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Entscheidung 14 Os 28/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os28/04

Entscheidungsdatum

14.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerhard M***** und weitere Angeklagte wegen des teilweise im Entwicklungsstadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Alfred H***** sowie über die Berufung des Angeklagten Gerhard M***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 26. November 2003, GZ 043 Hv 113/03f-52, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten Alfred H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Gerhard M***** des teils vollendeten, teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall), Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.A.1. und 2.), (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (römisch eins.B.1.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (römisch drei.A.), Georg P***** des im Entwicklungsstadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins.A.2.), (richtig:) der Vergehen nach Paragraph 27, Absatz eins, (zu ergänzen: erster und zweiter Fall) SMG (römisch eins.B.2.) und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG (römisch drei.B.) sowie Alfred H***** des in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (zu ergänzen: vierter Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, (zu ergänzen: dritter Fall) StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach haben in Wien

römisch eins. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte

A. in einer großen, das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) übersteigenden Menge in Verkehr gesetzt bzw in Verkehr zu setzen versucht, indem

1. Gerhard M*****

a) von Ende 2002 bis 25. August 2003 ca 120 g Kokain an unbekannte Personen verkaufte;

b) am 25. August 2003 weitere rund 128 g Kokain zum Zweck des Verkaufes bereithielt;

2. Gerhard M***** und Georg P***** als Mittäter am 25. August 2003 991 Gramm Kokain mit einer Reinsubstanz von 678 g einem verdeckten Ermittler zu verkaufen versuchten;

B. wiederholt Kokain und Haschisch erworben und besessen, und zwar

  1. Ziffer eins
    Gerhard M***** von Ende 1997 bis 21. August 2003;
  2. Ziffer 2
    Georg P***** von März 2003 bis August 2003;
    römisch zwei. Alfred H***** zu der zu römisch eins.A.2. beschriebenen strafbaren Handlung des Gerhard M***** und des Georg P***** dadurch beigetragen, dass er Mitte August 2003 Georg P***** mit dem verdeckten Ermittler zwecks Durchführung des Suchtgiftgeschäfts zusammenbrachte;
    römisch drei. unbefugt verbotene Waffen von einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt bis 25. August 2003 besessen, und zwar:
    a) Gerhard M*****, obwohl ihm dies gemäß Paragraph 12, WaffG verboten ist, eine Pump Gun, einen Totschläger, eine Stahlrute und 15 Patronen;
                  b)              Georg P***** zwei Stahlruten.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten Alfred H***** dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer als Vertrauensmann der Polizei im Fall der von ihm bewirkten Aufdeckung einer Suchtgift-Straftat eine Belohnung durch das Bundeskriminalamt zugestanden wäre, vermag keine erheblichen Bedenken gegen die vom Erstgericht festgestellte eigenständige und ohne Zwischenschaltung seines Kontaktmannes bei der Polizei vorgenommene Anbahnung eines Suchtgiftgeschäftes hervorzurufen. Dies umso weniger, als der Angeklagte auch noch in der Rechtsmittelschrift selbst einräumte, dass er sich für das von ihm vermittelte Suchtgiftgeschäft eine Provision von 2.500 Euro versprechen ließ (S 321 in Verbindung mit US 8). Trotz mehrmaliger Kontakte mit dem ihn als Vertrauensperson rekrutierenden Polizeibeamten unterließ er jeglichen konkreten Hinweis auf das bevorstehende Suchtgiftgeschäft, obwohl ihm sowohl Zeitpunkt als auch Ort der Suchtgiftübergabe bekannt waren (US 9).

Gleiches gilt für die auf seine Verantwortung gestützten Einwände, wonach er keine Kenntnis von den Übergabemodalitäten gehabt habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, zielführende Hinweise zur Aufdeckung der bevorstehenden Straftat zu liefern. Gerade mit dieser Einlassung setzte sich das erkennende Gericht eingehend auseinander, schenkte ihr aber angesichts der aus den Angaben der Mitangeklagten und des Kontaktpolizisten abgeleiteten entgegenstehenden Beweisergebnisse keinen Glauben (US 12 ff).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72930 14Os28.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00028.04.0414.000

Dokumentnummer

JJT_20040414_OGH0002_0140OS00028_0400000_000