Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario O***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15 Abs 1, 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (B) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario O***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraphen 15, Absatz eins, 136, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, erster Fall StGB (B) und der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er in Gallspach
(A) anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch, teils auch durch Einsteigen und Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er schwere Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:
(1) nachts zum 12. Juli 2000 dem Günther W***** einen "Renken" Speck unbekannten Wertes, vier Flaschen Weißwein im Wert von 240 S und ca 1.000 S Bargeld durch gewaltsames Aufzwängen des hinteren Lieferanteneinganges des Hotels "G*****";
(2) ebenfalls nachts zum 12. Juli 2000 nach gewaltsamem Aufzwängen der Eingangstür des Juweliergeschäftes August H***** und zweier Schmuckvitrinen
a) dem Christoph H***** Gold- und Silberschmuckstücke im Gesamtwert von 289.162 S,
b) Gewahrsamsträgern der Firma "G*****", Inhaber Herbert E*****, Musterkollektionen mit Ringen, Halsreifen, Hängern, Ketten in Weiß-, Gelbgold- und Silberausführungen etc im Gesamtwert von 428.781 S;
(3) nachts zum 18. Juli 2000 Verfügungsberechtigten der R***** einen Bargeldbetrag von 12.181,50 S durch Öffnen eines Gitterrostes, Einsteigen in den Schacht und Aufzwängen eines Kellerfensters, Abdrehen von Türschlössern im Gebäude und Aufzwängen eines Pulttresors im Kassenraum;
(4) nachts zum 8. Dezember 2000 dem Günther W***** ein etwa 1,5 Kilogramm schweres Stück Rindfleisch im Werte von ca 150 S durch gewaltsames Aufbrechen des hinteren Lieferanteneinganges des Hotels "G*****";
(5) nachts zum 27. Dezember 2000 nach Einschlagen der Türverglasung der hinteren Eingangstür des Postamtes und Aufzwängen der Eingangstür, gewaltsamem Aufbrechen zweier Verbindungstüren im Gebäude, Aufbrechen einer Tür zum Schalterraum, Aufbrechen von versperrten Laden, Rubbel-Los-Kassetten und eines Glasschrankes Gewahrsamsträgern der Post- und Telekom AG Bargeld, Handys, Rubbellose, Brieflose, Telefonwertkarten, Autobahnvignetten, Leuchtkugelschreiber sowie dem Fritz K***** einen Bargeldbetrag von zumindest 150 S und ca 20 DM, dem Andreas O***** einen Bargeldbetrag in der Höhe von zumindest 50 S und aus der Gemeinschaftskasse der Postzusteller einen Bargeldbetrag von ca 80 S (Gesamtwert des Diebsgutes ca 53.465,50 S);
(B) nachts zum 12. Juli 2000 Fahrzeuge die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug teils durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschafft hat und es jeweils zufolge Unvermögenheit, die PKW in Gang zu setzen bzw teilweise sie kurzzuschließen, beim Versuch geblieben ist und der durch die Tat verursachte Schaden an den Fahrzeugen insgesamt 25.000 S überstiegen hat, und zwar:(B) nachts zum 12. Juli 2000 Fahrzeuge die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug teils durch eine in Paragraph 129, StGB geschilderte Handlung verschafft hat und es jeweils zufolge Unvermögenheit, die PKW in Gang zu setzen bzw teilweise sie kurzzuschließen, beim Versuch geblieben ist und der durch die Tat verursachte Schaden an den Fahrzeugen insgesamt 25.000 S überstiegen hat, und zwar:
(1) den versperrten PKW VW Golf, Kennzeichen GR-46SE des Amed Y*****, durch Aufbrechen der linken Tür;
(2) den PKW Skoda Felicia Kombi, Kennzeichen GR-14DG der Sabine M*****, Schaden am Fahrzeug zufolge Beschädigung des Zündschlosses ca 15.000 S;
(3) den versperrten PKW Toyota Carina, Kennzeichen RI-469AF, des Mirsat C***** durch Aufbrechen der Fahrertür, Schaden am Fahrzeug zufolge Beschädigung des Zündschlosses ca 20.000 S;
(4) den versperrten PKW Honda Civic, Kennzeichen GR-69HX, des Helmut P***** durch Aufbrechen der rechten vorderen PKW-Tür.