Gründe:
Mit dem (mit Ablauf des 23. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Jänner 1997, GZ 1 U 1.001/96t-11, wurde Christian Z***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.Mit dem (mit Ablauf des 23. Jänner 1997 in Rechtskraft erwachsenen) Urteil des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 20. Jänner 1997, GZ 1 U 1.001/96t-11, wurde Christian Z***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftat zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten.
Mit dem Urteil vom 28. April 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 2. Mai 1997), GZ 1 U 28/97f-18, erkannte dasselbe Gericht den Genannten der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Tatzeit 21. Dezember 1996) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Tatzeit 16. März 1997) schuldig und verurteilte ihn "unter gleichzeitigem Ausspruch der Strafe (§§ 15, 16 JGG)" zum oben zitierten Schuldspruch zu einer Geldstrafe. Der Ausspruch (§ 494 a Abs 1 Z 3 StPO), daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, unberblieb ebenso wie die unverzügliche Verständigung im Sinn des § 494 a Abs 7 StPO.Mit dem Urteil vom 28. April 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 2. Mai 1997), GZ 1 U 28/97f-18, erkannte dasselbe Gericht den Genannten der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Tatzeit 21. Dezember 1996) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeit 16. März 1997) schuldig und verurteilte ihn "unter gleichzeitigem Ausspruch der Strafe (Paragraphen 15, 16, JGG)" zum oben zitierten Schuldspruch zu einer Geldstrafe. Der Ausspruch (Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO), daß in dem Verfahren, in dem der Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt, unberblieb ebenso wie die unverzügliche Verständigung im Sinn des Paragraph 494, a Absatz 7, StPO.
Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Oktober 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 9. Oktober 1997), GZ 16 E Vr 1.571/97-12, wurde Christian Z***** schließlich wegen der (jeweils am 16. März 1997 begangenen) Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, und zwar neuerlich "unter Einbeziehung der Verurteilung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 23. Jänner 1997, 1 U 1.001/96t". Die angesichts der jeweiligen Tatzeiten gebotene Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das zu AZ 1 U 28/97f des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan gefällte Urteil vom 28. April 1997 unterblieb.Mit dem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6. Oktober 1997 (rechtskräftig mit Ablauf des 9. Oktober 1997), GZ 16 E römisch fünf r 1.571/97-12, wurde Christian Z***** schließlich wegen der (jeweils am 16. März 1997 begangenen) Vergehen der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 2, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt, und zwar neuerlich "unter Einbeziehung der Verurteilung des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan vom 23. Jänner 1997, 1 U 1.001/96t". Die angesichts der jeweiligen Tatzeiten gebotene Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das zu AZ 1 U 28/97f des Bezirksgerichtes St. Veit/Glan gefällte Urteil vom 28. April 1997 unterblieb.