Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO.Diese Schuldsprüche bekämpft die Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Der in der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge enthaltene Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5) ist unbegründet. Die Tatrichter haben den vor Gericht abgelegten widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin Sabine S***** wegen der Übereinstimmung mit jenen der Zeugen Othmar Sch*****, Arthur S***** und Gabriele S***** sowie wegen des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glaubwürdigkeit zuerkannt. Der als lebensfremd bewerteten Verantwortung der Angeklagten, sie habe bei der (nicht bestrittenen, durch Urkunden verifizierten) Mitwirkung an der Verwertung des Diebsgutes gutgläubig gehandelt, wurde der Glauben versagt (US 11, 14). Die bei den polizeilichen Einvernahmen zwischen dem 13. und dem 15. März 1993 deponierten Angaben der Sabine S***** bezüglich eines Täters namens "Wolfgang" und die Erklärung der Zeugin, wonach diese bereits am 17. März 1993 widerrufenen (S 431) Angaben nur "Ausflüchte am Anfang" darstellten, wurden hiebei ersichtlich mitberücksichtigt. Welche entscheidende Tatsachen betreffende Details der Aussage der Zeugin Dr. Rudolphine H***** mangels Erörterung durch das Schöffengericht eine Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsgründe bewirken sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es wird bloß der Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung im Sinne der leugnenden Verantwortung der Angeklagten anzuzweifeln.Der in der undifferenziert ausgeführten Mängel- und Tatsachenrüge enthaltene Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5,) ist unbegründet. Die Tatrichter haben den vor Gericht abgelegten widerspruchsfreien Aussagen der Zeugin Sabine S***** wegen der Übereinstimmung mit jenen der Zeugen Othmar Sch*****, Arthur S***** und Gabriele S***** sowie wegen des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks Glaubwürdigkeit zuerkannt. Der als lebensfremd bewerteten Verantwortung der Angeklagten, sie habe bei der (nicht bestrittenen, durch Urkunden verifizierten) Mitwirkung an der Verwertung des Diebsgutes gutgläubig gehandelt, wurde der Glauben versagt (US 11, 14). Die bei den polizeilichen Einvernahmen zwischen dem 13. und dem 15. März 1993 deponierten Angaben der Sabine S***** bezüglich eines Täters namens "Wolfgang" und die Erklärung der Zeugin, wonach diese bereits am 17. März 1993 widerrufenen (S 431) Angaben nur "Ausflüchte am Anfang" darstellten, wurden hiebei ersichtlich mitberücksichtigt. Welche entscheidende Tatsachen betreffende Details der Aussage der Zeugin Dr. Rudolphine H***** mangels Erörterung durch das Schöffengericht eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsgründe bewirken sollten, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Es wird bloß der Versuch unternommen, die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung im Sinne der leugnenden Verantwortung der Angeklagten anzuzweifeln.
Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche (A/I-IV und B) tragenden Urteilsannahmen.Nach Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine (erheblichen) Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der die Schuldsprüche (A/I-IV und B) tragenden Urteilsannahmen.
Der weitere - im übrigen nicht aktengetreue (vgl S 79/I) - Einwand aktenwidriger Begründung der Feststellung, wonach die Rückstellung der (restlichen drei) Anfang März 1993 gestohlenen (insgesamt vier) Ölbilder (A/IV) erst nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14. März 1993 erfolgte (nominell Z 9 lit b, der Sache nach jedoch Z 5), geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue hinsichtlich dieser strafbaren Handlung nicht bloß mangels Rechtzeitigkeit (vgl außerdem S 9, 73, 83/I) der Schadensgutmachung, sondern auch im Hinblick darauf abgelehnt hat, daß die Gutmachung von der Mittäterin veranlaßt wurde und die Angeklagte dazu "auch keinen Beitrag leistete" (US 10). Damit brachte es - im Einklang mit der Aktenlage - deutlich genug zum Ausdruck, daß sich Mariella H***** nicht ernstlich um Schadensgutmachung bemüht hat (§ 167 Abs 4 StGB).Der weitere - im übrigen nicht aktengetreue vergleiche S 79/I) - Einwand aktenwidriger Begründung der Feststellung, wonach die Rückstellung der (restlichen drei) Anfang März 1993 gestohlenen (insgesamt vier) Ölbilder (A/IV) erst nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14. März 1993 erfolgte (nominell Ziffer 9, Litera b,, der Sache nach jedoch Ziffer 5,), geht schon deshalb ins Leere, weil das Schöffengericht den persönlichen Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue hinsichtlich dieser strafbaren Handlung nicht bloß mangels Rechtzeitigkeit vergleiche außerdem S 9, 73, 83/I) der Schadensgutmachung, sondern auch im Hinblick darauf abgelehnt hat, daß die Gutmachung von der Mittäterin veranlaßt wurde und die Angeklagte dazu "auch keinen Beitrag leistete" (US 10). Damit brachte es - im Einklang mit der Aktenlage - deutlich genug zum Ausdruck, daß sich Mariella H***** nicht ernstlich um Schadensgutmachung bemüht hat (Paragraph 167, Absatz 4, StGB).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.