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Entscheidung 14 Os 24/09z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os24/09z

Entscheidungsdatum

17.03.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klugar als Schriftführerin in der Strafvollzugssache des Gerhard S***** wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe, AZ 188 BE 164/08z des Landesgerichts für Strafsachen Wien über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. Jänner 2009, AZ 23 Bs 603/08g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine Beschwerde des Gerhard S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 1. Dezember 2008, GZ 188 BE 164/08z-9, mit dem dessen bedingte Entlassung abgelehnt wurde, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Beschwerde ist ebenso unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO, Paragraph 7, Absatz 2, StVG).

Anmerkung

E90544 14Os24.09z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00024.09Z.0317.000

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2009

Dokumentnummer

JJT_20090317_OGH0002_0140OS00024_09Z0000_000