Entscheidung 14 Os 24/09z
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.03.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Gerhard S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 188 BE 164/08z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2009, AZ 23 Bs 603/08g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Gerhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1. Dezember 2008, GZ 188 BE 164/08z-9, mit dem dessen bedingte Entlassung abgelehnt wurde, als unzulässig zurück.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ebenso unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO, § 7 Abs 2 StVG).Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ebenso unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO, Paragraph 7, Absatz 2, StVG).
Anmerkung
E90544
14Os24.09z
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00024.09Z.0317.000
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2009
Dokumentnummer
JJT_20090317_OGH0002_0140OS00024_09Z0000_000