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Entscheidung 14 Os 28/15x×

Entscheidung 14 Os 28/15x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0060991 Rechtssatz 24.03.1993Strafrecht
Gemäß dem § 1 Abs 1 GRBG steht dem Betroffenen dann eine Grundrechtsbeschwerde an den OGH zu, wenn er durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt ist. Diese Entscheidung oder Verfügung muss …
RS0116089 Rechtssatz 30.01.2002Strafrecht
Ein Beschluss eines Oberlandesgerichtes, mit welchem eine Auslieferung gemäß § 33 ARHG für zulässig erklärt wurde, ist mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz (auch) mittels Grundrechtsbeschwerde nicht bekämpfbar.
RS0118200 Rechtssatz 13.11.2003Strafrecht
Die Möglichkeit von Übergriffen, die auch in jedem Rechtsstaat vorkommen, macht die Auslieferung nicht unzulässig.
RS0122737 Rechtssatz 23.10.2007Strafrecht
Bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrag handelt es sich um einen subsidiären Rechtsbehelf. Demgemäß gelten alle gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 Abs 1 und 2 MRK sinngemäß auch für dera …
RS0123350 Rechtssatz 13.02.2008Strafrecht
Nach § 1 Abs 2 GRBG unzulässige Grundrechtsbeschwerden können nicht als Erneuerungsantrag nach § 363a StPO verstanden werden.
RS0124359 Rechtssatz 15.12.2008Strafrecht
Ein Erneuerungsantrag, der sich nicht auf eine Entscheidung des EGMR berufen kann, hat deutlich und bestimmt darzulegen, worin eine - vom angerufenen Obersten Gerichtshof sodann selbst zu beurteilende - Grundrechtsverletzung im Sinn des § 363a Abs 1 StPO zu …