Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider verfiel sein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aus dem Fachgebiet "Tiefenpsychologie und Psychoanalyse" (S 268 ff/X iVm S 337/X) zu Recht der Abweisung. Der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige Prim. Dr. Harald D*****, dessen Gutachten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei als nachvollziehbar und schlüssig bezeichneten (US 34), erklärte dezidiert unter Bezugnahme auf das dem Beweisantrag ON 127 beigelegte Privatgutachten Dris. F*****, ein tiefenpsychologisches Gutachten würde keine anderen Aufschlüsse in Richtung der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten ergeben (S 329/X). Im Übrigen zielt das Vorbringen, die Einholung eines solchen Gutachtens lasse einen über die vorliegenden Beweisergebnisse hinausreichenden Erkenntniswert zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erwarten, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider verfiel sein Beweisantrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens aus dem Fachgebiet "Tiefenpsychologie und Psychoanalyse" (S 268 ff/X in Verbindung mit S 337/X) zu Recht der Abweisung. Der beigezogene gerichtlich beeidete Sachverständige Prim. Dr. Harald D*****, dessen Gutachten die Tatrichter logisch und empirisch einwandfrei als nachvollziehbar und schlüssig bezeichneten (US 34), erklärte dezidiert unter Bezugnahme auf das dem Beweisantrag ON 127 beigelegte Privatgutachten Dris. F*****, ein tiefenpsychologisches Gutachten würde keine anderen Aufschlüsse in Richtung der Dispositionsfähigkeit des Angeklagten ergeben (S 329/X). Im Übrigen zielt das Vorbringen, die Einholung eines solchen Gutachtens lasse einen über die vorliegenden Beweisergebnisse hinausreichenden Erkenntniswert zur Frage der Zurechnungsunfähigkeit des Beschwerdeführers erwarten, auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis.
Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (S 337/X) verabsäumt es, entweder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (§ 118 Abs 2 StPO) oder Mängel von Befund und Gutachten (§ 125, 126 StPO) darzutun, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten (Ratz WK-StPO § 281 Rz 351).Der Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens (S 337/X) verabsäumt es, entweder eine besondere Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung (Paragraph 118, Absatz 2, StPO) oder Mängel von Befund und Gutachten (Paragraph 125, 126, StPO) darzutun, die die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen erforderlich gemacht hätten (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 351).
Da der Sachverständige Dr. D*****, der sich sowohl bei der Exploration (ON 90) als auch in der Hauptverhandlung ein Bild vom Angeklagten machen konnte und auch die Vorbefunde in seine Erwägungen miteinbezog (S 333/X), ausschloss, dass eine instrumentelle Gehirnstromanalyse eine relevante Schädigung des Angeklagten aufzeigen würde (S 329/X), konnte auch der darauf abzielende Beweisantrag auf sich beruhen.
Der Beschwerde zuwider hat der genannte Experte sehr wohl die suizidbezogenen Beschreibungen des Angeklagten bei seinen Erwägungen berücksichtigt (S 333 f/X).
Letztlich haben die Tatrichter zur Begründung der allein von ihnen zu lösenden Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (Mayerhofer StPO4 § 134 E 46) insbesondere auch auf den von ihm (gutachtenskonform) gewonnenen persönlichen Eindruck zurückgegriffen (US 36).Letztlich haben die Tatrichter zur Begründung der allein von ihnen zu lösenden Rechtsfrage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 134, E 46) insbesondere auch auf den von ihm (gutachtenskonform) gewonnenen persönlichen Eindruck zurückgegriffen (US 36).
