Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider konnte das Schöffengericht den - mangels Anlastung der Qualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Tatumstand, wonach der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Aufgabe, einen unauffälligen Suchtgiftkurier zu suchen, übernahm, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze aus den Angaben der Zeugin Spresa M***** in ihrer Gesamtheit im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der verdeckt geführten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen ableiten (US 15; 10 ff). Auch haben die Tatrichter die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte Spresa M***** durch ständigen Telefonkontakt während der Schmuggelfahrt in ihrem Tatentschluss bekräftigte, aus den Depositionen dieser Zeugin mängelfrei erschlossen (US 10 ff). Dass die angeführten Gründe (bloß) dem Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend scheinen, genügt zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider konnte das Schöffengericht den - mangels Anlastung der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG im Übrigen nicht entscheidungswesentlichen - Tatumstand, wonach der Angeklagte als Mitglied einer kriminellen Vereinigung die Aufgabe, einen unauffälligen Suchtgiftkurier zu suchen, übernahm, ohne Verstoß gegen Denkgesetze und grundlegende Erfahrungssätze aus den Angaben der Zeugin Spresa M***** in ihrer Gesamtheit im Zusammenhalt mit den Ergebnissen der verdeckt geführten sicherheitsbehördlichen Ermittlungen ableiten (US 15; 10 ff). Auch haben die Tatrichter die Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte Spresa M***** durch ständigen Telefonkontakt während der Schmuggelfahrt in ihrem Tatentschluss bekräftigte, aus den Depositionen dieser Zeugin mängelfrei erschlossen (US 10 ff). Dass die angeführten Gründe (bloß) dem Beschwerdeführer nicht genügend überzeugend scheinen, genügt zur Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag, indem sie mit eigenständigen Schlüssen aus Verfahrensergebnissen, zumal aus dem Umstand von - vom Erstgericht ausführlich erörterten (US 10 ff) - Divergenzen in den Angaben der Zeugin M*****, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, deren den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks gefolgt sind, zu erschüttern trachtet und die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Mit seinem weiteren, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage stellenden Vorbringen (inhaltlich Z 9 lit a) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, wonach das Suchtgift nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt wurde. Warum es sich hier um eine Auslandstat handeln solle, bleibt unerfindlich (vgl im Übrigen § 67 Abs 2 StGB; Kathrein in WK2 § 67 Rz 8 mwN).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag, indem sie mit eigenständigen Schlüssen aus Verfahrensergebnissen, zumal aus dem Umstand von - vom Erstgericht ausführlich erörterten (US 10 ff) - Divergenzen in den Angaben der Zeugin M*****, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, deren den Angeklagten belastenden Angaben die Tatrichter auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnen persönlichen Eindrucks gefolgt sind, zu erschüttern trachtet und die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes bekämpft, auf der Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen hervorzurufen. Mit seinem weiteren, die inländische Gerichtsbarkeit in Frage stellenden Vorbringen (inhaltlich Ziffer 9, Litera a,) übergeht der Beschwerdeführer die Urteilsfeststellungen, wonach das Suchtgift nach Österreich eingeführt und hier in Verkehr gesetzt wurde. Warum es sich hier um eine Auslandstat handeln solle, bleibt unerfindlich vergleiche im Übrigen Paragraph 67, Absatz 2, StGB; Kathrein in WK2 Paragraph 67, Rz 8 mwN).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mangels der bei der Darlegung materiellrechtlicher Nichtigkeit erforderlichen Zugrundelegung sämtlicher Urteilsfeststellungen die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Solcherart werden mit der unzulässig von den Urteilsannahmen abweichenden Behauptung einer nicht erfolgten Einflussnahme des Angeklagten auf das Verhalten der Zeugin M***** die dazu explizit getroffenen gegenteiligen Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Genannte durch wiederholte Telefonate in ihrem (auf Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzen von Suchtgift gerichteten) Tatentschluss bekräftigte (US 7), bestritten. Der Einwand fehlender Feststellungen zu einem auf eine ausreichend individualisierte Tat des unmittelbaren Täters gerichteten Vorsatz vernachlässigt die dazu ausdrücklich - auch in Hinsicht auf die Art und Menge des Suchtgiftes - detailliert getroffenen Urteilsannahmen (US 9).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt mangels der bei der Darlegung materiellrechtlicher Nichtigkeit erforderlichen Zugrundelegung sämtlicher Urteilsfeststellungen die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Solcherart werden mit der unzulässig von den Urteilsannahmen abweichenden Behauptung einer nicht erfolgten Einflussnahme des Angeklagten auf das Verhalten der Zeugin M***** die dazu explizit getroffenen gegenteiligen Konstatierungen, wonach der Angeklagte die Genannte durch wiederholte Telefonate in ihrem (auf Aus- und Einfuhr sowie Inverkehrsetzen von Suchtgift gerichteten) Tatentschluss bekräftigte (US 7), bestritten. Der Einwand fehlender Feststellungen zu einem auf eine ausreichend individualisierte Tat des unmittelbaren Täters gerichteten Vorsatz vernachlässigt die dazu ausdrücklich - auch in Hinsicht auf die Art und Menge des Suchtgiftes - detailliert getroffenen Urteilsannahmen (US 9).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.