Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
In der Mängelrüge (Z 5) führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen, das Schöffengericht habe zwar das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes zur Tatzeit verneint, andererseits aber unerörtert gelassen, ob er auf Grund seiner damaligen starken Alkoholisierung zum Aufbrechen des Türschlosses überhaupt in der Lage gewesen sei.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) führt der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit der Urteilsbegründung ins Treffen, das Schöffengericht habe zwar das Vorliegen eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes zur Tatzeit verneint, andererseits aber unerörtert gelassen, ob er auf Grund seiner damaligen starken Alkoholisierung zum Aufbrechen des Türschlosses überhaupt in der Lage gewesen sei.
Die Beschwerde übergeht jedoch dabei, daß sich der Schöffensenat mit der Frage des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten zur Tatzeit unter Berücksichtigung der bezüglichen Verfahrensergebnisse, nämlich des Gutachtens des psychiatrischen Sachverständigen Dr. KRIEGER (S 128), des polizeiamtsärztlichen Gutachtens (S 35) sowie der Verantwortung des Angeklagten und der Aussage des als Zeugen vernommenen Bezirksinspektors W*****, von dem der Angeklagte im Geschäftslokal der Christa M***** beim Durchsuchen der Laden des Verkaufspultes betreten worden war (S 21, 114), ausführlich auseinandergesetzt hat (US 5 f). Damit haben die Tatrichter mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, daß der Angeklagte, der bei seiner Betretung Arbeitshandschuhe trug, im Besitz von typischem Einbruchswerkzeug, darunter einer Fixierzange, war, und gegenüber dem Polizeibeamten W***** am Tatort erklärte, "bei einem Einbruch erwischt" worden zu sein, zum Abdrehen des Zylinderschlosses in der Lage war, bei welchem Vorgang es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen zudem keinesfalls um eine "erhebliche Genauigkeit erforderliche Tätigkeit" handelt. Von dem behaupteten Begründungsmangel kann sohin keine Rede sein.
Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5 a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, indem unter Hinweis auf die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit abermals seine Fähigkeit zur Tatbegehung in Frage gestellt und im übrigen der Versuch unternommen wird, die Angaben des am Tatort intervenierenden Polizeibeamten W***** mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß das "Protokoll" - ersichtlich gemeint: die Anzeige (S 21 f) - vom Angeklagten nicht unterfertigt sei und daß das vom genannten Zeugen behauptete Durchsuchen der Laden des Verkaufspultes durch den Angeklagten "keineswegs von der Geschäftsinhaberin unbemerkt geblieben sein konnte".Mit dem Vorbringen in der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) hinwieder werden keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt. Es wird vielmehr der Sache nach nur die Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes bekämpft, indem unter Hinweis auf die Alkoholisierung des Angeklagten zur Tatzeit abermals seine Fähigkeit zur Tatbegehung in Frage gestellt und im übrigen der Versuch unternommen wird, die Angaben des am Tatort intervenierenden Polizeibeamten W***** mit dem Hinweis in Frage zu stellen, daß das "Protokoll" - ersichtlich gemeint: die Anzeige (S 21 f) - vom Angeklagten nicht unterfertigt sei und daß das vom genannten Zeugen behauptete Durchsuchen der Laden des Verkaufspultes durch den Angeklagten "keineswegs von der Geschäftsinhaberin unbemerkt geblieben sein konnte".
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen; daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen; daraus folgt, daß über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).