Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Rene Franz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Rene Franz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (C) schuldig erkannt.
Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung und zusammengefasst wiedergegeben)
A) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro, nicht
jedoch 40.000 Euro übersteigenden Wert durch Einsteigen und Einbruch in Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar
zu 3) in der Nacht zum 2. April 2004 in Muntlix, Gemeinde Zwischenwasser, nach Einsteigen in das Hauptschulgebäude, wobei er jedoch keine brauchbaren Gegenstände vorfinden konnte, zu 8) in der Nacht zum 4. April 2004 in Röthis einem Verfügungsberechtigten der Firma R***** einen Laptop im Wert von 2.011,53 Euro,
zu 9) in der Nacht zum 4. April 2004 in Feldkirch Verfügungsberechtigten der Wirtschaftskammer Vorarlberg 473,90 Euro und drei Stangen Zigaretten im Wert von 101 Euro.