Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Z 3 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch mit einer auf die Ziffer 3 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Nicht zielführend ist zunächst der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 3) erhobene Beschwerdeeinwand, Verteidigungsrechte des Angeklagten seien deshalb beeinträchtigt, weil er erst am (Freitag, den) 9.Dezember 1988 anläßlich des Erhalts einer Durchschrift des Beschlusses (ON 19) über die Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers zu der für (Dienstag, den) 13. Dezember 1988 anberaumten Hauptverhandlung den Namen des von der zuständigen Rechtsanwaltskammer hiefür mit Bescheid vom 6. Dezember 1988 (ON 19, S 102) bestimmten Rechtsanwalts Dr. Peter O*** erfahren habe, dem der in Rede stehende Bestellungsbeschluß sogar erst am (Montag, den) 12.Dezember 1988 zugestellt worden sei. Da zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Person des Verteidigers namentlich bekannt geworden sei und dem Tag der Hauptverhandlung "ein Wochenende" gelegen gewesen sei, "wäre es dringend geboten, die bisherige Rechtsprechung zu § 221 StPO bzw. § 281 Abs 1 Z 3 StPO dahingehend zu ergänzen, daß es sich bei der Vorbereitungsfrist von drei Tagen um Werktage handeln" müsse.Nicht zielführend ist zunächst der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 3,) erhobene Beschwerdeeinwand, Verteidigungsrechte des Angeklagten seien deshalb beeinträchtigt, weil er erst am (Freitag, den) 9.Dezember 1988 anläßlich des Erhalts einer Durchschrift des Beschlusses (ON 19) über die Beigebung eines (Verfahrenshilfe-)Verteidigers zu der für (Dienstag, den) 13. Dezember 1988 anberaumten Hauptverhandlung den Namen des von der zuständigen Rechtsanwaltskammer hiefür mit Bescheid vom 6. Dezember 1988 (ON 19, S 102) bestimmten Rechtsanwalts Dr. Peter O*** erfahren habe, dem der in Rede stehende Bestellungsbeschluß sogar erst am (Montag, den) 12.Dezember 1988 zugestellt worden sei. Da zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Person des Verteidigers namentlich bekannt geworden sei und dem Tag der Hauptverhandlung "ein Wochenende" gelegen gewesen sei, "wäre es dringend geboten, die bisherige Rechtsprechung zu Paragraph 221, StPO bzw. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO dahingehend zu ergänzen, daß es sich bei der Vorbereitungsfrist von drei Tagen um Werktage handeln" müsse.
Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß die in Rede stehende - hier dreitägige - Vorbereitungsfrist, wie die Beschwerde ohnedies zum Ausdruck bringt, nur dem Angeklagten selbst, nicht aber auch anderen Prozeßbeteiligten, wie etwa dem Verteidiger oder dem Ankläger eingeräumt wird (vgl. Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 8, 9, 35 zu § 221). Daß aber die hier aktuelle Vorbereitungsfrist des § 221 Abs 1 StPO gegenüber dem Angeklagten selbst nicht gewahrt worden wäre, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Der Mangel einer zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ausreichenden Frist für den Verteidiger hingegen vermag nur im Fall der Ablehnung eines deshalb in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsantrages eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO zu begründen; ein solcher Vertagungsantrag wurde jedoch vorliegend nicht gestellt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Frei von formalen Begründungsmängeln (Z 5) sind aber auch jene Feststellungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte gegen Sighilde P*** außer der Anwendung von Gewalt durch die eingangs wiedergegebene Äußerung auch das weitere Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht hat. Denn abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung "im Sinn der Anklage vollinhaltlich schuldig" bekannt hat (S 106), findet die von ihm im Zuge der Gewaltanwendung gegen Sighilde P*** gemachte Äußerung, sie solle ruhig sein und sich nicht rühren, sonst werde ihr etwas passieren (S 115, 118) auch in deren vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussage volle Deckung (vgl. S 14, 61 ff, 109). Aber auch mit dem Einwand, die dem Angeklagten insoweit angelastete Äußerung sei zum einen zu unbestimmt und stelle zum anderen eine Redensart dar, wie sie "etwa gegenüber einem unfolgsamen Kind" gebraucht werde, wird kein formaler Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der in Rede stehenden - von den Tatrichtern aus den Begleitumständen hinsichtlich