Das Erstgericht stützt den Schuldspruch des Angeklagten ausdrücklich insbesondere auf die Aussage der ihm redlich (US 6) und glaubwürdig (US 5 f) erschienenen Zeugin Renate K*****, deren Angaben zufolge keine weitere Person in einem Gelegenheitsverhältnis stand. Da sich an dem Schloß des Spindes und auch am Spind selbst keinerlei Beschädigungen fanden, gelangten die Tatrichter im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu der Annahme, daß er zur Öffnung des Spindes "keine Gewalt" anwenden mußte, wobei sie ausdrücklich als Möglichkeit vermerkten, daß "das relativ primitive Vorhangschloß nicht zur Gänze eingerastet" war und "ohne Gewaltanwendung geöffnet werden" konnte (US 5 f).
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Detailangaben der Zeugin über den Zustand des Schlosses (S 155) eine Unvollständigkeit (Z 5) der Urteilsgründe behauptet, wird die Mängelrüge (angesichts der ohnehin unterbliebenen Annahme der Einbruchsqualifikation) nicht zugunsten des Angeklagten geltend gemacht. Ein innerer Widerspruch haftet dem Urteil schon deshalb nicht an, weil das Schöffengericht nicht von der einzigen Variante eines nicht ganz eingerasteten bzw nicht richtig sperrenden Schlosses ausging, sondern auch andere Möglichkeiten offenließ (US 5).Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Detailangaben der Zeugin über den Zustand des Schlosses (S 155) eine Unvollständigkeit (Ziffer 5,) der Urteilsgründe behauptet, wird die Mängelrüge (angesichts der ohnehin unterbliebenen Annahme der Einbruchsqualifikation) nicht zugunsten des Angeklagten geltend gemacht. Ein innerer Widerspruch haftet dem Urteil schon deshalb nicht an, weil das Schöffengericht nicht von der einzigen Variante eines nicht ganz eingerasteten bzw nicht richtig sperrenden Schlosses ausging, sondern auch andere Möglichkeiten offenließ (US 5).
Mit der Behauptung einer bloßen Scheinbegründung übergeht der Beschwerdeführer die Ausführungen des Erstgerichtes, das den Schuldspruch wegen (einfachen) Diebstahls insbesondere auf die Angaben der ihm glaubwürdig erschienenen Zeugin Renate K*****, der Angeklagte sei in einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis gestanden, stützte (US 5).
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5a).Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.