Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider verfiel der Antrag der Angeklagten auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Salzburg "zum Beweis dafür, dass sich in den anklagegegenständlichen ersten drei Paketen sowie im vierten Paket, das nicht Gegenstand der Anklage ist, kein Suchtgift befunden hat" (S 373 f/V) zu Recht der Abweisung, weil er - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - zum Teil keinen entscheidungswesentlichen Umstand betraf und nach der dazu gegebenen Begründung im Übrigen nur auf die Erkundung hinauslief, ob durch Befragung des Zeugen zur Kontrollpraxis betreffend Paketsendungen aus dem Ausland weitere Aufschlüsse zu gewinnen wären (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 88).Den Verfahrensrügen (Ziffer 4,) zuwider verfiel der Antrag der Angeklagten auf Vernehmung eines informierten Vertreters des Zollamtes Salzburg "zum Beweis dafür, dass sich in den anklagegegenständlichen ersten drei Paketen sowie im vierten Paket, das nicht Gegenstand der Anklage ist, kein Suchtgift befunden hat" (S 373 f/V) zu Recht der Abweisung, weil er - wie sich schon aus der Formulierung ergibt - zum Teil keinen entscheidungswesentlichen Umstand betraf und nach der dazu gegebenen Begründung im Übrigen nur auf die Erkundung hinauslief, ob durch Befragung des Zeugen zur Kontrollpraxis betreffend Paketsendungen aus dem Ausland weitere Aufschlüsse zu gewinnen wären (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 88).
In den Mängelrügen (Z 5) wird prozessordnungswidrig nicht die - logisch und empirisch einwandfreie - Begründung der Tatsachenfeststellungen (US 17 ff), sondern die rechtliche Beurteilung des konstatierten Sachverhalts, derzufolge die angenommenen Qualifikationen "zweifelsfrei" gegeben seien (US 26) als unzureichend bekämpft.In den Mängelrügen (Ziffer 5,) wird prozessordnungswidrig nicht die - logisch und empirisch einwandfreie - Begründung der Tatsachenfeststellungen (US 17 ff), sondern die rechtliche Beurteilung des konstatierten Sachverhalts, derzufolge die angenommenen Qualifikationen "zweifelsfrei" gegeben seien (US 26) als unzureichend bekämpft.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) verfehlen mit der pauschalen, teils im Widerspruch zum weiteren Vorbringen erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels "zur objektiven und zur subjektiven Tatseite" eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie die diesbezüglichen expliziten Tatsachengrundlagen des Urteils (US 7 ff) übergehen.Die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a,) verfehlen mit der pauschalen, teils im Widerspruch zum weiteren Vorbringen erhobenen Behauptung eines Feststellungsmangels "zur objektiven und zur subjektiven Tatseite" eine prozessordnungsgemäße Darstellung, indem sie die diesbezüglichen expliziten Tatsachengrundlagen des Urteils (US 7 ff) übergehen.
Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Z 11) wurde die mehrfache - nämlich nach § 28 Abs 3 und Abs 4 Z 3 SMG verwirklichte - Qualifikation des Verbrechens nach § 28 Abs 2 SMG ebenso als erschwerend beurteilt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 9a) wie die erhebliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des § 28 Abs 4 Z 3 SMG (aaO E 12a).Ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (Ziffer 11,) wurde die mehrfache - nämlich nach Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG verwirklichte - Qualifikation des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG ebenso als erschwerend beurteilt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 9a) wie die erhebliche Überschreitung der Qualifikationsgrenze des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (aaO E 12a).
Der im Rahmen der Berufungen erhobene Einwand, bezüglich des "Bad Ischler-Paketes" sei die Tat beim Versuch geblieben (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO) übergeht, dass inhaltlich der Urteilskonstatierungen (US 16) der Zugriff der Exekutive erst nach Übernahme der Suchtgiftlieferung durch D***** und Z***** im Inland erfolgte. Die - ungerügte - Annahme einer falschen Täterschaftsform (§ 12 erster statt dritter Fall StGB) hat zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit auf sich zu beruhen.Der im Rahmen der Berufungen erhobene Einwand, bezüglich des "Bad Ischler-Paketes" sei die Tat beim Versuch geblieben (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO) übergeht, dass inhaltlich der Urteilskonstatierungen (US 16) der Zugriff der Exekutive erst nach Übernahme der Suchtgiftlieferung durch D***** und Z***** im Inland erfolgte. Die - ungerügte - Annahme einer falschen Täterschaftsform (Paragraph 12, erster statt dritter Fall StGB) hat zufolge rechtlicher Gleichwertigkeit auf sich zu beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.