Entscheidung 14 Os 25/05s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.04.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen § 156 Abs 1 und Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 1120/01b des Landesgerichtes St. Pölten, über die als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 2004, AZ 21 Ns 330/04 (= ON 114), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Friedrich T***** wegen Paragraph 156, Absatz eins und Absatz 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 14 Hv 1120/01b des Landesgerichtes St. Pölten, über die als „außerordentlichen Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 26. November 2004, AZ 21 Ns 330/04 (= ON 114), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit der angefochtenen, über eine Beschwerde des Angeklagten gegen einen einen Ablehnungsantrag betreffenden Beschluss ergangenen Entscheidung hob das Oberlandesgericht Wien den erstgerichtlichen Beschluss auf und stellte fest, dass die pauschale Ablehnung der Richter des Landesgerichtes St. Pölten nicht gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits im Tenor dieser Entscheidung ausgeführt, steht dagegen kein Rechtsmittel offen (§ 74 Abs 3 StPO).Wie bereits im Tenor dieser Entscheidung ausgeführt, steht dagegen kein Rechtsmittel offen (Paragraph 74, Absatz 3, StPO).
Damit erübrigt es sich aber, auf den unter einem gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe einzugehen, der auch schon deshalb obsolet ist, weil dem Angeklagten bereits Dr. R***** in dieser Funktion beigegeben worden ist (ON 107).
Anmerkung
E76954
14Os25.05s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00025.05S.0405.000
Dokumentnummer
JJT_20050405_OGH0002_0140OS00025_05S0000_000