Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Verfahrensrüge (Z 4) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass die in der Verletzungsanzeige angegebenen Verletzungsspuren nicht ursächlich im Zusammenhang stehen mit dem vorgeworfenen Delikt und nicht auszuschließen ist, dass es sich hier um eine ganz normale Ausbildung handelt" (S 155).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass die in der Verletzungsanzeige angegebenen Verletzungsspuren nicht ursächlich im Zusammenhang stehen mit dem vorgeworfenen Delikt und nicht auszuschließen ist, dass es sich hier um eine ganz normale Ausbildung handelt" (S 155).
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der gynäkologischen Untersuchung des Mädchens keine Verletzungen im medizinischen Sinn, sondern lediglich festgestellt wurde, dass der Introitus leicht geweitet, aber ohne sichtbare Verletzungen war (S 27). Diese Weitung kann aufgrund verschiedener Ursachen entstanden sein (US 9). Selbst wenn die inkriminierte Tat durch eine Expertise als Ursache hiefür mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, wäre diese Beweisergebnis nicht in der Lage, die Wahrheitsfindung zugunsten des Beschwerdeführers maßgeblich zu beeinflussen. Zur Intensität der Penetration wurde das Gutachten zudem gar nicht beantragt. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel stellen daher eine unzulässige Neuerung dar.
Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Der Mängelrüge zuwider ist die Begründung des Urteils, einen entscheidenden Umstand betreffend, weder widersprüchlich (Z 5 dritter Fall) noch sonst unzureichend (Z 5 vierter Fall).Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Der Mängelrüge zuwider ist die Begründung des Urteils, einen entscheidenden Umstand betreffend, weder widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) noch sonst unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall).
Zum geweiteten Scheideneingang des Tatopfers führten die Erkenntnisrichter an, dass dieser „durchaus mit den Missbrauchshandlungen des Angeklagten in Einklang zu bringen ist" (US 9) und daher Missbrauchshandlungen nicht ausschließt. Im Hinblick darauf, dass er mehrere Ursachen haben kann, zogen sie ihn nicht weiter zur Untermauerung ihrer Feststellungen zur Tat heran. Vielmehr stützten sie den Schuldspruch auf die ihnen glaubwürdig scheinende Aussage der Nadine E*****, deren Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit sie zudem durch ein psychologisches Gutachten überprüft hatten. Mit den lediglich in geringfügigen Randdetails, aber jedenfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffenden widersprüchlichen Aussageteilen der Zeugin Nadine E***** und Hans-Peter B***** hat sich das Schöffengericht - entgegen der Beschwerde - ohnedies auseinandergesetzt (vgl US 12 zweiter Absatz). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.Zum geweiteten Scheideneingang des Tatopfers führten die Erkenntnisrichter an, dass dieser „durchaus mit den Missbrauchshandlungen des Angeklagten in Einklang zu bringen ist" (US 9) und daher Missbrauchshandlungen nicht ausschließt. Im Hinblick darauf, dass er mehrere Ursachen haben kann, zogen sie ihn nicht weiter zur Untermauerung ihrer Feststellungen zur Tat heran. Vielmehr stützten sie den Schuldspruch auf die ihnen glaubwürdig scheinende Aussage der Nadine E*****, deren Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit sie zudem durch ein psychologisches Gutachten überprüft hatten. Mit den lediglich in geringfügigen Randdetails, aber jedenfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffenden widersprüchlichen Aussageteilen der Zeugin Nadine E***** und Hans-Peter B***** hat sich das Schöffengericht - entgegen der Beschwerde - ohnedies auseinandergesetzt vergleiche US 12 zweiter Absatz). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Der Hinweis auf die angeblich intakten Familienverhältnisse des Angeklagten sowie auf ein nicht geordnetes Familienleben der Nadine E***** zielt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen. Sie bekämpft daher in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. In der Rechtsrüge (Z 9a) zitiert die Beschwerde zwar die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) richtig, behauptet aber ohne weitere Begründung, diese würden für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen. Damit werden aber keine Tatsachen bezeichnet, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Soweit das Rechtsmittel das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bestreitet, weil ein „Eindringen mit dem Finger nicht objektiviert wurde", übergeht es die Konstatierungen, wonach „der Angeklagte einen Finger in die Scheide des fünfjährigen Mädchens einführte und diesen mehrfach hin und her bewegte. Diese digitale Penetration war dermaßen intensiv, dass Nadine Schmerzen verspürte und insgesamt dreimal 'au' sagen musste, bis der Angeklagte endlich wieder von ihr abließ" (US 5 unten).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Der Hinweis auf die angeblich intakten Familienverhältnisse des Angeklagten sowie auf ein nicht geordnetes Familienleben der Nadine E***** zielt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen. Sie bekämpft daher in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. In der Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) zitiert die Beschwerde zwar die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) richtig, behauptet aber ohne weitere Begründung, diese würden für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen. Damit werden aber keine Tatsachen bezeichnet, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Soweit das Rechtsmittel das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bestreitet, weil ein „Eindringen mit dem Finger nicht objektiviert wurde", übergeht es die Konstatierungen, wonach „der Angeklagte einen Finger in die Scheide des fünfjährigen Mädchens einführte und diesen mehrfach hin und her bewegte. Diese digitale Penetration war dermaßen intensiv, dass Nadine Schmerzen verspürte und insgesamt dreimal 'au' sagen musste, bis der Angeklagte endlich wieder von ihr abließ" (US 5 unten).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) führt lediglich aus:Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) führt lediglich aus:
„Hier hat man die subjektive Tatseite des gegenständlichen Vorfalles aufgrund der mangelnden dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung nicht dem § 206 Abs 1 zu subsumieren, sondern ist lediglich eine Strafbarkeit nach § 207 Abs 1 StGB gegeben. Da die objektive Tatseite des § 206 Abs 1 StGB nicht erfüllt ist, liegt daher der Nichtigkeitsgrund gemäß § 281 Abs 1 Z 10 StPO vor". Eine Begründung für diese lapidare Behauptung gibt sie nicht. Der Nichtigkeitsgrund wird somit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.„Hier hat man die subjektive Tatseite des gegenständlichen Vorfalles aufgrund der mangelnden dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung nicht dem Paragraph 206, Absatz eins, zu subsumieren, sondern ist lediglich eine Strafbarkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB gegeben. Da die objektive Tatseite des Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht erfüllt ist, liegt daher der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vor". Eine Begründung für diese lapidare Behauptung gibt sie nicht. Der Nichtigkeitsgrund wird somit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.