Das angefochtene Urteil, mit dem Walter S***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt und neben einer Freiheitsstrafe auch zu einer Wertersatzstrafe verurteilt wurde, ist vor dem 31.Dezember 1993 verkündet worden.Das angefochtene Urteil, mit dem Walter S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und neben einer Freiheitsstrafe auch zu einer Wertersatzstrafe verurteilt wurde, ist vor dem 31.Dezember 1993 verkündet worden.
Daher finden gemäß Art IV Abs 6 StPÄG 1993 die neu gefaßten §§ 285 Abs 1 und 294 Abs 2 StPO, wonach die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nunmehr vier Wochen beträgt, hier keine Anwendung. Nach Zustellung des Urteiles am 11.Jänner 1994 (Rückschein bei ON 37) hätten die Rechtsmittel - mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der §§ 285 Abs 3, 294 Abs 2 StPO aF - daher innerhalb der vierzehntägigen Normalfrist der §§ 285 Abs 1 und 294 Abs 2 StPO aF, das ist bis spätestens 25.Jänner 1994 ausgeführt werden müssen.Daher finden gemäß Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993 die neu gefaßten Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, StPO, wonach die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nunmehr vier Wochen beträgt, hier keine Anwendung. Nach Zustellung des Urteiles am 11.Jänner 1994 (Rückschein bei ON 37) hätten die Rechtsmittel - mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 285, Absatz 3, 294, Absatz 2, StPO aF - daher innerhalb der vierzehntägigen Normalfrist der Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, StPO aF, das ist bis spätestens 25.Jänner 1994 ausgeführt werden müssen.
Die erst am 2.Februar 1994 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ist daher verspätet.
Da der Angeklagte auch bei der Rechtsmittelanmeldung weder die Nichtigkeitsgründe bezeichnet (§§ 285 Abs. 1, 285 a Z 2 StPO), noch erklärt hat, gegen welche der beiden Strafen (Freiheitsstrafe und Wertersatzstrafe) sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2; 296 Abs 2, 294 Abs 4 StPO).Da der Angeklagte auch bei der Rechtsmittelanmeldung weder die Nichtigkeitsgründe bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), noch erklärt hat, gegen welche der beiden Strafen (Freiheitsstrafe und Wertersatzstrafe) sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 296 Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.