Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach § 263 Abs 2 StPO enthält) wurde Reinhard G***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A.) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (B./) sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C.) gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen Verfolgungsvorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthält) wurde Reinhard G***** (im zweiten Rechtsgang) vom Anklagevorwurf wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A.) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (B./) sowie wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (C.) gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen.
Dem Angeklagten lag zur Last, er habe in Wien
A. mit nachgenannten unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, und zwar
1. im Sommer 1999 dadurch, dass er von dem am 8. Februar 1988 geborenen Albin G***** an sich einen Mundverkehr vornehmen ließ,
2. im Sommer 2000 in zumindest zwei Angriffen mit dem am 3. Jänner 1987 geborenen Andreas W***** durch gegenseitigen Mund- und Handverkehr sowie dadurch, dass er an Andreas W***** einen Analverkehr durchführte;
B. im Sommer 1999 Albin G***** durch die Äußerung, er solle ihn nicht anzeigen, er habe "urviele" Freunde, die alle eine Waffe hätten, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Anzeigeerstattung wegen der zu Punkt A./1. angeführten strafbaren Handlung genötigt;
C. im Sommer 2000 Andreas W***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine Schwellung eines Auges zur Folge hatte.
Zum Freispruch gelangte das Erstgericht mit der Begründung, dass die Angaben der Zeugen Albin G***** und Andreas W***** zum Tathergang widersprüchlich wären, ihr Vorbringen auch sonst einer Überprüfung nicht Stand gehalten hätte und diese Zeugen den Angeklagten überdies nicht mit Sicherheit als Täter zu identifizieren vermocht hätten. Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Gründe der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Zum Freispruch gelangte das Erstgericht mit der Begründung, dass die Angaben der Zeugen Albin G***** und Andreas W***** zum Tathergang widersprüchlich wären, ihr Vorbringen auch sonst einer Überprüfung nicht Stand gehalten hätte und diese Zeugen den Angeklagten überdies nicht mit Sicherheit als Täter zu identifizieren vermocht hätten. Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf die Gründe der Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.