Der teilweise geständige Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu den Fakten A 3 und B, wobei er sich ohne Trennung seiner Rechtsmittelausführungen auf die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO beruft.Der teilweise geständige Angeklagte bekämpft den Schuldspruch zu den Fakten A 3 und B, wobei er sich ohne Trennung seiner Rechtsmittelausführungen auf die Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO beruft.
Entgegen den Beschwerdeausführungen (zu A 3), das Urteil übersehe, daß E***** keinerlei Bereitschaft zeigte, der Aufforderung des Angeklagten Folge zu leisten, ist gerade diese - den Ausspruch, das Versprechen sei teilweise beim Versuch geblieben, allein tragende - Feststellung im Urteil enthalten (S 12). Der weitere Hinweis in der Beschwerde, der Angeklagte sei überhaupt nicht in der Lage gewesen, einen Analverkehr durchzuführen, steht im Widerspruch zur gegenteiligen Urteilsfeststellung (US 15), die unter anderem auch auf die eigene Verantwortung des Angeklagten gestützt wurde (S 15). Das Gegenteil davon läßt sich aber auch nicht - entgegen den Beschwerdeausführungen - aus den unbekämpften Fakten (A 1 und 2) ableiten, hat doch, wie ebenfalls im Urteil ausdrücklich zitiert wurde, K***** bekundet bei diesen Tathandlungen das erregte Glied des Angeklagten bemerkt zu haben (AS 321, US 15).
Die Reklamierung eines untauglichen Versuches geht daher von anderen als den formell einwandfrei begründeten Feststellungen aus. Die Frage aber, ob der Vorsatz des Angeklagten auch darauf gerichtet war, mit E***** nicht nur anal- sondern auch anders geschlechtlich - zu verkehren, betrifft keine entscheidende Tatsache und ist deren Bejahung im übrigen auch nicht unbegründet geblieben.
Daß aber die vor und gegenüber Jony M***** (B) gebrauchten Worte des Angeklagten der geschlechtlichen Erregung des Letztgenannten dienten, blieb gleichfalls keineswegs unbegründet. Vielmehr hat das Schöffengericht diese Annahme aus der vom Angeklagten getroffenen Wortwahl in Verbindung mit der Tatsache, daß eine solche nur "für den sexuell perversen Angeklagten einen Sinn haben konnte", abgeleitet (US 16).
Die weiteren Beschwerdeausführungen, daß die Befolgung der Aufforderung des Angeklagten an Jony M***** keine vor diesem vorgenommene Handlung sei, übergeht, daß der Schuldspruch wegen des (vollendeten) Vergehens keineswegs auf die (vom Angeklagten zwar erwartete, von M***** aber nicht getätigte) Antwort des Jony M***** gestützt wurde, sondern auf die eigene wörtliche Aufforderung des Angeklagten an diesen.
Soweit es aber der Beschwerde "fraglich erscheint", ob - "bedingt durch die allgemeine Verwilderung der Sprachsitten" - die Worte des Angeklagten überhaupt geeignet waren, die sittliche, seelische und gesundheitliche Entwicklung des 12-jährigen E***** zu gefährden, bleibt sie nicht auf dem Boden der gesamten Tatsachenfeststellungen. Darnach hat nämlich der Angeklagte in diesem Zusammenhang sein Opfer auch am Oberschenkel "getätschelt" und nach der Weigerung des (den Inhalt der Äußerung des Angeklagten voll begreifenden) Jungen seine wörtliche Aufforderung an diesen solange wiederholt, bis dem Jungen durch einen Trick die Flucht gelang (US 11).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO bzw § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen. Denn der Vorwurf eines Begründungsmangels (Z 5) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Vorwurf eines Rechtsirrtums geht nicht - wie es die Prozeßordnung vorschreibt - vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt aus.Die Nichtigkeitsbeschwerde war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO bzw Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen. Denn der Vorwurf eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und der Vorwurf eines Rechtsirrtums geht nicht - wie es die Prozeßordnung vorschreibt - vom (gesamten) festgestellten Sachverhalt aus.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.Gemäß Paragraph 285, i StPO hat über die Berufung das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.