Entscheidung 14 Os 27/98
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.03.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John Wilfried B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Verurteilten betreffend das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995, GZ 20 Vr 2.300/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. März 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Leinfellner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen John Wilfried B***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die als "Einspruch" bezeichnete Eingabe des Verurteilten betreffend das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995, GZ 20 römisch fünf r 2.300/95-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der "Einspruch" wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
John Wilfried B***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995 (ON 50) des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB und des Vergehens nach § 36 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 16. April 1996, GZ 14 Os 36/96-11, hat der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben.John Wilfried B***** wurde mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 20. Dezember 1995 (ON 50) des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 16. April 1996, GZ 14 Os 36/96-11, hat der Oberste Gerichtshof die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben.
Die vom Verurteilten als "Einspruch" bezeichnete, auf die Ausführungen im seinerzeitigen Rechtsmittel verweisende Eingabe war zurückzuweisen, weil die angestrebte Wiederholung des Rechtsmittelverfahrens in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00027.98.0317.000
Dokumentnummer
JJT_19980317_OGH0002_0140OS00027_9800000_000