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Entscheidung 14 Os 24/97×

Entscheidung 14 Os 24/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os24/97 (14Os25/97)

Entscheidungsdatum

25.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter S***** wegen des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 4.Dezember 1996, GZ 14 römisch fünf r 920/96-22, ferner über eine Beschwerde des Angeklagten gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Peter S***** wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 169, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Zugleich widerrief das Erstgericht die bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 4, StPO).

Ihm liegt zur Last, am 2.Oktober 1996 in Pöls an einer fremden Sache ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst verursacht zu haben, indem er das im Wirtschaftsgebäude des Fritz E***** gelagerte Heu anzündete.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Gründe der Ziffer 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Der Einwand (der Sache nach Ziffer 5,), der Urteilssachverhalt, namentlich das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat, ließe in subjektiver Hinsicht nur eine Beurteilung nach Paragraphen 125, f StGB zu und widerspreche der Urteilsannahme, daß der Angeklagte bei Verwirklichung seines Planes, das hölzerne Wirtschaftsgebäude des Fritz E***** durch Anzünden einer dort gelagerten großen Heumenge in Brand zu setzen, mit dem Vorsatz handelte, dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer im Sinne einer Feuersbrunst herbeizuführen (US 6 und 7), versagt. Darin, daß der Beschwerdeführer mit der Brandlegung solange zuwartete, bis sich die Bewohner aus dem benachbarten Wohnhaus entfernt hatten, um diese für den Fall des von ihm befürchteten Übergreifens des Feuers vor Schaden zu bewahren (US 6), liegt kein Widerspruch zur gerügten Konstatierung, sondern deren Bekräftigung. Dieser steht in logischer Hinsicht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach der Brandlegung zum Tatort zurückkehrte, weil er eine noch größere Ausdehnung des Brandes als beabsichtigt befürchtete, dennoch aber jegliche Maßnahmen zur Brandeindämmung unterließ (US 7 und 8). Das Erstgericht ist weiters nicht davon ausgegangen, daß das Entstehen einer Feuersbrunst für den Beschwerdeführer bloß erkennbar gewesen wäre. Es lastete ihm vielmehr die positive Kenntnis dieses Erfolges an, welche es ebenso wie die gleichfalls festgestellte willentliche Tatbildverwirklichung mit dem Hinweis auf die haßmotivert planmäßige Vorgangsweise des Angeklagten, seine Intelligenz und praktische Lebenserfahrung sowie die gefährlichen Tatmodalitäten mängelfrei begründete (US 7, 11 f).

Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst gehandelt hat, ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).

Die Subsumtions- und Strafbemessungsrügen (Ziffer 10 und Ziffer 11,) gehen mit der Behauptung mangelnder beweismäßiger Deckung des festgestellten Vorsatzes von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Paragraphen 125, f StGB aus und sind solcherart mangels des hier unabdingbaren Vergleiches von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.

Somit war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).

Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E45689 14D00247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00024.97.0325.000

Dokumentnummer

JJT_19970325_OGH0002_0140OS00024_9700000_000