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Entscheidung 14 Os 26/05p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os26/05p

Entscheidungsdatum

05.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kain als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Rene Franz F***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 13. Oktober 2004, GZ 21 Hv 84/04b-47, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Rene Franz F***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins und 2, 130 erster und vierter Fall, 15 StGB (A) sowie der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG (C) schuldig erkannt.

Danach hat er (soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung und zusammengefasst wiedergegeben)

A) gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 Euro, nicht

jedoch 40.000 Euro übersteigenden Wert durch Einsteigen und Einbruch in Gebäude sowie durch Aufbrechen von Behältnissen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, und zwar

zu 3) in der Nacht zum 2. April 2004 in Muntlix, Gemeinde Zwischenwasser, nach Einsteigen in das Hauptschulgebäude, wobei er jedoch keine brauchbaren Gegenstände vorfinden konnte, zu 8) in der Nacht zum 4. April 2004 in Röthis einem Verfügungsberechtigten der Firma R***** einen Laptop im Wert von 2.011,53 Euro,

zu 9) in der Nacht zum 4. April 2004 in Feldkirch Verfügungsberechtigten der Wirtschaftskammer Vorarlberg 473,90 Euro und drei Stangen Zigaretten im Wert von 101 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Entgegen der Mängelrüge liegt nämlich eine unzureichende Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) entscheidender Tatsachen nicht vor. Die Feststellungen zu den bekämpften Fakten stützte das Erstgericht insbesondere auf die Schlussanzeige des Gendarmiepostens Sulz vom 20. August 2004 (ON 39 = Band römisch zwei) mit dem darin enthaltenen, unter ON 33 auch gesondert dem Gericht vorgelegten Gutachten des Sachverständigen A. Univ. Prof. Dr. Steinlechner (US 13). Danach zeigen die an den jeweiligen Tatorten vorgefundenen biologischen Spuren ein DNA-PCR-Merkmalmuster, das auch der Angeklagte trägt (S 409/I). Damit erachteten die Tatrichter die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als widerlegt. Diese Begründung, die im Übrigen weder den Gesetzen folgerichtigen Denkens noch grundlegenden Erfahrungswerten widerspricht, trägt nicht nur die Schuldsprüche 8) und 9), zu welchen das Erstgericht die einzelnen Beweismittel noch gesondert anführte, sondern auch den Schuldspruch 3). Daher weist das angefochtene Urteil keinen Begründungsmangel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf.

Durch den bloßen Verweis auf die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers und auf den Grundsatz „in dubio pro reo" wird lediglich unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes angegriffen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 450 f). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76955 14Os26.05p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00026.05P.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20050405_OGH0002_0140OS00026_05P0000_000