Die auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammed K***** ist schon aus Z 9 lit a berechtigt.Die auf Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mohammed K***** ist schon aus Ziffer 9, Litera a, berechtigt.
Hinsichtlich der Schuldsprüche A I 1 und A II 2 mangelt es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, an jeglicher Feststellung über die Anwendung einer qualifizierten Drohung (oder von Gewalt gegen eine Person) als Tatbegehungsmittel nach § 142 Abs 1 StGB (US 3f, 8f; s dazu Leukauf/Steininger Komm3 § 142 RN 8). Der allgemeine Hinweis im Urteilstenor auf eine Tatbegehung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" (US 3) entspricht nur der Verfahrensanordnung des § 260 Abs 1 Z 1 StPO und ist allenfalls in der Lage, den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 ENr 46), vermag aber unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b sowie Z 10 des § 281 Abs 1 StPO fehlende Feststellungen (§ 288 Abs 2 Z 3 StPO) nicht zu ersetzen.Hinsichtlich der Schuldsprüche A römisch eins 1 und A römisch zwei 2 mangelt es, wie der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, an jeglicher Feststellung über die Anwendung einer qualifizierten Drohung (oder von Gewalt gegen eine Person) als Tatbegehungsmittel nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (US 3f, 8f; s dazu Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 142, RN 8). Der allgemeine Hinweis im Urteilstenor auf eine Tatbegehung "durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben" (US 3) entspricht nur der Verfahrensanordnung des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO und ist allenfalls in der Lage, den Ausspruch des Gerichtshofes über entscheidende Tatsachen zu verdeutlichen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, ENr 46), vermag aber unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe der Ziffer 9, Litera a und b sowie Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO fehlende Feststellungen (Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO) nicht zu ersetzen.
Überdies hat das Erstgericht - sieht man von der konstatierten Wegnahme der Zigarettenpackung durch den Angeklagten Ö***** ab - keine konkreten Beteiligungshandlungen eines der Angeklagten festgestellt. Ferner fehlt es an entsprechenden Feststellungen zum Vorsatz, insbesondere zur Abnötigung mittels Drohung.
Auch hinsichtlich des Schuldspruchs B mangelt es an der Konstatierung konkreter Tathandlungen der einzelnen Angeklagten und eines entsprechenden Vorsatzes.
Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel, von denen neben dem Nichtigkeitswerber auch die genannten Mitangeklagten betroffen sind (§ 290 Abs 1 StPO), war spruchgemäß eine partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen (§ 285 e StPO).Wegen der aufgezeigten Feststellungsmängel, von denen neben dem Nichtigkeitswerber auch die genannten Mitangeklagten betroffen sind (Paragraph 290, Absatz eins, StPO), war spruchgemäß eine partielle Verfahrenserneuerung anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).
Die Berufung des Angeklagten Mohammed K***** ist infolge Aufhebung des Strafausspruchs gegenstandslos.