Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch auf das vom Angeklagten bei der Gendarmerie abgelegte - im übrigen auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltene - Geständnis (S 31 ff/I und ON 7). Es beurteilte diese Erstangaben als glaubwürdige "Lebensbeichte" unter dem Eindruck der Verfahrenseinleitung, zumal frei vom Einfluß berauschender Mittel zahlreiche Tatmodalitäten genannt wurden, und diese Angaben mit jenen des Rüdiger N***** vor der Gendarmerie über den Suchtgiftverkauf an ihn im wesentlichen übereinstimmten. Nur den vom Angeklagten angegebenen Gewinn zweifelten die Tatrichter unter Hinweis auf die in Verkehr gesetzte Menge und das damit verbundene Risiko als zu niedrig an (US 10).
Aus den dargelegten Gründen verwarf das Erstgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung, er hätte insgesamt nur ca 235 g Haschisch in Verkehr gesetzt und die in seinem früheren Geständnis enthaltenen Einzelheiten "spontan erfunden", weil ihm - nachdem er zuerst überhaupt nicht aussagen wollte - angekündigt worden wäre, daß er 48 Stunden festgehalten würde (S 185/I iVm S 167 f/I). Ebenso lehnte es die eine Weitergabe von nur geringen Suchtgiftmengen bestätigenden Darstellungen der Suchtgiftabnehmer und des Suchtgiftlieferanten als unglaubwürdig ab, wobei es zusätzlich erwog, daß diese Zeugen interessiert waren, sich selbst nicht bzw nicht schwerer zu belasten (US 9).Aus den dargelegten Gründen verwarf das Erstgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung, er hätte insgesamt nur ca 235 g Haschisch in Verkehr gesetzt und die in seinem früheren Geständnis enthaltenen Einzelheiten "spontan erfunden", weil ihm - nachdem er zuerst überhaupt nicht aussagen wollte - angekündigt worden wäre, daß er 48 Stunden festgehalten würde (S 185/I in Verbindung mit S 167 f/I). Ebenso lehnte es die eine Weitergabe von nur geringen Suchtgiftmengen bestätigenden Darstellungen der Suchtgiftabnehmer und des Suchtgiftlieferanten als unglaubwürdig ab, wobei es zusätzlich erwog, daß diese Zeugen interessiert waren, sich selbst nicht bzw nicht schwerer zu belasten (US 9).
Die Aussage des Gendarmen H*****, wonach die vernehmenden Beamten dem Angeklagten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eröffneten, daß sie bei Verweigerung von Angaben zur Sache die Möglichkeit haben, ihn 48 Stunden festzuhalten, mußte der Beschwerde (Z 5) zuwider entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erörtert werden. Denn sowohl nach der Aussage des genannten Zeugen als auch nach der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Ankündigung dieser nach § 175 Abs 1 Z 3 StPO zulässigen Sanktion (Art 1 Abs 1 zweiter Satz Folter-Übk) den Angeklagten in der freien Wahl seiner Einlassung keineswegs (etwa infolge suggestiver Befragung) beeinträchtigt (US 8 iVm S 31 und 209/I).Die Aussage des Gendarmen H*****, wonach die vernehmenden Beamten dem Angeklagten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eröffneten, daß sie bei Verweigerung von Angaben zur Sache die Möglichkeit haben, ihn 48 Stunden festzuhalten, mußte der Beschwerde (Ziffer 5,) zuwider entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht erörtert werden. Denn sowohl nach der Aussage des genannten Zeugen als auch nach der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Ankündigung dieser nach Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 3, StPO zulässigen Sanktion (Artikel eins, Absatz eins, zweiter Satz Folter-Übk) den Angeklagten in der freien Wahl seiner Einlassung keineswegs (etwa infolge suggestiver Befragung) beeinträchtigt (US 8 in Verbindung mit S 31 und 209/I).
Daß der Zeuge H***** zunächst angab, der Angeklagte sei nur mit den Namen M***** und L***** konfrontiert worden, dann aber die Möglichkeit des Vorhaltes des Namens der Suchtgiftabnehmerin C***** einräumte, mußte angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er im Vorverfahren alle Tateinzelheiten "erfunden" hat, in den Entscheidungsgründen gleichfalls keinen Niederschlag finden.
