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Entscheidung 14 Os 27/05k×

Entscheidung 14 Os 27/05k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os27/05k

Entscheidungsdatum

10.05.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Mai 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Peter B***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 11. Jänner 2005, GZ 631 Hv 24/04g-22, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter B***** des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er am 7. Mai 2004 in Wullersdorf

römisch eins. mit einer unmündigen Person, nämlich der am 29. Juli 1998 geborenen Nadine E*****, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung dadurch unternommen, dass er mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und diesen mehrfach hin und her bewegte;

römisch zwei. durch die unter römisch eins. beschriebene Tat mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung ihr gegenüber eine geschlechtliche Handlung vorgenommen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) moniert die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrages auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass die in der Verletzungsanzeige angegebenen Verletzungsspuren nicht ursächlich im Zusammenhang stehen mit dem vorgeworfenen Delikt und nicht auszuschließen ist, dass es sich hier um eine ganz normale Ausbildung handelt" (S 155).

Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der gynäkologischen Untersuchung des Mädchens keine Verletzungen im medizinischen Sinn, sondern lediglich festgestellt wurde, dass der Introitus leicht geweitet, aber ohne sichtbare Verletzungen war (S 27). Diese Weitung kann aufgrund verschiedener Ursachen entstanden sein (US 9). Selbst wenn die inkriminierte Tat durch eine Expertise als Ursache hiefür mit Sicherheit ausgeschlossen werden könnte, wäre diese Beweisergebnis nicht in der Lage, die Wahrheitsfindung zugunsten des Beschwerdeführers maßgeblich zu beeinflussen. Zur Intensität der Penetration wurde das Gutachten zudem gar nicht beantragt. Die diesbezüglichen Ausführungen im Rechtsmittel stellen daher eine unzulässige Neuerung dar.

Durch die Abweisung des Beweisantrages wurden somit Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht beeinträchtigt. Der Mängelrüge zuwider ist die Begründung des Urteils, einen entscheidenden Umstand betreffend, weder widersprüchlich (Ziffer 5, dritter Fall) noch sonst unzureichend (Ziffer 5, vierter Fall).

Zum geweiteten Scheideneingang des Tatopfers führten die Erkenntnisrichter an, dass dieser „durchaus mit den Missbrauchshandlungen des Angeklagten in Einklang zu bringen ist" (US 9) und daher Missbrauchshandlungen nicht ausschließt. Im Hinblick darauf, dass er mehrere Ursachen haben kann, zogen sie ihn nicht weiter zur Untermauerung ihrer Feststellungen zur Tat heran. Vielmehr stützten sie den Schuldspruch auf die ihnen glaubwürdig scheinende Aussage der Nadine E*****, deren Wahrnehmungs- und Aussagefähigkeit sie zudem durch ein psychologisches Gutachten überprüft hatten. Mit den lediglich in geringfügigen Randdetails, aber jedenfalls keinen entscheidungswesentlichen Umstand betreffenden widersprüchlichen Aussageteilen der Zeugin Nadine E***** und Hans-Peter B***** hat sich das Schöffengericht - entgegen der Beschwerde - ohnedies auseinandergesetzt vergleiche US 12 zweiter Absatz). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zeigt keine Umstände aus den Akten auf, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten. Der Hinweis auf die angeblich intakten Familienverhältnisse des Angeklagten sowie auf ein nicht geordnetes Familienleben der Nadine E***** zielt nur darauf ab, die Glaubwürdigkeit dieser Zeugin in Frage zu stellen. Sie bekämpft daher in Wahrheit die Beweiswürdigung des Erstgerichtes nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung. In der Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) zitiert die Beschwerde zwar die Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6) richtig, behauptet aber ohne weitere Begründung, diese würden für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen. Damit werden aber keine Tatsachen bezeichnet, welche den Nichtigkeitsgrund bilden sollen. Soweit das Rechtsmittel das Vorliegen einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung bestreitet, weil ein „Eindringen mit dem Finger nicht objektiviert wurde", übergeht es die Konstatierungen, wonach „der Angeklagte einen Finger in die Scheide des fünfjährigen Mädchens einführte und diesen mehrfach hin und her bewegte. Diese digitale Penetration war dermaßen intensiv, dass Nadine Schmerzen verspürte und insgesamt dreimal 'au' sagen musste, bis der Angeklagte endlich wieder von ihr abließ" (US 5 unten).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) führt lediglich aus:

„Hier hat man die subjektive Tatseite des gegenständlichen Vorfalles aufgrund der mangelnden dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtliche Handlung nicht dem Paragraph 206, Absatz eins, zu subsumieren, sondern ist lediglich eine Strafbarkeit nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB gegeben. Da die objektive Tatseite des Paragraph 206, Absatz eins, StGB nicht erfüllt ist, liegt daher der Nichtigkeitsgrund gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vor". Eine Begründung für diese lapidare Behauptung gibt sie nicht. Der Nichtigkeitsgrund wird somit nicht prozessordnungsgemäß dargestellt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77306 14Os27.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00027.05K.0510.000

Dokumentnummer

JJT_20050510_OGH0002_0140OS00027_05K0000_000