Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z 5, 10a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 5) zuwider hat der Schwurgerichtshof den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass "auf Grund der vorliegenden Hepatitis-C-Erkrankung" sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand (S 299), zu Recht abgewiesen, da Mängel des vorliegenden Gutachtens bei der Antragstellung nicht einmal behauptet wurden (§ 126 StPO) und der Befund, wonach beim Angeklagten Hepatitis-C-Antikörper festgestellt wurden, der Expertise ohnedies zu Grund liegt (S 195). Erst in der Rechstmittelausführung erstattetes Vorbringen über eine angebliche Unvollständigkeit des Gutachtens hat im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht zu bleiben. Ein in der Beschwerde behaupteter Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist dem ungerügten Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider hat der Schwurgerichtshof den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass "auf Grund der vorliegenden Hepatitis-C-Erkrankung" sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand (S 299), zu Recht abgewiesen, da Mängel des vorliegenden Gutachtens bei der Antragstellung nicht einmal behauptet wurden (Paragraph 126, StPO) und der Befund, wonach beim Angeklagten Hepatitis-C-Antikörper festgestellt wurden, der Expertise ohnedies zu Grund liegt (S 195). Erst in der Rechstmittelausführung erstattetes Vorbringen über eine angebliche Unvollständigkeit des Gutachtens hat im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht zu bleiben. Ein in der Beschwerde behaupteter Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist dem ungerügten Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.
Keine Bedenken (Z 10a) zeigt der Angeklagte gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf, indem er zum einen Beweisergebnisse betreffend seinen Zustand mehr als zwei Stunden nach der Tat (vgl S 27 und 37) und zum anderen den schon erwähnten Hepatitis-Befund hervorhebt, aber sein für das Gutachten der Sachverständigen für die Annahme von Zurechnungsfähigkeit primär maßgebliches Zustandsbild zur Tatzeit (S 221 ff) ebenso übergeht wie Hinweise darauf, dass die im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration auch auf Akoholkonsum nach der Tat zurückgeht (S 285 f, 35).Keine Bedenken (Ziffer 10 a,) zeigt der Angeklagte gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf, indem er zum einen Beweisergebnisse betreffend seinen Zustand mehr als zwei Stunden nach der Tat vergleiche S 27 und 37) und zum anderen den schon erwähnten Hepatitis-Befund hervorhebt, aber sein für das Gutachten der Sachverständigen für die Annahme von Zurechnungsfähigkeit primär maßgebliches Zustandsbild zur Tatzeit (S 221 ff) ebenso übergeht wie Hinweise darauf, dass die im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration auch auf Akoholkonsum nach der Tat zurückgeht (S 285 f, 35).
Die Subsumtionsrüge (Z 12) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Verlangen nach einer Subsumtion unter § 287 Abs 1 StGB über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, wonach er sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, hinwegsetzt und, soweit er Feststellungen in Ansehung der "Auswirkungen der vorhandenen Lebererkrankung (Hepatitis C) im Zusammenhang mit dem Alkohol" vermisst, die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten im geschworenengerichtlichen Verfahren verkennt, dem ein materiellrechtlicher Konstatierungsmangel in der vorgebrachten Bedeutung fremd ist.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Verlangen nach einer Subsumtion unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, wonach er sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, hinwegsetzt und, soweit er Feststellungen in Ansehung der "Auswirkungen der vorhandenen Lebererkrankung (Hepatitis C) im Zusammenhang mit dem Alkohol" vermisst, die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten im geschworenengerichtlichen Verfahren verkennt, dem ein materiellrechtlicher Konstatierungsmangel in der vorgebrachten Bedeutung fremd ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (§§ 344, 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (§§ 344, 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§§ 344, 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.