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Entscheidung 14 Os 24/26z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os24/26z

Entscheidungsdatum

25.03.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. März 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in der Strafsache gegen * P* wegen Verbrechen der Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 24 Hv 6/20v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 26. September 2024, AZ 9 Bs 108/24m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]              Mit der angefochtenen Entscheidung (ON 208) wies das Oberlandesgericht Graz die Beschwerde des * P* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. März 2024 (ON 199a), mit dem sein Antrag „auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers“ abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten (ON 210) war ebenfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E147100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00024.26Z.0325.000

Im RIS seit

09.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2026

Dokumentnummer

JJT_20260325_OGH0002_0140OS00024_26Z0000_000