Bedeutung, Tragweite und Sinngehalt in ihrer Gesamtheit abgeleiteten Konstatierung über die Bedeutung der - Äußerung reklamiert, sondern der Sache nach nur der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden - nach wie vor - unbeachtliche Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung unternommen. Im übrigen sind, was nur der Vollständigkeit noch angemerkt sei, Gewalt und Drohung (auch) beim Verbrechen nach § 203 Abs 1 StGB rechtlich gleichwertige Begehungsformen, sodaß angesichts dessen, daß dem Angeklagten, von ihm auch in der Beschwerde unbekämpft, die Begehung derselben Tat (auch) durch die Anwendung von Gewalt zur Last fällt, die Rüge lediglich eines von mehreren durch die genannte Gesetzesstelle alternativ erfaßten Begehungsmittel betrifft. Die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung ist aber, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar (vgl. JBl 1983/659; Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 15 a, 21 zu § 282). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Diesem Vorbringen ist zunächst zu erwidern, daß die in Rede stehende - hier dreitägige - Vorbereitungsfrist, wie die Beschwerde ohnedies zum Ausdruck bringt, nur dem Angeklagten selbst, nicht aber auch anderen Prozeßbeteiligten, wie etwa dem Verteidiger oder dem Ankläger eingeräumt wird vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 8, 9, 35 zu Paragraph 221,). Daß aber die hier aktuelle Vorbereitungsfrist des Paragraph 221, Absatz eins, StPO gegenüber dem Angeklagten selbst nicht gewahrt worden wäre, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Der Mangel einer zur Vorbereitung der Hauptverhandlung ausreichenden Frist für den Verteidiger hingegen vermag nur im Fall der Ablehnung eines deshalb in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsantrages eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO zu begründen; ein solcher Vertagungsantrag wurde jedoch vorliegend nicht gestellt. Der behauptete Verfahrensmangel liegt demnach nicht vor. Frei von formalen Begründungsmängeln (Ziffer 5,) sind aber auch jene Feststellungen des Schöffengerichts, wonach der Angeklagte gegen Sighilde P*** außer der Anwendung von Gewalt durch die eingangs wiedergegebene Äußerung auch das weitere Nötigungsmittel der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben gebraucht hat. Denn abgesehen davon, daß sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung "im Sinn der Anklage vollinhaltlich schuldig" bekannt hat (S 106), findet die von ihm im Zuge der Gewaltanwendung gegen Sighilde P*** gemachte Äußerung, sie solle ruhig sein und sich nicht rühren, sonst werde ihr etwas passieren (S 115, 118) auch in deren vom Schöffengericht für glaubwürdig erachteten Aussage volle Deckung vergleiche S 14, 61 ff, 109). Aber auch mit dem Einwand, die dem Angeklagten insoweit angelastete Äußerung sei zum einen zu unbestimmt und stelle zum anderen eine Redensart dar, wie sie "etwa gegenüber einem unfolgsamen Kind" gebraucht werde, wird kein formaler Begründungsmangel des Urteils in Ansehung der in Rede stehenden - von den Tatrichtern aus den Begleitumständen hinsichtlich Bedeutung, Tragweite und Sinngehalt in ihrer Gesamtheit abgeleiteten Konstatierung über die Bedeutung der - Äußerung reklamiert, sondern der Sache nach nur der im Verfahren über Nichtigkeitsbeschwerden - nach wie vor - unbeachtliche Versuch einer Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung unternommen. Im übrigen sind, was nur der Vollständigkeit noch angemerkt sei, Gewalt und Drohung (auch) beim Verbrechen nach Paragraph 203, Absatz eins, StGB rechtlich gleichwertige Begehungsformen, sodaß angesichts dessen, daß dem Angeklagten, von ihm auch in der Beschwerde unbekämpft, die Begehung derselben Tat (auch) durch die Anwendung von Gewalt zur Last fällt, die Rüge lediglich eines von mehreren durch die genannte Gesetzesstelle alternativ erfaßten Begehungsmittel betrifft. Die damit bekämpfte Annahme einer bloß intensiveren Tatbegehung ist aber, weil sie weder die Schuldfrage noch die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes betrifft, mit Nichtigkeitsbeschwerde nicht anfechtbar vergleiche JBl 1983/659; Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 15 a, 21 zu Paragraph 282,). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Graz zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO).Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Graz zuständig (Paragraphen 285, i, 494 a Absatz 5, StPO).