Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4, 5, 5 a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO, die jedenfalls im zuletzt bezeichneten Punkt begründet ist.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, die jedenfalls im zuletzt bezeichneten Punkt begründet ist.
Mit Recht macht nämlich der Beschwerdeführer als materiellrechtlichen Feststellungsmangel (Z 9 lit a) geltend, daß in den Entscheidungsgründen des Urteils keine Ausführungen zu finden sind, wonach der Angeklagte eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Eheleute H***** zu verfügen, wissentlich mißbraucht hätte.Mit Recht macht nämlich der Beschwerdeführer als materiellrechtlichen Feststellungsmangel (Ziffer 9, Litera a,) geltend, daß in den Entscheidungsgründen des Urteils keine Ausführungen zu finden sind, wonach der Angeklagte eine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Eheleute H***** zu verfügen, wissentlich mißbraucht hätte.
Das Erstgericht stellte fest, daß der Angeklagte das von ihm größtenteils durch eine Barabhebung übernommene (US 5/6) Kapitalvermögen auf mehrere Sparbücher und sonstige Konten bei der von ihm geleiteten Raiffeisenkasse Sch***** eingezahlt hat. Auftragsgemäß hätte er dieses Kapitalvermögen weiter zu verwahren und zu verwalten, insbesondere gewinnbringend anzulegen gehabt und von diesem Geld auch Rechnungen und sonstige Ausgaben der Elfriede H***** begleichen sollen. Diese Verwaltungstätigkeit habe er aber nur scheinhalber wahrgenommen und bis zum Jahr 1993 lediglich einzelne Rechnungen der Elfriede H***** beglichen. Über den Restbetrag in Höhe von 5,946.634,22 S habe er auftragswidrig nicht im Sinne der Elfriede H*****, sondern so verfügt, als wäre er selbst dessen Eigentümer. Tatsächlich habe er diesen Betrag widerrechtlich für sich verwendet, um sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern (US 6/7).
Damit ist zwar festgestellt, daß der Angeklagte kraft Rechtsgeschäftes an sich befugt gewesen wäre, im Rahmen der ihm übergebenen Geldbeträge über das Vermögen des Dr.Max H***** bzw der Witwe und Alleinerbin Elfriede H***** als deren Machthaber zu verfügen, nicht aber, daß er Dritten gegenüber tatsächlich als Machthaber der Genannten aufgetreten ist, geschweige denn, daß er dabei seine Vertretungsmacht wissentlich mißbraucht, also eine im Außenverhältnis den Machtgeber bindende Vermögensverfügung in dem Bewußtsein getroffen hätte, daß er dazu im Innenverhältnis nicht berechtigt war. Nach den Urteilsausführungen hat es vielmehr den Anschein, als hätte der Angeklagte, ohne daß es dazu des Einsatzes seiner Vertretungsmacht bedurft hätte, ein Gut, das ihm persönlich anvertraut worden ist, nämlich den Betrag von 5,946.634,22 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wodurch aber der Tatbestand des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB erfüllt wäre. Dem steht keineswegs entgegen, daß der Angeklagte aus den übernommenen Geldern auftragsgemäß zum Teil Rechnungen für Elfriede H***** bezahlt hat, kann doch ein Anvertrauen im Sinne des § 133 StGB auch mit der Verpflichtung verbunden sein, das anvertraute Gut an Dritte weiterzuleiten. Dadurch allein wird der Gewahrsamsträger noch nicht zum Machthaber (zur Abgrenzung von Veruntreuung und Untreue siehe Kienapfel BT II3 RN 105 ff; Leukauf-Steininger Komm3 RN 49 ff; Bertel-Schwaighofer BT1 RN 8 f; Liebscher in WK Rz 31 ff, jeweils zu § 153).Damit ist zwar festgestellt, daß der Angeklagte kraft Rechtsgeschäftes an sich befugt gewesen wäre, im Rahmen der ihm übergebenen Geldbeträge über das Vermögen des Dr.Max H***** bzw der Witwe und Alleinerbin Elfriede H***** als deren Machthaber zu verfügen, nicht aber, daß er Dritten gegenüber tatsächlich als Machthaber der Genannten aufgetreten ist, geschweige denn, daß er dabei seine Vertretungsmacht wissentlich mißbraucht, also eine im Außenverhältnis den Machtgeber bindende Vermögensverfügung in dem Bewußtsein getroffen hätte, daß er dazu im Innenverhältnis nicht berechtigt war. Nach den Urteilsausführungen hat es vielmehr den Anschein, als hätte der Angeklagte, ohne daß es dazu des Einsatzes seiner Vertretungsmacht bedurft hätte, ein Gut, das ihm persönlich anvertraut worden ist, nämlich den Betrag von 5,946.634,22 S, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern, wodurch aber der Tatbestand des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB erfüllt wäre. Dem steht keineswegs entgegen, daß der Angeklagte aus den übernommenen Geldern auftragsgemäß zum Teil Rechnungen für Elfriede H***** bezahlt hat, kann doch ein Anvertrauen im Sinne des Paragraph 133, StGB auch mit der Verpflichtung verbunden sein, das anvertraute Gut an Dritte weiterzuleiten. Dadurch allein wird der Gewahrsamsträger noch nicht zum Machthaber (zur Abgrenzung von Veruntreuung und Untreue siehe Kienapfel BT II3 RN 105 ff; Leukauf-Steininger Komm3 RN 49 ff; Bertel-Schwaighofer BT1 RN 8 f; Liebscher in WK Rz 31 ff, jeweils zu Paragraph 153,).
Eine Entscheidung in der Sache selbst konnte mangels eindeutiger und ausreichender Feststellungen in der einen oder anderen Richtung noch nicht ergehen, weshalb das Urteil zur Gänze zu kassieren und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO).Eine Entscheidung in der Sache selbst konnte mangels eindeutiger und ausreichender Feststellungen in der einen oder anderen Richtung noch nicht ergehen, weshalb das Urteil zur Gänze zu kassieren und ein zweiter Rechtsgang anzuordnen war (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).
Damit sind die beiderseitigen Berufungen gegenstandslos.