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Entscheidung 14 Os 27/99×

Entscheidung 14 Os 27/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os27/99 (14Os31/99)

Entscheidungsdatum

06.04.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. April 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gutschi als Schriftführer, in der Strafsache gegen Michael Günther F***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 1. Dezember 1998, GZ 36 römisch fünf r 1.857/98-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Michael Günther F***** des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 23. Juli 1998 in Salzburg fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, und zwar

(1) der Renate K***** 170 S Bargeld, eine Lederbauchtasche, eine Ledergeldbörse und diverse Schlüssel jeweils unbekannten Wertes;

(2) einem Gewahrsamsträger der Firma S***** 7.843,90 S Bargeld.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht stützt den Schuldspruch des Angeklagten ausdrücklich insbesondere auf die Aussage der ihm redlich (US 6) und glaubwürdig (US 5 f) erschienenen Zeugin Renate K*****, deren Angaben zufolge keine weitere Person in einem Gelegenheitsverhältnis stand. Da sich an dem Schloß des Spindes und auch am Spind selbst keinerlei Beschädigungen fanden, gelangten die Tatrichter im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu der Annahme, daß er zur Öffnung des Spindes "keine Gewalt" anwenden mußte, wobei sie ausdrücklich als Möglichkeit vermerkten, daß "das relativ primitive Vorhangschloß nicht zur Gänze eingerastet" war und "ohne Gewaltanwendung geöffnet werden" konnte (US 5 f).

Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Detailangaben der Zeugin über den Zustand des Schlosses (S 155) eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsgründe behauptet, wird die Mängelrüge (angesichts der ohnehin unterbliebenen Annahme der Einbruchsqualifikation) nicht zugunsten des Angeklagten geltend gemacht. Ein innerer Widerspruch haftet dem Urteil schon deshalb nicht an, weil das Schöffengericht nicht von der einzigen Variante eines nicht ganz eingerasteten bzw nicht richtig sperrenden Schlosses ausging, sondern auch andere Möglichkeiten offenließ (US 5).

Mit der Behauptung einer bloßen Scheinbegründung übergeht der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichtes, das den Schuldspruch wegen (einfachen) Diebstahls insbesondere auf die Angaben der ihm glaubwürdig erschienenen Zeugin Renate K*****, der Angeklagte sei in einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis gestanden, stützte (US 5).

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E53668 14D00279

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00027.99.0406.000

Dokumentnummer

JJT_19990406_OGH0002_0140OS00027_9900000_000