Die vom Angeklagten dagegen aus den Z 4, 5, 9 lit a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.Die vom Angeklagten dagegen aus den Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 9 Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist im Ergebnis begründet.
Auszugehen ist davon, daß beim in Frage stehenden Verbrechen der Tätervorsatz darauf gerichtet sein muß, zu erreichen, daß die Frau letztlich (ohne geradezu wehr- oder bewußtlos zu sein, aber immerhin als Folge seiner Gewalttätigkeit oder Drohung) in den außerehelichen Beischlaf einwilligt, wobei sich der Täter der Ernsthaftigkeit des widerstrebenden Willens des Opfers bewußt sein muß
(vgl Leukauf-Steininger StGB2 § 202 RN 10).vergleiche Leukauf-Steininger StGB2 Paragraph 202, RN 10).
Vorliegend läßt nun die angefochtene Entscheidung jegliche Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen, was umso schwerer ins Gewicht fällt, als nach den Urteilsannahmen Evelyne P*** den Angeklagten mit dem Beifügen, er solle eine Flasche Wein mitbringen, eingeladen und der Angeklagte dies als Zusage eines sexuellen Abenteuers verstanden hatte (vgl US 2). Hält man hinzu, daß Evelyne P. bei ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie angegeben hatte - im Urteil wird dies mit völligem Stillschweigen übergangen - der Angeklagte habe es auch, nachdem er von ihr abgelassen hatte, "nicht glauben können", daß sie mit ihm nicht verkehren wollte (vgl S 20), dann kann die erstgerichtliche Konstatierung, der Angeklagte habe die Ablehnung seiner Annäherungsversuche durch die Frau "nicht zur Kenntnis nehmen wollen" und sie mit Gewalt in Rückenlage gedrückt (vgl US 3), nicht als zureichende Präzisierung eines Nötigungsvorsatzes angesehen werden, zumal diese Formulierung auch die Auslegungsmöglichkeit offenläßt, der Angeklagte habe nicht erkannt, daß sein Begehren abgelehnt werde bzw er habe das Widerstreben der Frau nicht ernstgenommen.Vorliegend läßt nun die angefochtene Entscheidung jegliche Konstatierungen zur inneren Tatseite vermissen, was umso schwerer ins Gewicht fällt, als nach den Urteilsannahmen Evelyne P*** den Angeklagten mit dem Beifügen, er solle eine Flasche Wein mitbringen, eingeladen und der Angeklagte dies als Zusage eines sexuellen Abenteuers verstanden hatte vergleiche US 2). Hält man hinzu, daß Evelyne P. bei ihrer Einvernahme vor der Gendarmerie angegeben hatte - im Urteil wird dies mit völligem Stillschweigen übergangen - der Angeklagte habe es auch, nachdem er von ihr abgelassen hatte, "nicht glauben können", daß sie mit ihm nicht verkehren wollte vergleiche S 20), dann kann die erstgerichtliche Konstatierung, der Angeklagte habe die Ablehnung seiner Annäherungsversuche durch die Frau "nicht zur Kenntnis nehmen wollen" und sie mit Gewalt in Rückenlage gedrückt vergleiche US 3), nicht als zureichende Präzisierung eines Nötigungsvorsatzes angesehen werden, zumal diese Formulierung auch die Auslegungsmöglichkeit offenläßt, der Angeklagte habe nicht erkannt, daß sein Begehren abgelehnt werde bzw er habe das Widerstreben der Frau nicht ernstgenommen.
Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Aufhebung des Schuldspruchs vorzugehen (§ 285 e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.Da der aufgezeigte Feststellungsmangel vom Obersten Gerichtshof nicht saniert werden kann, die Durchführung einer neuen Hauptverhandlung mithin unumgänglich ist, war bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung mit einer Aufhebung des Schuldspruchs vorzugehen (Paragraph 285, e StPO), ohne daß es erforderlich gewesen wäre, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen.
Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.