Entscheidung 14 Os 26/10w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.04.2010
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Kurt L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 1 St 43/09k der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2009, AZ 22 Bs 325/09v (ON 15), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 13. April 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Klein als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Kurt L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 1 St 43/09k der Korruptionsstaatsanwaltschaft, über die Beschwerde des Heinrich K***** und der Annemarie K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 28. Oktober 2009, AZ 22 Bs 325/09v (ON 15), nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
G r ü n d e :
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2009, AZ 135 Bl 80/09d (ON 9), wurde der Antrag des Heinrich K***** und der Annemarie K***** auf Fortführung eines von der Korruptionsstaatsanwaltschaft hinsichtlich Dr. Kurt L***** und zwei weiterer Beschuldigter wegen Vorwürfen in Richtung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. August 2009, AZ 135 Bl 80/09d (ON 9), wurde der Antrag des Heinrich K***** und der Annemarie K***** auf Fortführung eines von der Korruptionsstaatsanwaltschaft hinsichtlich Dr. Kurt L***** und zwei weiterer Beschuldigter wegen Vorwürfen in Richtung des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB beendeten Ermittlungsverfahrens zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien eine dagegen von beiden Einschreitern erhobene Beschwerde zurück (ON 15).
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, als „Berufung“ bezeichnete, gemeinsam ausgeführte Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).Die dagegen gerichtete, als „Berufung“ bezeichnete, gemeinsam ausgeführte Beschwerde ist unzulässig, weil gegen eine derartige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0140OS00026.10W.0413.000
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010
Dokumentnummer
JJT_20100413_OGH0002_0140OS00026_10W0000_000