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Entscheidung 14 Os 27/19f×

Entscheidung 14 Os 27/19f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os27/19f

Entscheidungsdatum

09.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugssache des Florian F***** wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB, AZ 188 BE 77/18w des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 8. Jänner 2019, AZ 18 Bs 389/18i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Florian F***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 10. Oktober 2018, GZ 188 BE 77/18w-20, mit dem dessen bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug abgelehnt worden war, nicht Folge.

Die dagegen erhobene Beschwerde des Betroffenen war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).

Textnummer

E124823

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00027.19F.0409.000

Im RIS seit

03.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190409_OGH0002_0140OS00027_19F0000_000