Sie zeigt zu Recht eine zur Irreführung der Geschworenen geeignete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur - auf das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB gerichteten - Hauptfrage A. auf.Sie zeigt zu Recht eine zur Irreführung der Geschworenen geeignete Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung zur - auf das Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB gerichteten - Hauptfrage A. auf.
§ 142 StGB setzt in subjektiver Hinsicht (zumindest bedingten) Vorsatz auch bezüglich des Einsatzes von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sowie des Wegnehmens oder Abnötigens voraus. Hinzu tritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, „durch deren Zueignung sich oder einen Dritten zu bereichern" (Eder-Rieder in WK² [2006] § 143 Rz 44). Schließlich muss auch die Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe (§ 143 zweiter Fall StGB) vom Vorsatz mitumfasst sein (Eder-Rieder in WK² [2006] § 143 Rz 2).Paragraph 142, StGB setzt in subjektiver Hinsicht (zumindest bedingten) Vorsatz auch bezüglich des Einsatzes von Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, sowie des Wegnehmens oder Abnötigens voraus. Hinzu tritt als erweiterter Vorsatz das Erfordernis, „durch deren Zueignung sich oder einen Dritten zu bereichern" (Eder-Rieder in WK² [2006] Paragraph 143, Rz 44). Schließlich muss auch die Deliktsqualifikation der Verwendung einer Waffe (Paragraph 143, zweiter Fall StGB) vom Vorsatz mitumfasst sein (Eder-Rieder in WK² [2006] Paragraph 143, Rz 2).
Die Rechtsbelehrung führt in ihrem allgemeinen Teil rechtsrichtig aus, dass vorsätzlich handelt, wer einen einem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalt verwirklichen will und definiert sodann die drei Arten des Vorsatzes (S 3 f).
In ihrem besonderen Teil zum Verbrechen des schweren Raubes erschöpfen sich die Erläuterungen zur subjektiven Tatseite in dem ausdrücklichen Hinweis, dass „das Wegnehmen oder Abnötigen mit dem Vorsatz erfolgen muss, dass der Täter sich oder einen Dritten ... durch Zueignung der Sache unrechtmäßig bereichern will", und „dass der Vorsatz auf die unrechtmäßige Bereicherung gerichtet sein muss" (S 12).
Davon ausgehend kritisiert die Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend das Fehlen einer Belehrung der Geschworenen darüber, dass der Vorsatz auch die übrigen (oben angeführten) Sachverhaltselemente einschließlich der deliktsqualifizierenden Merkmale, wie hier die Verwendung der Waffe beim Raub, umfassen muss, unter dem Gesichtspunkt irreführender Unvollständigkeit.
Die bloß auf die Abgrenzung zwischen Raub und räuberischem Diebstahl bezogene Erwähnung, dass „der Täter beim Verbrechen des Raubes Gewalt und Drohung anwendet, um sich in den Besitz einer fremden Sache zu setzen" oder diese Nötigungsmittel „zur weiteren Durchführung (Fortsetzung der Wegnahmehandlung) bzw zur Vollendung der Wegnahmehandlung einsetzt" (S 12 f), ändert übrigens nichts am Vorliegen des aufgezeigten Instruktionsfehlers.
Weil dessen Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen nicht ausgeschlossen werden kann (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 62; vgl S 103/II), waren der Wahrspruch der Geschworenen (der hinsichtlich der Hauptfrage B. unberührt bleibt), weiters das auf den Wahrspruch gegründete Urteil, das im Schuldspruch II./ wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG unberührt bleibt, im Schuldspruch I. wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches nach § 38 Abs 1 Z 1 StGB) und der Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen (§§ 285e, 344 StPO).Weil dessen Einfluss auf die Entscheidung der Geschworenen nicht ausgeschlossen werden kann (Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 62; vergleiche S 103/II), waren der Wahrspruch der Geschworenen (der hinsichtlich der Hauptfrage B. unberührt bleibt), weiters das auf den Wahrspruch gegründete Urteil, das im Schuldspruch römisch zwei./ wegen des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG unberührt bleibt, im Schuldspruch römisch eins. wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) und der Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Geschworenengericht des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu verweisen (Paragraphen 285 e, 344, StPO).
Mit ihren Berufungen und Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Mit ihren Berufungen und Beschwerden waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.