Entscheidung 14 Os 24/25y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
01.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Hv 36/24g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, AZ 21 Bs 474/24w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Vogel in der Strafsache gegen * S* wegen Vergehen der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 32 Hv 36/24g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 31. Jänner 2025, AZ 21 Bs 474/24w, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2024, GZ 32 Hv 36/24g-24.1, als unzulässig zurück. Die vom Verurteilten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 489 Abs 1 StPO iVm § 479 StPO). [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Berufung des * S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. Dezember 2024, GZ 32 Hv 36/24g-24.1, als unzulässig zurück. Die vom Verurteilten gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde war ebenso zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen eine solche Entscheidung keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 489, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 479, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00024.25Y.0401.000
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2025
Dokumentnummer
JJT_20250401_OGH0002_0140OS00024_25Y0000_000