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Entscheidung 14 Os 28/01×

Entscheidung 14 Os 28/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os28/01

Entscheidungsdatum

27.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gottweis als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Sch***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 23. Oktober 2000, GZ 30g römisch fünf r 3.168/00-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert Sch***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 13. April 2000 in Wien dadurch, dass er mit Fäusten auf Johanna P***** einschlug und mit Füßen auf sie eintrat, wobei er ihr in weiterer Folge die Kellnerbrieftasche mit 5.000 bis 6.000 S Bargeld entriss und äußerte, "jetzt werde ich dich umbringen", wodurch Johanna P***** eine Risswunde an der Innenseite der Ober- und Unterlippe und eine weitere an der rechten äußeren Unterlippenhälfte, Hautabschürfungen unterhalb des linken Auges, multiple Hämatome im Schädel- und Gesichtsbereich und an der Vorder- und Rückseite des Oberkörpers, an beiden Armen und Unterschenkeln sowie am Bauch und Kratzspuren am Hals sowie eine Prellung des Beckens erlitt, somit mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben dieser eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, wobei Johanna P***** durch die ausgeübte Gewalt schwer verletzt wurde.

Die Geschworenen hatten die Hauptfrage nach dem Verbrechen des schweren Raubes gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, dritter Fall StGB bejaht und die Zusatzfrage nach Tatverübung in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) verneint. Die auf das Vergehen nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB gerichtete Eventualfrage blieb demgemäß unbeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 10 a und 12 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) zuwider hat der Schwurgerichtshof den Antrag auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass "auf Grund der vorliegenden Hepatitis-C-Erkrankung" sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Vorfalls in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befand (S 299), zu Recht abgewiesen, da Mängel des vorliegenden Gutachtens bei der Antragstellung nicht einmal behauptet wurden (Paragraph 126, StPO) und der Befund, wonach beim Angeklagten Hepatitis-C-Antikörper festgestellt wurden, der Expertise ohnedies zu Grund liegt (S 195). Erst in der Rechstmittelausführung erstattetes Vorbringen über eine angebliche Unvollständigkeit des Gutachtens hat im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht zu bleiben. Ein in der Beschwerde behaupteter Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen ist dem ungerügten Hauptverhandlungsprotokoll nicht zu entnehmen.

Keine Bedenken (Ziffer 10 a,) zeigt der Angeklagte gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen aus den Akten auf, indem er zum einen Beweisergebnisse betreffend seinen Zustand mehr als zwei Stunden nach der Tat vergleiche S 27 und 37) und zum anderen den schon erwähnten Hepatitis-Befund hervorhebt, aber sein für das Gutachten der Sachverständigen für die Annahme von Zurechnungsfähigkeit primär maßgebliches Zustandsbild zur Tatzeit (S 221 ff) ebenso übergeht wie Hinweise darauf, dass die im Krankenhaus festgestellte Blutalkoholkonzentration auch auf Akoholkonsum nach der Tat zurückgeht (S 285 f, 35).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 12,) ist nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Verlangen nach einer Subsumtion unter Paragraph 287, Absatz eins, StGB über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen, wonach er sich zur Tatzeit nicht in einem Zustand der Zurechnungsunfähigkeit befand, hinwegsetzt und, soweit er Feststellungen in Ansehung der "Auswirkungen der vorhandenen Lebererkrankung (Hepatitis C) im Zusammenhang mit dem Alkohol" vermisst, die gesetzlichen Anfechtungsmöglichkeiten im geschworenengerichtlichen Verfahren verkennt, dem ein materiellrechtlicher Konstatierungsmangel in der vorgebrachten Bedeutung fremd ist.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61310 14D00281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00028.01.0327.000

Dokumentnummer

JJT_20010327_OGH0002_0140OS00028_0100000_000