Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft diesen Schuldspruch mit einer allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Das Schöffengericht hat seine Feststellungen, wonach der - nur zum Teil geständige - Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen als unmittelbarer Mittäter mitgewirkt hat, auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Mitangeklagten Andreas R***** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als eindeutig widerlegt erachtete (US 12 f). Der Angeklagte R***** hat vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung über die Tathandlungen nach Herstellung handschriftlicher Notizen (S 23) bzw nach Einsichtnahme in ein Straßenverzeichnis im wesentlichen stets gleichlautende Angaben gemacht (vgl S 105 - 109, 129, 131, 200 f).Das Schöffengericht hat seine Feststellungen, wonach der - nur zum Teil geständige - Beschwerdeführer an den in Rede stehenden Einbruchsdiebstählen als unmittelbarer Mittäter mitgewirkt hat, auf die als glaubwürdig beurteilten Angaben des Mitangeklagten Andreas R***** gestützt, durch welche es die leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als eindeutig widerlegt erachtete (US 12 f). Der Angeklagte R***** hat vor der Gendarmerie und in der Hauptverhandlung über die Tathandlungen nach Herstellung handschriftlicher Notizen (S 23) bzw nach Einsichtnahme in ein Straßenverzeichnis im wesentlichen stets gleichlautende Angaben gemacht vergleiche S 105 - 109, 129, 131, 200 f).
Mit dem in der Tatsachenrüge erhobenen Einwand, die Angaben des Mitangeklagten R***** seien "äußerst unpräzise" gewesen, außerdem habe der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung die ihn belastenden Angaben des Angeklagten R***** damit erklären können, daß dieser "zornig sei und wegen seines geistigen Zustandes psychiatriert gehört", unternimmt die Beschwerde nur den Versuch, die Beweiskraft der Darstellung des Angeklagten R***** in Zweifel zu ziehen, ohne jedoch aktenkundige Verfahrensergebnisse aufzeigen zu können, die geeignet wären, schwerwiegende Bedenken gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter zu erwecken. Im übrigen läßt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen, inwiefern eine ersichtlich mit seinem seinerzeitigen Alkoholmißbrauch im Zusammenhang stehende psychiatrische Behandlung R***** im März 1983 (S 109) mit dessen auch den Beschwerdeführer belastenden Angaben in Verbindung stehen sollte. Hinzu kommt, daß der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben im Vorverfahren zufolge gar nicht in Abrede stellt, in der Zeit von ca Jänner bis Anfang April 1983 gemeinsam mit R***** "wöchentlich ca zwei bis dreimal" Leergutkisten samt Flaschen zunächst zum Nachteil der Firma EISENBERGER und in der Folge in "10 - 15" weiteren Fällen zum Nachteil eines anderen Supermarkts gestohlen zu haben (S 137, 139). Wenn aber der Beschwerdeführer in Ansehung der ihm zur Last liegenden Zeitungsdiebstähle ins Treffen führt, daß im Jänner und Februar 1983 "keine einzige Anzeige seitens der KURIER Zeitungsverlag und Druckerei AG erstattet" worden sei, so gibt er den Akteninhalt nicht korrekt wieder. Diesem ist vielmehr zu entnehmen, daß seitens des Kronenzeitungsverlages keine Anzeigen vorlagen, wogegen vom Verlag der Tageszeitung KURIER - und nur darauf bezieht sich der Schuldspruch - insgesamt 14 derartige Diebstähle angezeigt worden waren (S 41 - 47).
Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Sache nach in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO wird damit nicht aufgezeigt.Insgesamt erschöpft sich das Beschwerdevorbringen der Sache nach in einer bloßen Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung; eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO wird damit nicht aufgezeigt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).