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Entscheidung 14 Os 23/92×

Entscheidung 14 Os 23/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os23/92-13 (14Os24/92-13)

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sonntag als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alois W***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26.November 1991, GZ 9 römisch fünf r 2.491/91-21, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Jerabek, und des Verteidigers Dr. Frühwald, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch, sowie der darauf beruhende Beschluß über das Absehen vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Alois W***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31 und 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 8.Oktober 1991, GZ 9 römisch fünf r 2.081/91-33, zu einer Zusatzstrafe von vier Monaten verurteilt, von der ein Teil im Ausmaß von drei Monaten "gemäß Paragraph 43, a StGB" unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. In der zitierten Vorverurteilung war über Alois W***** eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten ausgesprochen worden, wobei 12 Monate für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der Zusatzstrafe überschritt das Erstgericht, wie die Staatsanwaltschaft aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zu Recht ins Treffen führt, seine gesetzliche Strafbefugnis. Jedes einzelne der gemäß Paragraph 31, StGB zusammenhängenden Erkenntnisse enthält nämlich nach gesicherter Rechtsprechung (EvBl. 1989/86 uva) einen selbständigen Strafausspruch, der abgesehen von der Beschränkung in der Strafhöhe keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung unterliegt. So gesehen fehlt dem in Rede stehenden Ausspruch über die bedingte Nachsicht eines Teiles der viermonatigen Freiheitsstrafe aber die gesetzliche Deckung, weil Paragraph 43, a Absatz 3, StGB als Voraussetzung einer derartigen Strafteilung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten normiert.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war deshalb Folge zu geben und das - in seinem Schuldspruch unberührt bleibende - Urteil im Strafausspruch einschließlich des gemäß Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO gefaßten Beschlusses aufzuheben.

Eine Strafneubemessung sowie eine Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft (S 237) auf Widerruf der im früheren Verfahren (AZ 9 römisch fünf r 2.081/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz) gewährten bedingten Strafnachsicht (Paragraphen 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, StGB) durch den Obersten Gerichtshof war allerdings nicht möglich, weil die Ladung zum Gerichtstag dem Angeklagten infolge seines unbekannten Aufenthaltes nicht zugestellt werden konnte vergleiche Paragraph 296, Absatz 3, StPO). Darüber wird das Erstgericht - nach Ausforschung des Angeklagten - neuerlich zu entscheiden haben, an das die Sache zu diesem Zweck zurückzuverweisen war.

Die Berufung und die Beschwerde der Staatsanwaltschaft sind durch die Kassationsentscheidung gegenstandslos geworden.

Anmerkung

E28500

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0140OS00023.9203.0331.0

Dokumentnummer

JJT_19920331_OGH0002_0140OS00023_9200013_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung