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Entscheidung 14 Os 26/02×

Entscheidung 14 Os 26/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os26/02

Entscheidungsdatum

07.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Richard T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 26. November 2001, GZ 20 Hv 1.085/01z-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung "wegen Schuld" werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Richard T***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 7. Jänner 1998 in Hohenberg und in St. Aegyd am Neuwald "zu wiederholtem Male" außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB Ulrike S***** je durch kräftiges Festhalten am Körper, Versetzen von Stößen und Ohrfeigen, teils durch die Äußerung, sie ansonsten umzubringen, sohin mit Gewalt bzw auch durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, zur Duldung des Beischlafs genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen vom Angeklagten aus den Gründen der Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider hat sich das Schöffengericht ohnedies mit dem drei Tage nach der Tat erhobenen Verletzungsbefund auseinandergesetzt und dabei auch die Tatsache in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen, dass die vom Opfer angegebenen leichten Kopfverletzungen nicht festgehalten wurden (US 6). Dass ferner im Vaginalbereich keine Verletzungen attestiert und keine Spermien gefunden wurden, musste bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden, weil solche Spuren mit dem konstatierten Tathergang nicht notwendiger Weise verbunden waren.

Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Täterschaft des (wiederholt wegen Vergewaltigung vorbestraften) Angeklagten. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) sind nicht gesetzmäßig ausgeführt:

Erstere erschöpft sich in der neuerlichen Bestreitung der Tat und verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz. Letztere vermag auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweisergebnis zu verweisen, auf das die Feststellung eines - vom Beschwerdeführer übrigens nie behaupteten - die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustandes (iS des Paragraph 287, Absatz eins, StGB) des Täters im Tatzeitpunkt gegründet werden könnte.

Die teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde konnte demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). In gleicher Weise war mit der in der Hauptverhandlung angemeldeten (S 193), gegen kollegialgerichtliche Entscheidungen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehenen Berufung "wegen Schuld" zu verfahren.

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E66192 14Os26.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00026.02.0507.000

Dokumentnummer

JJT_20020507_OGH0002_0140OS00026_0200000_000