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Entscheidung 14 Os 25/00×

Entscheidung 14 Os 25/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os25/00

Entscheidungsdatum

21.03.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Greinert als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Nebojsa B***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (erster und zweiter Fall) StGB, AZ 38 E römisch fünf r 1.751/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil vom 18. Jänner 2000 (ON 6), nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, und des Verteidigers Dr. Waldeck, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2000, GZ 38 E römisch fünf r 1.751/99-6, verletzt in der bedingten Nachsicht eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe von drei Monaten das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB.

Text

Gründe:

Mit dem in gekürzter Form ausgefertigten Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 18. Jänner 2000, GZ 38 E römisch fünf r 1.751/99-6, wurde Nebojsa B***** zweier Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, (erster und zweiter Fall [§ 81 Ziffer 2 ],) StGB (schwere Verletzung zweier Personen: vergleiche RZ 1999/68) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurtelt, von der gemäß Paragraph 43 a, "Abs 1" StGB ein Teil von zwei Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner (auf Anregung des Einzelrichters) zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, sieht Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB die bedingt Nachsicht eines Teiles einer sechs Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe nicht vor. Mit dieser Feststellung hat es sein Bewenden (Paragraph 292, StPO).

Anmerkung

E57554 14D00250

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00025..0321.000

Dokumentnummer

JJT_20000321_OGH0002_0140OS00025_0000000_000