Verfehlt ist ferner der Einwand, das Schöffengericht habe durch Zurückgreifen auf den Inhalt der Akten 35 E Vr 2.445/96, Hv 157/96 des Landesgerichtes Innsbruck bei Widerlegung der Aussage des Zeugen Rüdiger N***** gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 258 Abs 1 StPO) verstoßen. Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der wesentliche Inhalt der "Vorstrafakten" verlesen, worunter keineswegs nur die den Angeklagten betreffenden zu verstehen sind, sondern ersichtlich auch jene Akten, von denen die Beschwerde spricht, wurden doch diese über Antrag der Staatsanwaltschaft eben zu diesem Zweck gezielt beigeschafft (S 173, 175/I).Verfehlt ist ferner der Einwand, das Schöffengericht habe durch Zurückgreifen auf den Inhalt der Akten 35 E römisch fünf r 2.445/96, Hv 157/96 des Landesgerichtes Innsbruck bei Widerlegung der Aussage des Zeugen Rüdiger N***** gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) verstoßen. Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der wesentliche Inhalt der "Vorstrafakten" verlesen, worunter keineswegs nur die den Angeklagten betreffenden zu verstehen sind, sondern ersichtlich auch jene Akten, von denen die Beschwerde spricht, wurden doch diese über Antrag der Staatsanwaltschaft eben zu diesem Zweck gezielt beigeschafft (S 173, 175/I).
Auch der Vorwurf mangelnder Individualisierung der strafbaren Handlungen (inhaltlich Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) geht fehl. Zur Vermeidung einer abermaligen Verurteilung wegen des selben Sachverhalts genügte hier die Anführung des Tatzeitraumes, der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes sowie der Namen der Abnehmer.Auch der Vorwurf mangelnder Individualisierung der strafbaren Handlungen (inhaltlich Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) geht fehl. Zur Vermeidung einer abermaligen Verurteilung wegen des selben Sachverhalts genügte hier die Anführung des Tatzeitraumes, der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes sowie der Namen der Abnehmer.
Der Einwand, in dem die Grundlage des Schuldspruches bildenden Geständnis seien Tatzeiten nur bis spätestens April 1995 genannt, kann wegen der dort eingestandenen, bis in das Frühjahr 1996 reichenden strafbaren Aktivitäten (S 39/I) als nicht aktengetreu auf sich beruhen. Damit ist auch der insoweit der Sache nach erhobene Vorwurf einer Anklageüberschreitung (Z 8) erledigt.Der Einwand, in dem die Grundlage des Schuldspruches bildenden Geständnis seien Tatzeiten nur bis spätestens April 1995 genannt, kann wegen der dort eingestandenen, bis in das Frühjahr 1996 reichenden strafbaren Aktivitäten (S 39/I) als nicht aktengetreu auf sich beruhen. Damit ist auch der insoweit der Sache nach erhobene Vorwurf einer Anklageüberschreitung (Ziffer 8,) erledigt.
Die in Würdigung der Aussage des Suchtgiftlieferanten Reinhard M***** angestellten Überlegungen (US 9) über dessen Beweggründe, den Angeklagten tatsachenwidrig zu entlasten, halten sich im Rahmen der tatricherlichen Prüfungspflicht (§ 258 Abs 2 StPO) und sind als solche einer Anfechtung (Z 5) entzogen. Auch mit den weiteren Einwänden, das Schöffengericht sei "jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, wie es möglich sein soll, daß 12 voneinander völlig unabhängige Zeugen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigen und dabei unrichtige Aussagen treffen", obwohl sie durchwegs die Möglichkeit zur Entschlagung hatten, und es habe die als Schuldspruchgrundlage dienenden Angaben des Angeklagten in der Gendarmerieniederschrift teilweise (hinsichtlich des Gewinns) wieder doch nicht geglaubt, bekämpft der Beschwerdeführer unter Mißachtung der von den Tatrichtern einleuchtend dargelegten Argumente deren Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die in Würdigung der Aussage des Suchtgiftlieferanten Reinhard M***** angestellten Überlegungen (US 9) über dessen Beweggründe, den Angeklagten tatsachenwidrig zu entlasten, halten sich im Rahmen der tatricherlichen Prüfungspflicht (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) und sind als solche einer Anfechtung (Ziffer 5,) entzogen. Auch mit den weiteren Einwänden, das Schöffengericht sei "jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, wie es möglich sein soll, daß 12 voneinander völlig unabhängige Zeugen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigen und dabei unrichtige Aussagen treffen", obwohl sie durchwegs die Möglichkeit zur Entschlagung hatten, und es habe die als Schuldspruchgrundlage dienenden Angaben des Angeklagten in der Gendarmerieniederschrift teilweise (hinsichtlich des Gewinns) wieder doch nicht geglaubt, bekämpft der Beschwerdeführer unter Mißachtung der von den Tatrichtern einleuchtend dargelegten Argumente deren Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.