Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (§ 53 Abs 1 GebAG iVm § 41 Abs 1 GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.Gegen den abweislichen Teil richtet sich die rechtzeitige und zulässige (Paragraph 53, Absatz eins, GebAG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, GebAG) Beschwerde der Dolmetscherin. Ihr kommt Berechtigung zu.
Entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin sind zwar jene
Zeiten, die die Dolmetscherin in derselben Strafsache für den Weg zum
und vom Gericht sowie für die Wartezeiten benötigt, bei der
Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammengefasst. Erst
dann ist zu prüfen, wieviele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei
eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird
(Krammer/Schmidt SDG3 GebAG § 32 E 51, 9 Os 17/69, 15 Os 75/03).
Dennoch war der Dolmetscherin als Entschädigung für Zeitversäumnis
zusätzlich zu der vom Erstgericht bereits zugesprochenen (einen
Stunde) noch eine weitere Stunde zuzuerkennen. In der Beschwerde
wurde zulässiger Weise neu vorgebracht, dass die Dolmetscherin, um
sicher pünktlich zur Berufungsverhandlung um 8.30 Uhr vor dem
Gerichtssaal anwesend zu sein, mit Rücksicht auf die
Frühverkehrsspitze, weiters auf zwei den Verkehr zusätzlich
behindernde, vom Routenplaner nicht berücksichtigte Baustellen am Weg
zum Oberlandesgericht sowie auf die Notwendigkeit der Besorgung einer
von der Personenkontrolle in der Maximilianstraße ausgegebenen
Berechtigungskarte für die Benützung der in der Schmerlingstraße reservierten Parkplätze ihre Wohnung um 7.50 Uhr verlassen und somit für den Hinweg 40 Minuten und für den Rückweg 30 Minuten aufwenden musste. Unter Berücksichtigung dessen ist - auch mit Blick auf die ständige Judikatur, der zufolge die Angaben der gerichtlich beeideten Dolmetscher über den Zeitaufwand solange als wahr anzunehmen sind, als nicht das Gegenteil behauptet und bewiesen wird (Krammer/Schmidt aaO E 42) - für die Fahrt von der Wohnung zum Gericht und zurück von einem Zeitaufwand von mehr als einer Stunde auszugehen. Daher war der Dolmetscherin auch der dafür begehrte Betrag (zuzüglich Umsatzsteuer) zuzuerkennen.