Entscheidung 14 Os 24/91
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
12.03.1991
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.November 1990, GZ 2 b Vr 3697/90-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1991 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Winge als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl S***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter N***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.November 1990, GZ 2 b römisch fünf r 3697/90-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Peter N***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten Peter N***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Karl S***** und der Lebensgefährte seiner Tochter Peter N*****, wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil sie am 31.März 1990 durch Einbruch und Einsteigen in das Gasthaus R***** Sekt, Zigaretten und Brieflose gestohlen haben.Karl S***** und der Lebensgefährte seiner Tochter Peter N*****, wurden des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil sie am 31.März 1990 durch Einbruch und Einsteigen in das Gasthaus R***** Sekt, Zigaretten und Brieflose gestohlen haben.
Peter N*****, der sich der Hehlerei der genannten Diebsbeute schuldig bekannt hat, bekämpft seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs. 1 Z 5 a und 9 lit a StPO.Peter N*****, der sich der Hehlerei der genannten Diebsbeute schuldig bekannt hat, bekämpft seine Verurteilung wegen Einbruchsdiebstahls mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a und 9 Litera a, StPO.
Aus den Akten ergeben sich jedoch keine erheblichen Bedenken gegen den Schuldspruch und die vom Schöffengericht vorgenommene Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Tatzeugen I*****. Dies gilt auch für die im Urteil festgestellte, nicht präzise fixierte Uhrzeit der Tat (US 5) im Vergleich zu der äußerst ungenauen Zeitangabe der Gasthausbesitzerin, wann sie von dritter Seite über den Einbruch informiert worden ist (S 227).
Rechtliche Beurteilung
Eine gesetzmäßige Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO verlangt das Festhalten an der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen des Vorsatzes bereits bei Tatbegehung (US 3, 6). Der Beschwerdeführer verlegt jedoch den Bereicherungsvorsatz auf einen Zeitpunkt nach der Sachwegnahme, noch dazu mit einer dem Gesetz fremden Beweisregel (siehe § 258 Abs. 2 StPO), wonach aus dem Verhalten des Täters nach der Tat nicht auf seinen Vorsatz bei der Tat geschlossen werden dürfe.Eine gesetzmäßige Ausführung des materiellen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO verlangt das Festhalten an der vom Schöffengericht getroffenen Feststellungen des Vorsatzes bereits bei Tatbegehung (US 3, 6). Der Beschwerdeführer verlegt jedoch den Bereicherungsvorsatz auf einen Zeitpunkt nach der Sachwegnahme, noch dazu mit einer dem Gesetz fremden Beweisregel (siehe Paragraph 258, Absatz 2, StPO), wonach aus dem Verhalten des Täters nach der Tat nicht auf seinen Vorsatz bei der Tat geschlossen werden dürfe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat somit das zuständige Oberlandesgericht über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat somit das zuständige Oberlandesgericht über die Berufung des Angeklagten zu entscheiden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0140OS00024.91.0312.000
Dokumentnummer
JJT_19910312_OGH0002_0140OS00024_9100000_000