Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 5 a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „nach dem Tatzeitpunkt keinerlei Verletzungen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine Täterschaft hinweisen würden, hatte“ und daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe (ON 27 S 21), zu Recht abgewiesen. Denn das Antragsvorbringen ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen. Dem Beschwerdeführer lag nämlich zur Last, (gemeinsam) mit anderen Ulrich L***** durch einen Stoß und mit Fußtritten (schwer) verletzt zu haben. Der Rechtsmittelwerber sagte zudem aus, selbst durch den Vorfall „überhaupt nicht“ verletzt worden zu sein (ON 27 S 5). Über welche (mit Bezug auf das Beweisthema relevanten) Wahrnehmungen die genannten Zeugen hätten berichten sollen, ließ der – solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtete – Antrag daher nicht erkennen (RIS-Justiz RS0118444 [T6]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „nach dem Tatzeitpunkt keinerlei Verletzungen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine Täterschaft hinweisen würden, hatte“ und daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe (ON 27 S 21), zu Recht abgewiesen. Denn das Antragsvorbringen ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen. Dem Beschwerdeführer lag nämlich zur Last, (gemeinsam) mit anderen Ulrich L***** durch einen Stoß und mit Fußtritten (schwer) verletzt zu haben. Der Rechtsmittelwerber sagte zudem aus, selbst durch den Vorfall „überhaupt nicht“ verletzt worden zu sein (ON 27 S 5). Über welche (mit Bezug auf das Beweisthema relevanten) Wahrnehmungen die genannten Zeugen hätten berichten sollen, ließ der – solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtete – Antrag daher nicht erkennen (RIS-Justiz RS0118444 [T6]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
Der Mängelrüge zuwider sind die Konstatierungen nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall) begründet. Die Zeugin Victoria P***** gab an, sie habe „niemanden gesehen, weil es dunkel war“, sie könne deshalb auch keine Personenbeschreibung geben (ON 27 S 19 f). Ihre Aussage enthielt daher kein den Feststellungen entgegenstehendes, mithin erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (RIS-Justiz RS0098646 [insbesondere T8]).Der Mängelrüge zuwider sind die Konstatierungen nicht unvollständig (Ziffer 5, zweiter Fall) begründet. Die Zeugin Victoria P***** gab an, sie habe „niemanden gesehen, weil es dunkel war“, sie könne deshalb auch keine Personenbeschreibung geben (ON 27 S 19 f). Ihre Aussage enthielt daher kein den Feststellungen entgegenstehendes, mithin erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (RIS-Justiz RS0098646 [insbesondere T8]).
Die in der Hauptverhandlung vorgeführte Aufzeichnung einer Überwachungskamera hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 4 ff). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einzelner Videosequenzen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RIS-Justiz RS0106642).Die in der Hauptverhandlung vorgeführte Aufzeichnung einer Überwachungskamera hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 4 ff). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einzelner Videosequenzen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten vergleiche RIS-Justiz RS0106642).
Mit dem Hinweis auf – von den Tatrichtern ohnehin erörterte (US 4) – Widersprüche in den Zeugenaussagen betreffend die vom Täter getragene Kleidung und seine Tätowierungen wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.
Gleiches gilt, soweit die Mängelrüge den Beweiswert der Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** in Zweifel zieht. Dass das Erstgericht seine Feststellungen auf deren Angaben stützte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.Gleiches gilt, soweit die Mängelrüge den Beweiswert der Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** in Zweifel zieht. Dass das Erstgericht seine Feststellungen auf deren Angaben stützte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden.
Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kritisiert nicht die unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Aussage der Zeugin Mirjam Em*****, sondern bloß (unzulässig) die aus dieser gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter (US 5; RIS-Justiz RS0099431).Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) kritisiert nicht die unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Aussage der Zeugin Mirjam Em*****, sondern bloß (unzulässig) die aus dieser gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter (US 5; RIS-Justiz RS0099431).
In dem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht angeführten Prämissen (Details aus Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** zur Farbe der Kleidung und zu Tätowierungen des Beschwerdeführers sowie dessen Identifizierung anhand von Fotos) andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).In dem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) aus vom Erstgericht angeführten Prämissen (Details aus Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** zur Farbe der Kleidung und zu Tätowierungen des Beschwerdeführers sowie dessen Identifizierung anhand von Fotos) andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.