Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5) zuwider hat sich das Schöffengericht ohnedies mit dem drei Tage nach der Tat erhobenen Verletzungsbefund auseinandergesetzt und dabei auch die Tatsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die vom Opfer angegebenen leichten Kopfverletzungen nicht festgehalten wurden (US 6). Dass ferner im Vaginalbereich keine Verletzungen attestiert und keine Spermien gefunden wurden, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil solche Spuren mit dem konstatierten Tathergang nicht notwendiger Weise verbunden waren.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht ohnedies mit dem drei Tage nach der Tat erhobenen Verletzungsbefund auseinandergesetzt und dabei auch die Tatsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die vom Opfer angegebenen leichten Kopfverletzungen nicht festgehalten wurden (US 6). Dass ferner im Vaginalbereich keine Verletzungen attestiert und keine Spermien gefunden wurden, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil solche Spuren mit dem konstatierten Tathergang nicht notwendiger Weise verbunden waren.
Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Täterschaft des (wiederholt wegen Vergewaltigung vorbestraften) Angeklagten. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) und die Subsumtionsrüge (Z 10) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt:Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Täterschaft des (wiederholt wegen Vergewaltigung vorbestraften) Angeklagten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt:
Erstere erschöpft sich in der neuerlichen Bestreitung der Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Letztere vermag auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis zu verweisen, auf das die Feststellung eines - vom Beschwerdeführer übrigens nie behaupteten - die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes (iS des § 287 Abs 1 StGB) des Täters im Tatzeitpunkt gegründet werden könnte.Erstere erschöpft sich in der neuerlichen Bestreitung der Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Letztere vermag auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis zu verweisen, auf das die Feststellung eines - vom Beschwerdeführer übrigens nie behaupteten - die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes (iS des Paragraph 287, Absatz eins, StGB) des Täters im Tatzeitpunkt gegründet werden könnte.
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (§ 285d Abs 1 StPO). In gleicher Weise war mit der in der Hauptverhandlung angemeldeten (S 193), gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der in der Hauptverhandlung angemeldeten (S 193), gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.
Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.