Entscheidung 14 Os 27/19f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
09.04.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Florian F***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB, AZ 188 BE 77/18w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 2019, AZ 18 Bs 389/18i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denvorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 188 BE 77/18w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 2019, AZ 18 Bs 389/18i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Florian F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 188 BE 77/18w-20, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG).Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00027.19F.0409.000
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2019
Dokumentnummer
JJT_20190409_OGH0002_0140OS00027_19F0000_000