Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28. September 1994, AZ 27 Bs 279/94 (= ON 533), steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Vorauszuschicken ist, daß beiden Beschwerdeentscheidungen insofern ein Mißverständnis zugrunde liegt, als das Kostentragungsproblem auf der Basis des § 381 Abs 1 Z 3 StPO zu lösen versucht wurde:Vorauszuschicken ist, daß beiden Beschwerdeentscheidungen insofern ein Mißverständnis zugrunde liegt, als das Kostentragungsproblem auf der Basis des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zu lösen versucht wurde:
Die dort erwähnten Kosten des Strafverfahrens sind eine Vergütung für Auskünfte, Befunde und Gutachten von Behörden (Ämtern, Anstalten) in der Höhe, wie sie für solche Auskünfte, Befunde und Gutachten in Privatangelegenheiten zu entrichten wäre. Eine Auskunft von Behörden (Ämtern, Anstalten) besteht in der Beantwortung von Sachfragen aus dem spezifischen Aufgabenbereich der betreffenden Institution, zu der diese (worauf schon die Gleichstellung mit den hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Befunden und Gutachten hinweist) zufolge ihrer besonderen Fachkompetenz in der Lage und nach den Organisationsvorschriften auch berufen ist.
Eine solche (bloße) Auskunft wurde von den österreichischen Vertretungsbehörden keineswegs verlangt, vielmehr wurden diese um die Beischaffung von Beweisurkunden aus kanadischen Gerichtsakten ersucht, was aber ihre eigenen organisatorischen Möglichkeiten und sachlichen Befugnisse ersichtlich überstieg, weshalb sie sich eben eines örtlichen Vertrauensanwaltes bedienen mußten.
Die Bestimmung des § 381 Abs 1 Z 3 StPO kommt daher hier nicht zum Tragen.Die Bestimmung des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 3, StPO kommt daher hier nicht zum Tragen.
Das Honorar des Vertrauensanwaltes für die von ihm entfaltete Tätigkeit läßt sich aber auch unter keine andere Kategorie der in § 381 Abs 1 Z 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten subsumieren, weshalb es nur unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des § 381 Abs 1 Z 1 StPO eingereiht werden kann. Es handelt sich also um einen durch den Auslandsbezug bedingten Sachaufwand der Justiz, der - wie jeder andere Sachaufwand der Gerichte auch - vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach §§ 389 bis 391 StPO vorgeschossen wird (§ 381 Abs 2 StPO). Die Vorschußpflicht des Bundes aus den Mitteln des Außenressorts hingegen beschränkte sich auf den mit der bürokratischen Abwicklung des (im Ergebnis auf eine Vermittlungstätigkeit hinauslaufenden) Ersuchens notwendigen Sach- und Personalaufwand dieses Ressorts.Das Honorar des Vertrauensanwaltes für die von ihm entfaltete Tätigkeit läßt sich aber auch unter keine andere Kategorie der in Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StPO aufgezählten besonderen Kosten subsumieren, weshalb es nur unter die nicht besonders angeführten Kosten der Strafrechtspflege im Sinne des Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO eingereiht werden kann. Es handelt sich also um einen durch den Auslandsbezug bedingten Sachaufwand der Justiz, der - wie jeder andere Sachaufwand der Gerichte auch - vom Bund aus den Mitteln des Justizressorts vorbehaltlich des Rückersatzes nach Paragraphen 389 bis 391 StPO vorgeschossen wird (Paragraph 381, Absatz 2, StPO). Die Vorschußpflicht des Bundes aus den Mitteln des Außenressorts hingegen beschränkte sich auf den mit der bürokratischen Abwicklung des (im Ergebnis auf eine Vermittlungstätigkeit hinauslaufenden) Ersuchens notwendigen Sach- und Personalaufwand dieses Ressorts.
Mit Recht hat daher der Untersuchungsrichter das der Höhe nach unbedenkliche Honorar des Vertrauensanwaltes bestimmt und aus Amtsgeldern überweisen lassen.
Der gesetzwidrige Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1994 konnte ohne Nachteil für den Beschuldigten aufgehoben und dessen Beschwerde abgewiesen werden, weil ein Rückersatz der in Rede stehenden Kosten im Falle seiner Verurteilung im Rahmen eines Pauschalbetrages (§ 381 Abs 1 Z 1 StPO) auch sonst zu erfolgen hätte.Der gesetzwidrige Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 28. September 1994 konnte ohne Nachteil für den Beschuldigten aufgehoben und dessen Beschwerde abgewiesen werden, weil ein Rückersatz der in Rede stehenden Kosten im Falle seiner Verurteilung im Rahmen eines Pauschalbetrages (Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) auch sonst zu erfolgen hätte.
Zu dem vom Beschuldigten in seiner Äußerung (§ 292 zweiter Satz StPO) zur Wahrungsbeschwerde erhobenen Einwand, daß das gerichtliche Ersuchen an die österreichischen Vertretungsbehörden in Kanada gesetzwidrig gewesen sei und damit auch keine Kostenfolgen auslösen könne, sei abschließend noch bemerkt:Zu dem vom Beschuldigten in seiner Äußerung (Paragraph 292, zweiter Satz StPO) zur Wahrungsbeschwerde erhobenen Einwand, daß das gerichtliche Ersuchen an die österreichischen Vertretungsbehörden in Kanada gesetzwidrig gewesen sei und damit auch keine Kostenfolgen auslösen könne, sei abschließend noch bemerkt:
Eine ausdrückliche Verweigerung der Rechtshilfe durch die kanadischen Behörden hat im Gegenstand - entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - nicht stattgefunden. Nach allgemeinem Völkerrecht - ein Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Kanada besteht dzt (noch) nicht - ist die Leistung von Rechtshilfe auch in politischen Strafsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl Art 2 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41). In ihrem Souveränitätsrecht auf Verweigerung der Rechtshilfe wurden die kanadischen Behörden im gegebenen Fall durch die gewählte Vorgangsweise aber nicht beeinträchtigt.Eine ausdrückliche Verweigerung der Rechtshilfe durch die kanadischen Behörden hat im Gegenstand - entgegen den Behauptungen des Beschuldigten - nicht stattgefunden. Nach allgemeinem Völkerrecht - ein Rechtshilfevertrag zwischen Österreich und Kanada besteht dzt (noch) nicht - ist die Leistung von Rechtshilfe auch in politischen Strafsachen nicht grundsätzlich ausgeschlossen vergleiche Artikel 2, Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen, BGBl 1969/41). In ihrem Souveränitätsrecht auf Verweigerung der Rechtshilfe wurden die kanadischen Behörden im gegebenen Fall durch die gewählte Vorgangsweise aber nicht beeinträchtigt.