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Entscheidung 14 Os 26/10w×

Entscheidung 14 Os 26/10w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os26/10w

Entscheidungsdatum

13.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Kurt L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 1 St 43/09k der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2009, AZ 22 Bs 325/09v (ON 15), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

G r ü n d e :

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2009, AZ 135 Bl 80/09d (ON 9), wurde der Antrag des Heinrich K***** und der Annemarie K***** auf Fortführung eines von der Korruptionsstaatsanwaltschaft hinsichtlich Dr. Kurt L***** und zwei weiterer Beschuldigter wegen Vorwürfen in Richtung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen von beiden Einschreitern erhobene Beschwerde zurück (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, als „Berufung“ bezeichnete, gemeinsam ausgeführte Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E93735

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00026.10W.0413.000

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010

Dokumentnummer

JJT_20100413_OGH0002_0140OS00026_10W0000_000