Der Einwand unzureichender Begründung (Z 5) der konkreten Modalitäten beim Gewahrsamsbruch geht schon mangels Relevanz fehl. Davon abgesehen konnten die Tatrichter diese Urteilsannahmen aus der Beschreibung des Verschlusses der Tasche durch die Zeugin Annemarie D***** erschließen (US 7 iVm S 137).Der Einwand unzureichender Begründung (Ziffer 5,) der konkreten Modalitäten beim Gewahrsamsbruch geht schon mangels Relevanz fehl. Davon abgesehen konnten die Tatrichter diese Urteilsannahmen aus der Beschreibung des Verschlusses der Tasche durch die Zeugin Annemarie D***** erschließen (US 7 in Verbindung mit S 137).
Soweit die Beschwerde die Identifizierung des Angeklagten durch die Geschädigte unter Hinweis auf die vom Erstgericht ohnedies in den Kreis seiner Erwägungen einbezogene (US 7), teilweise abweichende Täterbeschreibung in der Anzeige in Frage zu stellen trachtet, bekämpft sie bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Daß der Angeklagte nach den Erwägungen des Schöffensenates innerhalb von zehn Tagen zweimal nach Österreich eingereist sein könnte, steht mit den Denkgesetzen nicht im Widerspruch, gab doch der Beschwerdeführer selbst zu, daß er trotz Aufenthaltsverbots illegal über die "grüne Grenze" nach Österreich kam (S 39 und 131).
Der gegen die erstgerichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der zum Nachweis dafür vorgelegten Urkunden ON 28 und ON 29, daß sich der Angeklagte zwei Tage nach der Tat (18. Mai 1997) im Raum Belgrad aufhielt, erhobene Einwand kann auf sich beruhen, weil er keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal die Tatrichter ohnedies davon ausgingen; sie haben bloß aus der durch die Auskunft der Klinik in Belgrad (ON 31) erwiesenen Unrichtigkeit der zum Beweis des dortigen Aufenthaltes zur Tatzeit (16. Mai 1997) vorgelegten Bestätigung (ON 27) iVm der als glaubwürdig bewerteten Aussage der Zeugin D***** auf seine Täterschaft geschlossen (US 7 f).Der gegen die erstgerichtlichen Zweifel an der Richtigkeit der zum Nachweis dafür vorgelegten Urkunden ON 28 und ON 29, daß sich der Angeklagte zwei Tage nach der Tat (18. Mai 1997) im Raum Belgrad aufhielt, erhobene Einwand kann auf sich beruhen, weil er keine entscheidende Tatsache betrifft, zumal die Tatrichter ohnedies davon ausgingen; sie haben bloß aus der durch die Auskunft der Klinik in Belgrad (ON 31) erwiesenen Unrichtigkeit der zum Beweis des dortigen Aufenthaltes zur Tatzeit (16. Mai 1997) vorgelegten Bestätigung (ON 27) in Verbindung mit der als glaubwürdig bewerteten Aussage der Zeugin D***** auf seine Täterschaft geschlossen (US 7 f).
Den gegen die subjektive Tatseite der angelasteten strafbaren Handlungen erhobenen Einwänden ist voranzustellen, daß das Erstgericht davon ausging, daß der Angeklagte "beim Herausziehen und Ansichnehmen der Brieftasche samt Inhalt mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern" agierte, wobei es ihm weiters darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung solcher Taschendiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen und "bei der Zueignung der Brieftasche samt den darin enthaltenen .... Urkunden, die Ljubomir I***** nicht zurückgab und von denen er wußte, daß er über sie nicht verfügen darf und die Berechtigten sie im Rechtsverkehr brauchen, es zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß er dadurch verhindert, daß Annemarie D***** (bzw auch Ernst M*****) die genannten Urkunden im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes bzw von Tatsachen gebraucht" (US 6).
Diese Konstatierungen, die an Deutlichkeit (Z 5) nichts zu wünschen übrig lassen, vernachlässigt der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung von Feststellungsmängeln (Z 9 lit a) zum "schlichten Tatbestandsvorsatz" und zum Bereicherungsvorsatz beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw zur "Wollenskomponente des gesamten Tatbestandsvorsatzes" und zur "Wissenskomponente bezüglich aller über den Verfügungsausschluß hinausgehenden Tatbestandselemente" beim Vergehen der Urkundenunterdrückung. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.Diese Konstatierungen, die an Deutlichkeit (Ziffer 5,) nichts zu wünschen übrig lassen, vernachlässigt der Beschwerdeführer bei seiner Behauptung von Feststellungsmängeln (Ziffer 9, Litera a,) zum "schlichten Tatbestandsvorsatz" und zum Bereicherungsvorsatz beim Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls bzw zur "Wollenskomponente des gesamten Tatbestandsvorsatzes" und zur "Wissenskomponente bezüglich aller über den Verfügungsausschluß hinausgehenden Tatbestandselemente" beim Vergehen der Urkundenunterdrückung. Solcherart verfehlt die Rechtsrüge den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Indem die weitere Rechtsrüge (nominell Z 9 lit a, inhaltlich Z 10) gesonderte Bestrafung wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B) kritisiert, bezieht sie sich nicht auf das ergangene Urteil, weil die Wegnahme dreier Pfandscheine (vgl hiezu Leukauf/Steininger Komm3 § 127 RN 9) und anderer Urkunden gerade nicht (idealkonkurrierend) auch als Diebstahl beurteilt wurde.Indem die weitere Rechtsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, inhaltlich Ziffer 10,) gesonderte Bestrafung wegen des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B) kritisiert, bezieht sie sich nicht auf das ergangene Urteil, weil die Wegnahme dreier Pfandscheine vergleiche hiezu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 127, RN 9) und anderer Urkunden gerade nicht (idealkonkurrierend) auch als Diebstahl beurteilt wurde.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der entscheidenden Tatsachenfeststellungen.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und Beschwerde (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung und Beschwerde (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.