Die Nichtigkeitsbeschwerde ist teilweise begründet.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer (nominell Z 9 lit a, sachlich aber Z 10) das Fehlen von Feststellungen zur wenigstens fahrlässigen Herbeiführung des die Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB qualifizierenden Erfolges (§ 7 Abs 2 StGB). Dieser Mangel erfordert die teilweise Aufhebung des Schuldspruchpunktes C/3, sodass die gleichfalls gegen die in Rede stehende Qualifikation gerichtete Verfahrensrüge (Z 4) auf sich beruhen kann.Zu Recht rügt der Beschwerdeführer (nominell Ziffer 9, Litera a,, sachlich aber Ziffer 10,) das Fehlen von Feststellungen zur wenigstens fahrlässigen Herbeiführung des die Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB qualifizierenden Erfolges (Paragraph 7, Absatz 2, StGB). Dieser Mangel erfordert die teilweise Aufhebung des Schuldspruchpunktes C/3, sodass die gleichfalls gegen die in Rede stehende Qualifikation gerichtete Verfahrensrüge (Ziffer 4,) auf sich beruhen kann.
Der gegen den Schuldspruch wegen schweren Betruges (B/I-VIII) gerichteten Beschwerde kommt bloß in Ansehung des Punktes B/VIII Berechtigung zu.
Durch die Ablehnung der auf unzulässige Erkundungsbeweise hinauslaufenden Anträge auf Einholung und Begutachtung einer Schriftprobe sowie zeugenschaftliche Vernehmung des Christian S***** wurden Verteidigungsrechte (Z 4) nicht verletzt, weil bei der Antragstellung nicht dargetan wurde, weshalb der damit intendierte Nachweis der - durch kein Verfahrensergebnis indizierten - Täterschaft des Genannten erbracht werden könnte.Durch die Ablehnung der auf unzulässige Erkundungsbeweise hinauslaufenden Anträge auf Einholung und Begutachtung einer Schriftprobe sowie zeugenschaftliche Vernehmung des Christian S***** wurden Verteidigungsrechte (Ziffer 4,) nicht verletzt, weil bei der Antragstellung nicht dargetan wurde, weshalb der damit intendierte Nachweis der - durch kein Verfahrensergebnis indizierten - Täterschaft des Genannten erbracht werden könnte.
Fehl geht auch die Mängelrüge (Z 5), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Anton G***** (A/II/l) - bei welcher Gelegenheit die Täter die betrügerisch begebenen Schecks an sich brachten - und wegen schweren Betruges durch die Scheckeinlösungen am 16. und 17. Juli 1997 (B/I-VII) richtet.Fehl geht auch die Mängelrüge (Ziffer 5,), soweit sie sich gegen die Schuldsprüche wegen Einbruchsdiebstahls zum Nachteil des Anton G***** (A/II/l) - bei welcher Gelegenheit die Täter die betrügerisch begebenen Schecks an sich brachten - und wegen schweren Betruges durch die Scheckeinlösungen am 16. und 17. Juli 1997 (B/I-VII) richtet.
Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen - der Beschwerde zuwider logisch und empirisch einwandfrei - nicht bloß auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolfgang C***** (S 341 ff iVm ON 22) gegründet, wonach der Angeklagte K***** mit "hoher Wahrscheinlichkeit" der Scheckaussteller in den Fällen B/I-VI ist, sondern ferner daraus abgeleitet, dass Hubert K*****, wenn auch nur zum Teil, von Getäuschten als Täter erkannt wurde und die unter B/II-VII bezeichneten Betrugshandlungen noch am Tag des Einbruchsdiebstahls (A/II/1) innerhalb enger zeitlicher Grenzen begangen wurden (US 12-15).Das Schöffengericht hat die Täterschaft des Beschwerdeführers hinsichtlich dieser strafbaren Handlungen - der Beschwerde zuwider logisch und empirisch einwandfrei - nicht bloß auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Wolfgang C***** (S 341 ff in Verbindung mit ON 22) gegründet, wonach der Angeklagte K***** mit "hoher Wahrscheinlichkeit" der Scheckaussteller in den Fällen B/I-VI ist, sondern ferner daraus abgeleitet, dass Hubert K*****, wenn auch nur zum Teil, von Getäuschten als Täter erkannt wurde und die unter B/II-VII bezeichneten Betrugshandlungen noch am Tag des Einbruchsdiebstahls (A/II/1) innerhalb enger zeitlicher Grenzen begangen wurden (US 12-15).
Diese Argumentation trifft jedoch auf den erst einen Monat später verübten Scheckbetrug (B/VIII) nicht zu: Die Getäuschte Gisela L***** war der Meinung, dass der Angeklagte K***** nicht der Täter sei (S 332 f/II). Anders als im Fall B/I, bei dem die Verkäuferin Gertraud P***** gleichfalls die Tätschaft des Genannten verneinte (S 157/I), konnte sich das Schöffengericht mangels einer dazu vorliegenden Scheckauswertung hier nicht auf das Schriftgutachten stützen und kann auch von einer relevanten zeitlichen Nähe zu durch das Schriftgutachten und durch Zeugendepositionen erwiesenen Angriffen nicht die Rede sein. Dass der Mitangeklagte Alexander S***** eine durch diese strafbare Handlung erlangte Uhr an Margot K*****-A***** überließ (US 13), trägt zwar den Schuldspruch des Genannten, nicht aber jenen des Beschwerdeführers.
Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in dem im Spruch ersichtlichen Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, weil sich zeigte, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (§ 285e StPO). Im Übrigen war sie bei dieser Gelegenheit als offenbar unbegründet zurückzuweisen.Der Nichtigkeitsbeschwerde war daher in dem im Spruch ersichtlichen Umfang schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort Folge zu geben, weil sich zeigte, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat (Paragraph 285 e, StPO). Im Übrigen war sie bei dieser Gelegenheit als offenbar unbegründet zurückzuweisen.
Die Kassation des Teilzuspruchs an die Privatbeteiligte Margot K*****-A***** ist auf Grund des aufrecht bleibenden Schuldspruchs wegen des Grundtatbestands nach § 83 Abs 1 StGB iVm dem Anerkenntnis des Beschwerdeführers in exakt dieser Höhe - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - nicht geboten.Die Kassation des Teilzuspruchs an die Privatbeteiligte Margot K*****-A***** ist auf Grund des aufrecht bleibenden Schuldspruchs wegen des Grundtatbestands nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in Verbindung mit dem Anerkenntnis des Beschwerdeführers in exakt dieser Höhe - der Ansicht der Generalprokuratur zuwider - nicht geboten.
Die in kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Schuldberufung war zurückzuweisen.
Durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu A/II/1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und zusätzlich als Vergehen des - im Übrigen versuchten (US 2, 11, 16) - Diebstahls nach §(§ 15,) 127 StGB wurde das Strafgesetz unrichtig angewendet (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO). Nach ständiger Judikatur sind zufolge § 29 StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen (Ratz in WK2 § 29 Rz 5 ff). Dem Angeklagten fällt daher in diesem Zusammenhang allein das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB zur Last.Durch die gesonderte rechtliche Unterstellung der zu A/II/1 und 2 des Schuldspruchs bezeichneten Taten als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB und zusätzlich als Vergehen des - im Übrigen versuchten (US 2, 11, 16) - Diebstahls nach §(Paragraph 15,,) 127 StGB wurde das Strafgesetz unrichtig angewendet (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO). Nach ständiger Judikatur sind zufolge Paragraph 29, StGB alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen oder jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei der rechtlichen Beurteilung zu einer Subsumtionseinheit sui generis zusammenzufassen (Ratz in WK2 Paragraph 29, Rz 5 ff). Dem Angeklagten fällt daher in diesem Zusammenhang allein das Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Paragraph 15, StGB zur Last.
Diese Gesetzesverletzungen wirkten sich indes für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des § 290 Abs 1 StPO aus, weil sie in die Strafbemessung des Erstgerichtes nicht gegen § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StGB verstoßend Eingang gefunden haben (Ratz aaO Rz 6 aE, 14 Os 137/99, zuletzt 14 Os 26/01): Die Tatrichter haben nämlich neben der Faktenwiederholung das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit bloß vier Vergehen als erschwerend gewertet (US 17), also jenes des Diebstahls eben gerade nicht zusätzlich aggravierend in Rechnung gestellt und den Umstand, dass ein Diebstahl beim Versuch blieb, ohnedies mildernd berücksichtigt (US 16).Diese Gesetzesverletzungen wirkten sich indes für den Angeklagten nicht nachteilig im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO aus, weil sie in die Strafbemessung des Erstgerichtes nicht gegen Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StGB verstoßend Eingang gefunden haben (Ratz aaO Rz 6 aE, 14 Os 137/99, zuletzt 14 Os 26/01): Die Tatrichter haben nämlich neben der Faktenwiederholung das Zusammentreffen zweier Verbrechen mit bloß vier Vergehen als erschwerend gewertet (US 17), also jenes des Diebstahls eben gerade nicht zusätzlich aggravierend in Rechnung gestellt und den Umstand, dass ein Diebstahl beim Versuch blieb, ohnedies mildernd berücksichtigt (US 16).
Dass in einer künftigen Strafregisterauskunft zwei Delikte des Diebstahls aufscheinen werden, gereicht dem Angeklagten nicht zum Nachteil, kommt diesem Umstand doch einerseits keine Relevanz für eine allfällige Rückfallsqualifikation zu und ist er andererseits für jeden damit relevant Befassten sogleich als Fehler erkennbar.
Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 StPO bestand.Auch andere Nachteile sind dem Angeklagten aus der unrichtigen Anwendung des Strafgesetzes nicht erwachsen, sodass kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, StPO bestand.
Mit seiner Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe war der Angeklagte auf die obige kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.