Die Verurteilungen des Robert F***** durch das Bezirksgericht Donaustadt und das Landesgericht für Strafsachen Wien stehen zueinander und beide ihrerseits zur Verurteilung des Robert F***** durch den Jugendgerichtshof Wien im Verhältnis des § 31 StGB. Die gesetzlich gebotenen Bedachtnahmen unterblieben, weil die früheren Verurteilungen in den jeweils nachfolgenden Verfahren nicht aktenkundig waren.Die Verurteilungen des Robert F***** durch das Bezirksgericht Donaustadt und das Landesgericht für Strafsachen Wien stehen zueinander und beide ihrerseits zur Verurteilung des Robert F***** durch den Jugendgerichtshof Wien im Verhältnis des Paragraph 31, StGB. Die gesetzlich gebotenen Bedachtnahmen unterblieben, weil die früheren Verurteilungen in den jeweils nachfolgenden Verfahren nicht aktenkundig waren.
Diese Gesetzesverletzungen haben sich aber im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt (vgl auch die eine nachträgliche Strafmilderung gemäß § 410 StPO ablehnenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Oktober 1996, AZ 21 Ns 50/96 und 21 Ns 196/96), weshalb es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat.Diese Gesetzesverletzungen haben sich aber im Strafmaß nicht zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt vergleiche auch die eine nachträgliche Strafmilderung gemäß Paragraph 410, StPO ablehnenden Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Oktober 1996, AZ 21 Ns 50/96 und 21 Ns 196/96), weshalb es mit ihrer Feststellung sein Bewenden hat.
Die unterbliebenen Bedachtnahmen hatten allerdings eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes zur Folge, die sich im Hinblick auf die Vorschrift des § 4 Abs 4 TilgG auf die Berechnung der Tilgungsfrist nachteilig auswirkte (12 Os 128/87, 12 Os 56/90), weil die gesetzliche Tilgung erst nach Ablauf der gemäß § 4 Abs 2 TilgG (nach dem gegenwärtigen Strafregisterstand zu Unrecht um weitere zwei Jahre) verlängerten Tilgungsfrist möglich wäre.Die unterbliebenen Bedachtnahmen hatten allerdings eine unrichtige Verständigung des Strafregisteramtes zur Folge, die sich im Hinblick auf die Vorschrift des Paragraph 4, Absatz 4, TilgG auf die Berechnung der Tilgungsfrist nachteilig auswirkte (12 Os 128/87, 12 Os 56/90), weil die gesetzliche Tilgung erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TilgG (nach dem gegenwärtigen Strafregisterstand zu Unrecht um weitere zwei Jahre) verlängerten Tilgungsfrist möglich wäre.
Die von der Entscheidung betroffenen Gerichte werden daher der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt unverzüglich eine entsprechende Mitteilung zu machen haben (§§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3 StRegG).Die von der Entscheidung betroffenen Gerichte werden daher der Bundespolizeidirektion Wien-Strafregisteramt unverzüglich eine entsprechende Mitteilung zu machen haben (Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera k,, 3 Absatz eins und Absatz 3, StRegG).
Zu der von der Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde aufgeworfenen prozessualen Frage wird klargestellt:
Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der §§ 31, 40 StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in § 410 StPO nF geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (§ 4 Abs 4 TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des § 31 a StGB hervorkommt, daß zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlaß besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe § 13 Abs 3 nF bzw § 14 Abs 2 StPO) auszusprechen, daß auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des § 31 StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlaß besteht. Diesen Beschluß hat das Gericht gemäß §§ 2 Abs 1 Z 4 lit k, 3 Abs 1 und Abs 3 StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen.Nach der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 1996, BGBl 1996/762, geänderten Rechtslage kann die gesetzwidrige Nichtanwendung der Paragraphen 31, 40, StGB schon vom Erstgericht - auf Antrag oder von Amts wegen - im Wege über das in Paragraph 410, StPO nF geregelte Verfahren zur Vermeidung eines tilgungsrechtlichen Nachteils für den Verurteilten (Paragraph 4, Absatz 4, TilgG) saniert werden, und zwar auch dann, wenn nach Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 31, a StGB hervorkommt, daß zu einer nachträglichen Strafmilderung (letztlich doch) kein Anlaß besteht. In einem solchen Fall hat das Gericht (im kollegialgerichtlichen Verfahren der Dreirichtersenat - siehe Paragraph 13, Absatz 3, nF bzw Paragraph 14, Absatz 2, StPO) auszusprechen, daß auch unter Bedacht auf die erst nachträglich bekannt gewordene (oder übersehene), im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehende Verurteilung zu einer nachträglichen Milderung der spruchmäßig nunmehr als Zusatzstrafe zu deklarierenden Strafe kein Anlaß besteht. Diesen Beschluß hat das Gericht gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera k,, 3 Absatz eins und Absatz 3, StRegG dem Strafregisteramt mitzuteilen.
Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des § 5 Abs 1 StRegG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozeßordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben § 410 StPO; sonst §§ 33, 292; §§ 353 ff oder §§ 363 a ff StPO).Eine Berichtigung des Strafregisters durch eine formlose Mitteilung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StRegG kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Eine Berichtigung hat zur Voraussetzung, daß die im Strafregister enthaltenen Angaben über eine Verurteilung unrichtig sind, also die Eintragung nicht mit dem Entscheidungsinhalt übereinstimmt. Ist aber der dokumentierte Entscheidungsinhalt selbst unrichtig, so bedarf es zunächst der prozeßordnungsgemäßen korrigierenden Entscheidung eines zuständigen Richters (eben Paragraph 410, StPO; sonst Paragraphen 33, 292,; Paragraphen 353, ff oder Paragraphen 363, a ff StPO).