Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider bringen die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe die Zahnbürste in seine Tasche gesteckt, sich zur Kassa begeben, dort eine Flasche Mineralwasser gezahlt, die Zahnbürste aber nicht, wobei er nach der Kassa von I***** angehalten wurde (US 4, 5, 8), für den Obersten Gerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit der Zahnbürste die Kassa passierte (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19), wird doch auch dargelegt, dass er nach erfolgreicher Abwehr der Anhaltung hinreichend Möglichkeit hatte, sich derer zu entledigen (US 10).Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider bringen die Urteilsannahmen, der Angeklagte habe die Zahnbürste in seine Tasche gesteckt, sich zur Kassa begeben, dort eine Flasche Mineralwasser gezahlt, die Zahnbürste aber nicht, wobei er nach der Kassa von I***** angehalten wurde (US 4, 5, 8), für den Obersten Gerichtshof unmissverständlich zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer mit der Zahnbürste die Kassa passierte (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19), wird doch auch dargelegt, dass er nach erfolgreicher Abwehr der Anhaltung hinreichend Möglichkeit hatte, sich derer zu entledigen (US 10).
Die Feststellungsmängel zu freiwilligem Rücktritt vom Versuch und tätiger Reue reklamierende Rechtsrüge (Z 9 lit b) übergeht die Urteilsannahmen zur Tatvollendung und zum mangelnden Zustandebringen der Beute.Die Feststellungsmängel zu freiwilligem Rücktritt vom Versuch und tätiger Reue reklamierende Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) übergeht die Urteilsannahmen zur Tatvollendung und zum mangelnden Zustandebringen der Beute.
Gleichfalls urteilsfremd ist die Kritik an mangelnder Prüfung des Sachverhalts in Richtung § 105 Abs 2 StGB, geht sie doch bei ihrer Behauptung gerechtfertigter Gewaltanwendung gegen die Anhaltung davon aus, dass der Angeklagte den dieser zugrundeliegenden Diebstahl nicht begangen habe.Gleichfalls urteilsfremd ist die Kritik an mangelnder Prüfung des Sachverhalts in Richtung Paragraph 105, Absatz 2, StGB, geht sie doch bei ihrer Behauptung gerechtfertigter Gewaltanwendung gegen die Anhaltung davon aus, dass der Angeklagte den dieser zugrundeliegenden Diebstahl nicht begangen habe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.