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Entscheidung 14 Os 29/00×

Entscheidung 14 Os 29/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os29/00

Entscheidungsdatum

16.05.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hermann O***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und eines weiteren Vergehens über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 15. September 1999, GZ 12 römisch fünf r 23/99-57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Hermann O***** des Verbrechens "des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB" (richtig: der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der Fassung vor dem BGBl römisch eins 1998/153) und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er Anfang 1992, im Winter 1996 aus 1997,, im Sommer 1997 und im Sommer 1998 in P***** seine am 1. Jänner 1989 geborene Tochter Melanie O***** dadurch, dass er sein Glied teilweise bis zum Samenerguss in ihren Mund einführte, mehrmals zur Unzucht missbraucht.

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrensrüge zuwider (Ziffer 4,) hat das Erstgericht durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung (S 341) gestellten Beweisantrages auf "Beiziehung eines Sachverständigen für Aussagepsychologie" zum Beweis dafür, "dass die inkriminierenden Aussagen der Melanie unwahr sind" und "das Gutachten ON 40 mit der Erörterung untauglich ist, die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu beurteilen", schon deshalb keine Verteidigungsrechte verletzt, weil ohnehin die psychologische Sachverständige Brigitte H***** (zusätzlich zu ihrem schriftlichen Gutachten ON 40 unmittelbar in der Hauptverhandlung) vernommen wurde und in einem solchen Fall nur bei (hier nicht vorliegenden) Mängeln nach Paragraphen 125, 126, StPO die - ansonsten einen im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbaren Akt der Beweiswürdigung darstellende - Abweisung des Antrages auf Beiziehung eines zweiten Sachverständigen diese Rechtsbeeinträchtigung bewirken könnte vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, E 133).

Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine mangelhafte Begründung (Ziffer 5,) in den angeblichen Ausführungen der Tatrichter, wonach (nur) ein erheblicher Verdacht (US 5) vorliege, dass die von der Unmündigen im Jahr 1992 geschilderten Vorfälle (US 9) tatsächlich der Wahrheit entsprechen. Denn die Tatrichter verstehen in der aus dem Zusammenhang gelöst wiedergegebenen Urteilspassage US 5 erkennbar "erheblichen Tatverdacht" lediglich als Resultat aus einem Teil der Beweisergebnisse, wogegen sie insgesamt keineswegs Zweifel an den auf der Basis des Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen erkennen lassen. Im Übrigen entspricht der Beschwerdevorwurf einer Aktenwidrigkeit, weil die Unmündige im Jahr 1992 gar keine Vorfälle geschildert habe, nicht den Tatsachen (siehe etwa S 19 in ON 42).

Der Mängelrüge zuwider liegt keine "Unvollständigkeit bzw. Widersprüchlichkeit" der Urteilsgründe in den Ausführungen der Tatrichter, wonach die Sachverständige zum Ergebnis gekommen sei, "dass vor allem unter Anwendung von aussagepsychologischen Realitätskriterien sichere Hinweise dafür vorliegen, dass ihre Erstangaben gegenüber Inspektor H***** der Wahrheit entsprechen" (US 8), obwohl die Sachverständige bei dieser Befragung gar nicht anwesend gewesen sei, ebensowenig darin, dass sich das Erstgericht nicht mit bestimmten Details aus dem Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).

Mit dem Einwand, das Erstgericht habe sich nicht mit der Aussage der Kriminalbeamten Inspektor Petra H***** auseinandergesetzt, wonach das Tatopfer Melanie O***** die Frage, ob das Glied des Angeklagten hart oder weich gewesen sei, nur unzulänglich beantwortet habe (S 301), vermag der Beschwerdeführer keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken (Ziffer 5 a,).

Durch die Behauptung eines Feststellungsmangels "zur Situation des Oralverkehrs im Jahr 1992 .... da durch das Bemühen des Gerichtes eine Feststellung hierüber zu treffen, diesem aufgefallen wäre, dass dies unmöglich war und sohin der diesbezügliche Tatvorwurf auszuscheiden gewesen wäre", wurde die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), die einen Vergleich der getroffenen Feststellungen mit dem darauf anzuwendenden Strafgesetz erfordert, nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58019 14D00290

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00029..0516.000

Dokumentnummer

JJT_20000516_OGH0002_0140OS00029_0000000_000