Mit Recht unterblieb ferner die begehrte Vernehmung der Zeugin Michaela A***** zum Beweis dafür, dass die Familie des Angeklagten stets über ein gutes Einkommen verfügte (im Jahr 2000 [also nach dem zu A inkriminierten Zeitraum]: ca 60.000 S). Haben doch die Erkenntnisrichter das bezeichnete Beweisziel ohnehin als ausreichend klargestellt angesehen, indem sie der Verantwortung des Angeklagten folgten, er habe neben seinem Gehalt als Bezirksanwalt über erhebliche Nebeneinkünfte, insgesamt also über beträchtliches Einkommen verfügt (US 28, 37; Ratz WK-StPO § 281 Rz 342). Angesichts der im Antrag (S 268/X) dargestellten Lebensumstände, vor allem der eingeräumten "krankhaften Neigung des Beschwerdeführers zu Glücksspielen" (er selbst hatte deponiert, 4 Mio verspielt zu haben; S 293/X), hätte es in erster Instanz eines konkreten Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen die Aussage der Zeugin A***** zur Schuldkomponente gewerbsmäßigen Handelns Entlastendes hätte erbringen können.Mit Recht unterblieb ferner die begehrte Vernehmung der Zeugin Michaela A***** zum Beweis dafür, dass die Familie des Angeklagten stets über ein gutes Einkommen verfügte (im Jahr 2000 [also nach dem zu A inkriminierten Zeitraum]: ca 60.000 S). Haben doch die Erkenntnisrichter das bezeichnete Beweisziel ohnehin als ausreichend klargestellt angesehen, indem sie der Verantwortung des Angeklagten folgten, er habe neben seinem Gehalt als Bezirksanwalt über erhebliche Nebeneinkünfte, insgesamt also über beträchtliches Einkommen verfügt (US 28, 37; Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 342). Angesichts der im Antrag (S 268/X) dargestellten Lebensumstände, vor allem der eingeräumten "krankhaften Neigung des Beschwerdeführers zu Glücksspielen" (er selbst hatte deponiert, 4 Mio verspielt zu haben; S 293/X), hätte es in erster Instanz eines konkreten Vorbringens bedurft, aus welchen Gründen die Aussage der Zeugin A***** zur Schuldkomponente gewerbsmäßigen Handelns Entlastendes hätte erbringen können.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des Betruges. Sie unterlässt es aber, methodisch aus dem Gesetz abzuleiten, welchen Einfluss das gerügte Unterbleiben der Feststellung, der Angeklagte habe nach dem Jahre 1998 keine Straftaten begangen und die Betrügereien von sich aus eingestellt, als er auf eine Richterin getroffen sei, von der er sich akzeptiert gefühlt habe, auf die feststellte gewerbsmäßige Begehung üben sollte (Ratz WK-StPO § 281 Rz 588). Gleiches gilt für die behauptete Rückzahlung namhafter Beträge. Angesichts der aktenkonformen (vgl neuerlich S 293/X) Konstatierung, der Nichtigkeitswerber habe die betrügerisch erlangten Gelder zur Befriedigung seines Spieltriebs verwendet (US 28, 37 f), kann auch von einer Scheinbegründung der Annahme gewerbsmäßigen Handelns keine Rede sein (insoweit Z 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldet, sodann jedoch nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) bekämpft die Qualifikation gewerbsmäßiger Begehung des Betruges. Sie unterlässt es aber, methodisch aus dem Gesetz abzuleiten, welchen Einfluss das gerügte Unterbleiben der Feststellung, der Angeklagte habe nach dem Jahre 1998 keine Straftaten begangen und die Betrügereien von sich aus eingestellt, als er auf eine Richterin getroffen sei, von der er sich akzeptiert gefühlt habe, auf die feststellte gewerbsmäßige Begehung üben sollte (Ratz WK-StPO Paragraph 281, Rz 588). Gleiches gilt für die behauptete Rückzahlung namhafter Beträge. Angesichts der aktenkonformen vergleiche neuerlich S 293/X) Konstatierung, der Nichtigkeitswerber habe die betrügerisch erlangten Gelder zur Befriedigung seines Spieltriebs verwendet (US 28, 37 f), kann auch von einer Scheinbegründung der Annahme gewerbsmäßigen Handelns keine Rede sein (insoweit Ziffer 5,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche angemeldet, sodann jedoch nicht ausgeführte Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.