Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 27/21h×

Entscheidung 14 Os 27/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os27/21h

Entscheidungsdatum

27.04.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. April 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Pauritsch in der Strafsache gegen ***** E***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB, AZ 217 U 136/19s des Bezirksgerichts Graz-Ost, über die von der Generalprokuratur gegen das Urteil dieses Gerichts vom 19. Juni 2019, GZ 217 U 136/19s-10, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin MMag. Sauter-Longitsch LL.M., zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 19. Juni 2019, GZ 217 U 136/19s-10, verletzt in seinem Strafausspruch Paragraph 88, Absatz 3, StGB.

Es wird dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Graz-Ost verwiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit unbekämpft in Rechtskraft erwachsenem, in gekürzter Form ausgefertigtem Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 19. Juni 2019, GZ 217 U 136/19s-10, wurde ***** E***** des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach (gemeint:) Paragraph 88, Absatz 3, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und – ohne Annahme der (nicht vorgelegenen) Voraussetzungen für die Anwendung einer Strafschärfungsnorm (insb Paragraph 39, StGB in der Fassung vor BGBl I 2019/105) – nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB zu einer Geldstrafe von 380 Tagessätzen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 190 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dieses Urteil steht – wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt – in seinem Strafausspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

[3] Das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht. Indem das Bezirksgericht – (nur) auf diese Gesetzesbestimmung gestützt – eine Geldstrafe von 380 Tagessätzen (für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 190 Tagen) über ***** E***** verhängt hat, hat es seine Strafbefugnis überschritten und Paragraph 88, Absatz 3, StGB verletzt.

[4] Diese Gesetzesverletzung wirkt zum Nachteil des Verurteilten. Der Oberste Gerichtshof sah sich veranlasst, ihrer Feststellung wie aus dem Spruch ersichtlich konkrete Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).

[5] Hievon rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen (insbesondere die gemäß Paragraph 409 a, StPO [ON 10 S 4, ON 11] und nach Paragraph 31 a, Absatz 2, StGB [ON 14] gefassten Beschlüsse) gelten gleichfalls als beseitigt (RIS-Justiz RS0100444).

Textnummer

E131561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0140OS00027.21H.0427.000

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Dokumentnummer

JJT_20210427_OGH0002_0140OS00027_21H0000_000