Der Verfahrensrüge zuwider (Z 4) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 341) gestellten Beweisantrages auf "Beiziehung eines Sachverständigen für Aussagepsychologie" zum Beweis dafür, "dass die inkriminierenden Aussagen der Melanie unwahr sind" und "das Gutachten ON 40 mit der Erörterung untauglich ist, die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu beurteilen", schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil ohnehin die psychologische Sachverständige Brigitte H***** (zusätzlich zu ihrem schriftlichen Gutachten ON 40 unmittelbar in der Hauptverhandlung) vernommen wurde und in einem solchen Fall nur bei (hier nicht vorliegenden) Mängeln nach §§ 125, 126 StPO die - ansonsten einen im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellende - Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen diese Rechtsbeeinträchtigung bewirken könnte (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 4 E 133).Der Verfahrensrüge zuwider (Ziffer 4,) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 341) gestellten Beweisantrages auf "Beiziehung eines Sachverständigen für Aussagepsychologie" zum Beweis dafür, "dass die inkriminierenden Aussagen der Melanie unwahr sind" und "das Gutachten ON 40 mit der Erörterung untauglich ist, die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu beurteilen", schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil ohnehin die psychologische Sachverständige Brigitte H***** (zusätzlich zu ihrem schriftlichen Gutachten ON 40 unmittelbar in der Hauptverhandlung) vernommen wurde und in einem solchen Fall nur bei (hier nicht vorliegenden) Mängeln nach Paragraphen 125, 126, StPO die - ansonsten einen im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellende - Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen diese Rechtsbeeinträchtigung bewirken könnte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 133).
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung (Z 5) in den angeblichen Ausführungen der Tatrichter, wonach (nur) ein erheblicher Verdacht (US 5) vorliege, dass die von der Unmündigen im Jahr 1992 geschilderten Vorfälle (US 9) tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Denn die Tatrichter verstehen in der aus dem Zusammenhang gelöst wiedergegebenen Urteilspassage US 5 erkennbar "erheblichen Tatverdacht" lediglich als Resultat aus einem Teil der Beweisergebnisse, wogegen sie insgesamt keineswegs Zweifel an den auf der Basis des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen erkennen lassen. Im Übrigen entspricht der Beschwerdevorwurf einer Aktenwidrigkeit, weil die Unmündige im Jahr 1992 gar keine Vorfälle geschildert habe, nicht den Tatsachen (siehe etwa S 19 in ON 42).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) in den angeblichen Ausführungen der Tatrichter, wonach (nur) ein erheblicher Verdacht (US 5) vorliege, dass die von der Unmündigen im Jahr 1992 geschilderten Vorfälle (US 9) tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Denn die Tatrichter verstehen in der aus dem Zusammenhang gelöst wiedergegebenen Urteilspassage US 5 erkennbar "erheblichen Tatverdacht" lediglich als Resultat aus einem Teil der Beweisergebnisse, wogegen sie insgesamt keineswegs Zweifel an den auf der Basis des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen erkennen lassen. Im Übrigen entspricht der Beschwerdevorwurf einer Aktenwidrigkeit, weil die Unmündige im Jahr 1992 gar keine Vorfälle geschildert habe, nicht den Tatsachen (siehe etwa S 19 in ON 42).
Der Mängelrüge zuwider liegt keine "Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit" der Urteilsgründe in den Ausführungen der Tatrichter, wonach die Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, "dass vor allem unter Anwendung von aussagepsychologischen Realitätskriterien sichere Hinweise dafür vorliegen, dass ihre Erstangaben gegenüber Inspektor H***** der Wahrheit entsprechen" (US 8), obwohl die Sachverständige bei dieser Befragung gar nicht anwesend gewesen sei, ebensowenig darin, dass sich das Erstgericht nicht mit bestimmten Details aus dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Der Mängelrüge zuwider liegt keine "Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit" der Urteilsgründe in den Ausführungen der Tatrichter, wonach die Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, "dass vor allem unter Anwendung von aussagepsychologischen Realitätskriterien sichere Hinweise dafür vorliegen, dass ihre Erstangaben gegenüber Inspektor H***** der Wahrheit entsprechen" (US 8), obwohl die Sachverständige bei dieser Befragung gar nicht anwesend gewesen sei, ebensowenig darin, dass sich das Erstgericht nicht mit bestimmten Details aus dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage der Kriminalbeamten Inspektor Petra H***** auseinandergesetzt, wonach das Tatopfer Melanie O***** die Frage, ob das Glied des Angeklagten hart oder weich gewesen sei, nur unzulänglich beantwortet habe (S 301), vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Z 5a).Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage der Kriminalbeamten Inspektor Petra H***** auseinandergesetzt, wonach das Tatopfer Melanie O***** die Frage, ob das Glied des Angeklagten hart oder weich gewesen sei, nur unzulänglich beantwortet habe (S 301), vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).
Durch die Behauptung eines Feststellungsmangels "zur Situation des Oralverkehrs im Jahr 1992 .... da durch das Bemühen des Gerichtes eine Feststellung hierüber zu treffen, diesem aufgefallen wäre, dass dies unmöglich war und sohin der diesbezügliche Tatvorwurf auszuscheiden gewesen wäre", wurde die Rechtsrüge (Z 9 lit a), die einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.Durch die Behauptung eines Feststellungsmangels "zur Situation des Oralverkehrs im Jahr 1992 .... da durch das Bemühen des Gerichtes eine Feststellung hierüber zu treffen, diesem aufgefallen wäre, dass dies unmöglich war und sohin der diesbezügliche Tatvorwurf auszuscheiden gewesen wäre", wurde die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.