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Entscheidung 14 Os 25/07v×

Entscheidung 14 Os 25/07v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os25/07v

Entscheidungsdatum

10.04.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Kurz als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rexhep A***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14. Dezember 2006, GZ 12 Hv 177/06g-72, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rexhep A***** der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, jeweils als Beitragstäter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB, schuldig erkannt, weil er im September 2005 dadurch, dass er durch Gespräche mit seiner früheren Schwägerin Spresa M***** einem unbekannten Mittäter in Düsseldorf ermöglichte, der Spresa M***** rund 5 kg Heroin zu übergeben, und in zahlreichen weiteren Telefonaten die Spresa M***** in ihrem Tatentschluss bekräftigte, am 25. September 2005 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer das 25fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 4.955,6 g Heroin (1.530 +/-59 g Heroin und 54 +/- 4 g Monoacetylmorphin jeweils in Reinsubstanz) von Deutschland nach Österreich zu schmuggeln und in Graz an Djevat R***** zu übergeben, zu den Tathandlungen der Aus- und Einfuhr und der Inverkehrsetzung durch Spresa M***** beigetragen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnte das Schöffengericht den - mangels Anlastung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Tatumstand, wonach der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Aufgabe, einen unauffälligen Suchtgiftkurier zu suchen, übernahm, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze aus den Angaben der Zeugin Spresa M***** in ihrer Gesamtheit im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der verdeckt geführten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen ableiten (US 15; 10 ff). Auch haben die Tatrichter die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte Spresa M***** durch ständigen Telefonkontakt während der Schmuggelfahrt in ihrem Tatentschluss bekräftigte, aus den Depositionen dieser Zeugin mängelfrei erschlossen (US 10 ff). Dass die angeführten Gründe (bloß) dem Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend scheinen, genügt zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie mit eigenständigen Schlüssen aus Verfahrensergebnissen, zumal aus dem Umstand von - vom Erstgericht ausführlich erörterten (US 10 ff) - Divergenzen in den Angaben der Zeugin M*****, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, deren den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks gefolgt sind, zu erschüttern trachtet und die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Mit seinem weiteren, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage stellenden Vorbringen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, wonach das Suchtgift nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt wurde. Warum es sich hier um eine Auslandstat handeln solle, bleibt unerfindlich vergleiche im Übrigen Paragraph 67, Absatz 2, StGB; Kathrein in WK2 Paragraph 67, Rz 8 mwN).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mangels der bei der Darlegung materiellrechtlicher Nichtigkeit erforderlichen Zugrundelegung sämtlicher Urteilsfeststellungen die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Solcherart werden mit der unzulässig von den Urteilsannahmen abweichenden Behauptung einer nicht erfolgten Einflussnahme des Angeklagten auf das Verhalten der Zeugin M***** die dazu explizit getroffenen gegenteiligen Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Genannte durch wiederholte Telefonate in ihrem (auf Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzen von Suchtgift gerichteten) Tatentschluss bekräftigte (US 7), bestritten. Der Einwand fehlender Feststellungen zu einem auf eine ausreichend individualisierte Tat des unmittelbaren Täters gerichteten Vorsatz vernachlässigt die dazu ausdrücklich - auch in Hinsicht auf die Art und Menge des Suchtgiftes - detailliert getroffenen Urteilsannahmen (US 9).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E83974 14Os25.07v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0140OS00025.07V.0410.000

Dokumentnummer

JJT_20070410_OGH0002_0140OS00025_07V0000_000