Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Gründe der Z 5 a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer (nominell) auf die Gründe der Ziffer 5, a, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Der Einwand (der Sache nach Z 5), der Urteilssachverhalt, namentlich das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat, ließe in subjektiver Hinsicht nur eine Beurteilung nach §§ 125 f StGB zu und widerspreche der Urteilsannahme, daß der Angeklagte bei Verwirklichung seines Planes, das hölzerne Wirtschaftsgebäude des Fritz E***** durch Anzünden einer dort gelagerten großen Heumenge in Brand zu setzen, mit dem Vorsatz handelte, dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer im Sinne einer Feuersbrunst herbeizuführen (US 6 und 7), versagt. Darin, daß der Beschwerdeführer mit der Brandlegung solange zuwartete, bis sich die Bewohner aus dem benachbarten Wohnhaus entfernt hatten, um diese für den Fall des von ihm befürchteten Übergreifens des Feuers vor Schaden zu bewahren (US 6), liegt kein Widerspruch zur gerügten Konstatierung, sondern deren Bekräftigung. Dieser steht in logischer Hinsicht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach der Brandlegung zum Tatort zurückkehrte, weil er eine noch größere Ausdehnung des Brandes als beabsichtigt befürchtete, dennoch aber jegliche Maßnahmen zur Brandeindämmung unterließ (US 7 und 8). Das Erstgericht ist weiters nicht davon ausgegangen, daß das Entstehen einer Feuersbrunst für den Beschwerdeführer bloß erkennbar gewesen wäre. Es lastete ihm vielmehr die positive Kenntnis dieses Erfolges an, welche es ebenso wie die gleichfalls festgestellte willentliche Tatbildverwirklichung mit dem Hinweis auf die haßmotivert planmäßige Vorgangsweise des Angeklagten, seine Intelligenz und praktische Lebenserfahrung sowie die gefährlichen Tatmodalitäten mängelfrei begründete (US 7, 11 f).Der Einwand (der Sache nach Ziffer 5,), der Urteilssachverhalt, namentlich das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers vor und nach der Tat, ließe in subjektiver Hinsicht nur eine Beurteilung nach Paragraphen 125, f StGB zu und widerspreche der Urteilsannahme, daß der Angeklagte bei Verwirklichung seines Planes, das hölzerne Wirtschaftsgebäude des Fritz E***** durch Anzünden einer dort gelagerten großen Heumenge in Brand zu setzen, mit dem Vorsatz handelte, dadurch ein ausgedehntes Schadensfeuer im Sinne einer Feuersbrunst herbeizuführen (US 6 und 7), versagt. Darin, daß der Beschwerdeführer mit der Brandlegung solange zuwartete, bis sich die Bewohner aus dem benachbarten Wohnhaus entfernt hatten, um diese für den Fall des von ihm befürchteten Übergreifens des Feuers vor Schaden zu bewahren (US 6), liegt kein Widerspruch zur gerügten Konstatierung, sondern deren Bekräftigung. Dieser steht in logischer Hinsicht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte nach der Brandlegung zum Tatort zurückkehrte, weil er eine noch größere Ausdehnung des Brandes als beabsichtigt befürchtete, dennoch aber jegliche Maßnahmen zur Brandeindämmung unterließ (US 7 und 8). Das Erstgericht ist weiters nicht davon ausgegangen, daß das Entstehen einer Feuersbrunst für den Beschwerdeführer bloß erkennbar gewesen wäre. Es lastete ihm vielmehr die positive Kenntnis dieses Erfolges an, welche es ebenso wie die gleichfalls festgestellte willentliche Tatbildverwirklichung mit dem Hinweis auf die haßmotivert planmäßige Vorgangsweise des Angeklagten, seine Intelligenz und praktische Lebenserfahrung sowie die gefährlichen Tatmodalitäten mängelfrei begründete (US 7, 11 f).
Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst gehandelt hat, ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a).Gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsache, daß der Angeklagte mit dem Vorsatz auf Herbeiführung einer Feuersbrunst gehandelt hat, ergeben sich aus den Akten auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a).
Die Subsumtions- und Strafbemessungsrügen (Z 10 und Z 11) gehen mit der Behauptung mangelnder beweismäßiger Deckung des festgestellten Vorsatzes von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung §§ 125 f StGB aus und sind solcherart mangels des hier unabdingbaren Vergleiches von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.Die Subsumtions- und Strafbemessungsrügen (Ziffer 10 und Ziffer 11,) gehen mit der Behauptung mangelnder beweismäßiger Deckung des festgestellten Vorsatzes von bloß gewünschten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite in Richtung Paragraphen 125, f StGB aus und sind solcherart mangels des hier unabdingbaren Vergleiches von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt.
Somit war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO).Somit war die im übrigen offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO).
Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Über die Berufung des Angeklagten und seine Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.