Erstgericht seinen Urteilsfeststellungen – von der Beschwerde übergangen – ohnedies auch zugrunde gelegt vergleiche auch US 3 in Verbindung mit US 31: „wobei sie die [sachverhaltsmäßig näher umschriebene] Drucksituation bewusst einkalkulierte“).
[6] Die weiteren Ausführungen der Beschwerde (der Sache nach erneut Z 10), die Feststellungen ließen eine abschließende Beurteilung nicht zu, ob der Tatbestand des „§ 104a StGB“ durch „Täuschung über Tatsachen“ erfüllt sei, legen nicht dar, weshalb die (erfolglos infrage gestellten) Konstatierungen zur Ausnützung einer Zwangslage (US 30 f) nicht bereits für sich alleine den tatbildlichen „Einsatz [in § 104a Abs 2 StGB legaldefinierter] unlauterer Mittel“ tragen sollten (vgl auch RIS-Justiz RS0116655). Die weiteren Ausführungen der Beschwerde (der Sache nach erneut Ziffer 10,), die Feststellungen ließen eine abschließende Beurteilung nicht zu, ob der Tatbestand des „§ 104a StGB“ durch „Täuschung über Tatsachen“ erfüllt sei, legen nicht dar, weshalb die (erfolglos infrage gestellten) Konstatierungen zur Ausnützung einer Zwangslage (US 30 f) nicht bereits für sich alleine den tatbildlichen „Einsatz [in Paragraph 104 a, Absatz 2, StGB legaldefinierter] unlauterer Mittel“ tragen sollten vergleiche auch RIS-Justiz RS0116655).
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
[8] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.