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Entscheidung 14 Os 23/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os23/94

Entscheidungsdatum

29.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Walter S***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 30.September 1993, GZ 6 e römisch fünf r 7780/93-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Das angefochtene Urteil, mit dem Walter S***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 3, SGG und des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, SGG schuldig erkannt und neben einer Freiheitsstrafe auch zu einer Wertersatzstrafe verurteilt wurde, ist vor dem 31.Dezember 1993 verkündet worden.

Daher finden gemäß Artikel römisch vier, Absatz 6, StPÄG 1993 die neu gefaßten Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, StPO, wonach die Frist für die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung nunmehr vier Wochen beträgt, hier keine Anwendung. Nach Zustellung des Urteiles am 11.Jänner 1994 (Rückschein bei ON 37) hätten die Rechtsmittel - mangels Vorliegens der besonderen Voraussetzungen der Paragraphen 285, Absatz 3, 294, Absatz 2, StPO aF - daher innerhalb der vierzehntägigen Normalfrist der Paragraphen 285, Absatz eins und 294 Absatz 2, StPO aF, das ist bis spätestens 25.Jänner 1994 ausgeführt werden müssen.

Die erst am 2.Februar 1994 eingebrachte Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung ist daher verspätet.

Da der Angeklagte auch bei der Rechtsmittelanmeldung weder die Nichtigkeitsgründe bezeichnet (Paragraphen 285, Absatz eins, 285, a Ziffer 2, StPO), noch erklärt hat, gegen welche der beiden Strafen (Freiheitsstrafe und Wertersatzstrafe) sich die Berufung richtet, waren beide Rechtsmittel schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2,; 296 Absatz 2, 294, Absatz 4, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.

Anmerkung

E35345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00023.9409.0329.0

Dokumentnummer

JJT_19940329_OGH0002_0140OS00023_9400009_000